Die Geschichte der Familie

von Arx:

Kurze Einführung in die Heraldik (Wappenkunde)

Die Geschichte ist eine gesamtschweizerische Abhandlung der von Arx

Von Otto E. von Arx eine Forschungsarbeit aus dem Jahre 1941

teilweise überarbeitet und ergänzt von Stephan von Arx

Was bedeutet Heraldik?

 

 

Das Wort "Heraldik" = Wappenkunde ist vom Begriff des "Herolds" abgeleitet. Mit diesem auf "hariowisio", "hariowald" zurückzuführenden germanischen Wort wurde derjenige bezeichnet, der die Symbole der Götter und der Geschlechter kennt. Seit dem 19. Jahrhundert wird unter Heraldik die Wissenschaft von den Wappen und der Wappendarstellung sowie der Geschichte des Wappenwesens verstanden. Wappen sind farbige, bleibende (d.h. grundsätzlich unveränderliche) Bildkennzeichen eines Geschlechts (ausnahmsweise auch einer Einzelperson) oder einer Körperschaft von symbolischer Bedeutung, dargestellt unter Benutzung der mittelalterlichen Abwehrwaffen (Schild und Helm mit Helmdecken und Helmzier) nach bestimmten Regeln. (...) Das Wort "Wappen" ist gleichbedeutend mit "Waffen". Bei den in der Heraldik verwendeten Symbolträgern handelt es sich um die mittelalterlichen Abwehrwaffen. Auch in anderen Sprachen besteht dieser sprachliche Zusammenhang, so im Französischen armoiries - armes, im Englischen arms, im Italienischen arma und im (mittelalterlichen) Latein armorum insignia (= Waffenabzeichen).

Die Geschichte der Heraldik

Unbenannt1 Im 12. Jahrhundert wurden die Schutzeinrichtungen der Ritter immer komplexer und umfassender, so bedeckten die Helme immer mehr das Gesicht ihres Trägers und verhinderten die Identifikation von Freund und Feind auf dem Schlachtfeld. Dies ermöglichten nun die Schildbilder der Ritter, deren Darstellung auf dem Schild das Wappen ausmacht. Hinzukommt noch der Helm mit Decken und Zier und bildet zusammen mit dem Schild das Vollwappen.

Anfangs wurden so genannte Reitersiegel zum persönlichen Bild von geistlichen und weltlichen Fürsten. Es zeigt den Fürsten zu Pferde in voller Bewaffnung (= Bewappnung). Die Ritter begannen wie ihre Fürsten Reitersiegel anzunehmen, später wurde es üblich nur noch Schild und Helm, also das Wappen, als Siegel zu führen. Diese wurden von anderen Familienmitgliedern mitbenutzt und wurden mit der Zeit erblich.

Im 13. und 14. Jahrhundert verloren die Ritter ihre Bedeutung für die Kriegsführung und somit wandelte sich auch die Bedeutung und der Nutzen der Wappen. Ritter stellten ihre Kampftechniken bei Turnieren zur Schau, wo Herolde auf die korrekte Ausführung der Wappen achteten und Aufzeichnungen darüber machten. Die noch immer gültigen Regeln der Heraldik gehen auf diese Herolde zurück.

Verleihungen von Wappen an Unfreie, die ihrem Lehnsherren Dienste im Kampf geleistet hatten, kamen schon im 13. Jahrhundert vor. So kam es zum sozialen Aufstieg einiger Unfreier, die dann den Dienstadel (Ministerialen) bildeten. Nachdem das Bürgertum für die Geschicke des Reiches immer wichtiger geworden war (Handel...), brach bei Bürgerlichen die Mode aus, sich mit dem Adel auf eine Stufe zu stellen. So sind seit dem 13. Jahrhundert bürgerliche Wappen bekannt, die hauptsächlich in Verträgen Anwendung fanden.

Ab dem 14. Jahrhundert kommen Wappen auch bei freien Bauern vor. Wappen wurden in dieser Zeit aus unterschiedlichsten Gründen verliehen, verkauft, verschenkt oder ausgeliehen. Die meisten Wappen dieser Zeit wurden jedoch willkürlich angenommen. Wappen wurden mehr und mehr zum Zeichen eines Familienbesitzes; daraus entwickelten sich Herrschafts- und Gebietswappen. Nach der Französischen Revolution begann der Niedergang des Wappenwesens. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde die Heraldik wieder entdeckt und auf eine wissenschaftliche Ebene gebracht.

Das Urwappen der von Arxen

Das Urwappen der von Arxen war ein Pflug, zurückzuführen dass der erste Wappenträger ein freier Bauer und Vogt zur Fridau war. Dieser wurde erstmals bei einer Urkunde 1372 erwähnt.

1372. 13. Februar. Bipp auf der Burg. - Graf Rudolf III. von Neuenburg, Herr und Graf von Nidau und Froburg, als Hauptschuldner und Graf Hartmann von Kiburg als Mitschuldner verpfänden Wangen an das Amt (Herzogen) Buchsee an Frau Margaretha geborene von Kein, der Ehefrau des Ritters P. von Grünenberg. - Johann von Arx, Vogt zu Fridau, tritt hier u. a. als Büge auf.

Graf Rudolf von Nuwenburg, .... “Dafür stellen die Grafen Rudolf und Hartmann als Bürge auf: ... Frijen, ...Johansen von Arx, vogt ze Fridow,...” die selbst oder durch einen Knecht mit einem Pferde bei Säumnis der Zhalung in der Stadt Zofingen Giselschaft zu leisten haben. Datum:  Pipp uffen der burg, fritag vor der alten vasnacht.”  

Siegel des Johann von Arx: Pflug

                                              Siegel von Arx 1                         von Arx Utzenstorf 2     

Warum dieses Wappen nicht weiter verwendet wurde ist mir nicht bekannt.

Für die Familien von Arxen gibt es 8 Wappen die dokumentiert sind. 4 Wappen werden im Wappenbuch der Familien dokumentiert. Vom fünften Wappen existiert ein Siegel aus dem Jahre 1476. Das 6 Wappen das den Egerkinger von Arx zusteht habe ich aus dem Wappenbuch von O. Brunner der die Wappen speziell  im Thal Gäu dokumentierte. Hier sind die 4 Wappen aus dem

Familienwappenbuch der Schweiz:

             Wappen 101 Basel  Freiburg  Solothurn                      

Ein spezielles Wappen von Basel

Das Wappenbuch E. E. Zunft zum Schlüssel in Basel, 1514 von W. R. Staehelin

                                                            von Arx Wappen Basel 1     Siegel von Arx 3 

12. Caspar von Arx. 1473. Wappen : Schild,schräg geteilt von gelb und blau mit einer halben blauen Lilie in gelb (Fig. 35). Helmzier, Flug in den Schildfarben. Helmdecke, blau und gelb.Kaspar von Arx, welcher 1473 Sechser zum Schlüssel wurde und dessen Siegel von 1475 hier (Fig. 36) wiedergegeben sei,stammte aus einem in Basel verbürgerten zünftigen Geschlecht,dessen Ahnherr vermutlich Henman von Arx ist, der seit 1356 erscheint und Vogt zu Fridau war, wie auch sein Sohn Erhard von Arx 1377, und die beide mit einem Pfluge siegelten. Ein Zweig des Geschlechts liess sich im solothurner Gebiet nieder, ein anderer in Basel. Der Kaufmann Heinrich von Arx, vermählt mit Else Sengerin, war 1485 bis 1496 Vogt zu Homberg. Sein Bruder, der genannte Kaspar von Arx, war verheiratet mit Berbelin Gelterchingerin.

Noch ein von Arx Wappen aus Freiburg

Familienwappen von Arx (von Freiburg, ehemals von Olten)    Projekt1            

Wappenbeschreibung / Blasonierung:
In Blau begleitet von zwei steigende, silbernen Lanzenspitzen eingebogene, goldene Spitzen mit grünem Dreiberg überhöht von drei schwarzen Majuskeln (1, 2) "A", "R" und "X".

Quelle:
Armorial historique du Canton de Fribourg, von A. de Mandrot, 1865

            

 

 

 

 

von Arx Wappen von Utzenstorf

                                                            getimage.aspx 1849

 

Zwei andere Wappen aus dem 17 Jahrhundert:

                          Neues Bild (1)    Neues Bild

Der Urheber ist unbekannt. Entstehungszeit: XVII Jahrhundert. Zwei Folien bände, welche am 13. Juli 1742 von der Familie Wagner der solothurnischen Regierung geschenkt wurden.

Noch 4 von Arx Wappen vom einem Buch

Wappenbuch des alten und neuen Adels der Schweiz: Band 1
Autor Gatschet, Niklaus, 1736-1817
Einrichtung Burgerbibliothek Bern
Signatur Mss.h.h.XIV.58
                                                Mss_h_h_XIV_58_p118 (2)      Mss_h_h_XIV_58_p118 (3)      Download (3)     Download (2)                     

 

Aus den Neujahrsblätter von Olten habe ich ein weiteres von Arx Wappen erhalten, des weiteren wurde ein Artikel von den Wirtschaftsschilder aus alten Zeiten geschrieben (im Zusammenhang mit dem alten von Arx Geschlecht von Olten) Diese Informationen habe ich von Ernst von Arx Egerkingen erhalten.

                                             von_Arx_Olten_Grabstein           von Arx 3 Egerkingen-Solothurn

Habe das Wappen mal von dieser Federzeichnung koloriert

Wirtschaftsschilder aus alten Zeiten  geschrieben von Jürg Trotter

Altstädte haben immer ihren besonderen Reiz. Sehr oft ist es die altehrwürdigen Bausubstanz, sind es schöne Gassen und Plätze wie auch gut erhaltende oder attraktive renovierte Häuser, welche durch ihre besondere Ambiente für die Altstädte werben - auch für die Altstadt Oltens als Einkaufs - und Erlebniszentrum. Nebst dem vertrauten Turm auf dem Ildephonsplatz, viele sehenswerte Häusern mit interessanter Geschichte und der alten Holzbrücke gibt es auch Dinge zu entdecken, die man vielleicht erst beim zweiten oder dritten Hinsehen wahrnimmt. Zu diesen nicht so ganz offensichtlichen Schmuckstücken gehöhren einige alte Wirtschaftsschilder, mit denen wir uns im Folgenden etwas näher befassen wollen - gewissermassen auf einem kleinen bebilderten Stadtspaziergang.

Das Schild zur Krone

                                          Krone_Wirtschafts_Schild_1     Kronen_Wirtschafts_Schild_1

                             Wirtschaftsschild der alten Krone                       Zeichnung des alten Crone - Schildes von Karl Rein

Beginnen wir unseren Rundgang gleich ausserhalb des eigentlichen Altstadtkerns, bei einem Haus mit Vergangenheit€ dem ehemaligen Gasthaus zur Krone. Hier finden wir, an der Nordostecke des heutigen McDonald-Hauses, gut zwei Stockwerke über der Strasse, das prächtig renovierte, goldfarbige Schild der Krone. Es ist unter den Oltner Wirtshausschildern so etwas wie der “Oldtimer”€. Vielleicht ist es nicht das älteste, aber es ist jenes Schild, welches sich bildlich am weitesten zurückdokumentieren lässt. Auf dem 1833 gemalten Aquarell von Johann Christian Flury (1804? bis 1880) ist auf der rechten Bildseite sehr schön die glänzende Krone vor dem Hintergrund des Dachs des nahe gelegenen Hauses zum roten Turm zu sehen. (übrigens ist bei genauem Hinschauen auf dem Bild J.C. Flurys ebenfalls ein Schild dieses Hauses zum Turm zu entdecken. Leider aber lässt die Abbildung des Turms - Emblems keine Details erkennen.) Das heutige Wirtshauszeichen am ehemaligen Haus zur Krone ist sehr wahrscheinlich immer noch das Schild von 1833 Aber das Schild auf dem Aquarell Flurys ist sicher nicht das allererste Krone - Schild! Die Geschichte des Gasthauses zur Krone beginnt sehr lange Zeit vor 1833, und sie beginnt an einem anderen Ort. Schon 1523 wird, wie Martin Eduard Fischer in seiner Arbeit über Die ältesten Wirtshäuser der Stadt Olten€ berichtet, im Urbar der Elogi - Kaplanei der Wirt zur Crone€ erwähnt. Noch weiter zurück geht Otto E. von  Arx Chronik “Geschichte der Familien von Arx€, die sich unter anderem auf die Familienbücher von Pater Alexander Schmid abstützt. Gemäss dieser Chronik war bereits der Stammhalter des älteren Geschlechts der von Arx von Olten, Heinrich von Arx, im Jahre 1470 Cronen - Wirt! Diese Crone war allerdings noch nicht am heutigen Standort angesiedelt, sondern an der Ecke Hauptgasse - Martkgasse, wo sich seit 1999 die Aargauer Kantonalbank in der Liegenschaft  “Köpfli”€ eingemietet hat. Noch heute zeugt ein alter Wappenstein über der Türe zwischen der Bank und dem Schuh-und Modehaus “Pasito”€ von einer der alten Wirtefamilien von Arx, die während langer Zeit als Krone - Wirte bekannt waren.

                    von-Arx-Wappen-Rest

Wappenstein der Familie von Arx - Bloch, um 1657 mit Wappen von Arx (links) und Wappen Bloch (rechts) und den Initialen VVA (Viktor von Arx) und MB (Maria geb. Bloch)

Neben dem von Arx - Wappen mit den Initialen VVA steht das Wappen der Ehefrau Maria Bloch aus Oberbuchsiten. Nach den Aufzeichnungen der “Von Arx - Chronik”€ waren die alte Crone wie auch die neue Krone am Kirchplatz von 1620 bis 1860 fast ununterbrochen im Besitze der Familie von Arx. Gemäss alten Urkunden und Dokumenten war die erste Crone eines der drei ältesten Gasthäuser Oltens. Leider sind aus der Zeit vor 1800 keine Ansichten aus dem Innern der Stadt Olten bekannt. Man weiss nicht genau, wie das Haus zur Crone ausgesehen hat. Aber sicher darf man annehmen, dass die früheren Wirte im Städtchen Olten - und mit ihnen auch die von Arx - schon im 16. und 17. Jahrhundert die Reisenden an der wichtigen Durchgangsstrasse zwischen Zürich und Solothurn wie zwischen Basel und Luzern auf ihre Gasthäuser aufmerksam machen wollten. Und was war dazu besser geeignet als ein unübersehbares, attraktives Schild am Haus? Das es tatsächlich im alten Olten schon früh Wirtshausschilder gegeben hat, kann man aus alten Quellen schliessen. So zählt Ildephons von Arx in Zusammenhang mit dem “Ohmgeld”€ (dem Umgeld, einer Art von Weinsteuer) des Jahres 1532 vier Tavernenwirtshäuser auf, wobei er den Löwen, den Sterne und die Ilge (oder Gilgeâ€= Lilie) namentlich nennt, vom vierten Hause aber schreibt “das vierte Schild wird nicht genanntâ€). An anderer Stelle, bei Eduard Zingg (“ Die alten Wirthshäuser in Olten”€), wie die Obrigkeit im Jahre 1547 dem Wirt zum Löwen gedroht habe, ihm im Falle von Zuwiderhandeln gegen die Verfügungen über Speis und Trank “den Schild danne zu thun”€ - also das Schild zu entfernen.

  Altes_Bild_von_der_Krone

Es ist möglich dass noch mehr Wappen der von Arxen existieren, leider sind sie mir nicht bekannt. Es wäre schön wenn vielleicht von Arx Familien die ein anderes Wappen haben, sich bei mir melden würden.

Das  von Arx  Wappen von Egerkingen und das Egerkingerwappen haben nach dem Heraldiker O. Brunner eine Gemeinsamkeit.

                                                                     Egerkingen 1.10    Internet

Die drei Lilien im Familienwappen wie auch die drei Lilien im Gemeindewappen haben die gleiche Stellung. Der Heraldiker Brunner geht davon aus dass dies eine Verbindung darstellt. Bei der Gestaltung des Gemeindewappen wurde vermutlich auf die Familie von Arx zurückgegriffen weil es zur dieser Zeit das Hauptgeschlecht in Egerkingen war.

  von Arx aus Egerkingen 11

von Arx aus Egerkingen 2.JPG

Dies sind Kopien von den von Arx Wappen diese bis im Jahre 1995 im Staatsarchiv Solothurn gewesen waren.

Das sind ausschnitte aus dem Buch für Heraldik der Schweiz. Geschrieben und erforscht vom Dr. med. Otto Brunner, der spez. das Thal und Gäu Behandelte

 Wappen_von_Arx_und_EgerkingenBeschrieb_EgerkingenBeschrieb_von_Arx 

 Kirchenfenster_von_Arx    Wappen auf einem alten Kirchenfenster  von der kath. Kirche in Egerkingen

 

Hier noch zwei Wappenscheiben


    Alianzwappen_von_Arx_Aregger             csm_MAZ_4321_Wappenscheibe_d85f6a48d4     

 Die 2 Wappen gehörten Johann Aregger Vogt zu Bechburg            Wappenscheibe von 1643 des Urs Gibelin und seiner drei Ehefrauen Anna Schwarz (drei Köpfe vor blauem Hintergrund über     und Elisabeth von Arx 1595                                                               Dreiberg, rechts oben Mond), 1629 verstorben, Katharina von Arx (geteilt, blau und gold, an Teilung drei halbe Lilien in                                                                                                                       gewechselten Farben), 1642 verstorbenen und Euphrosina Hold, mit der er seit 1642 verheiratet war

                                                                                                          Den Hinweis zu dieser Wappenscheibe habe ich von Herr Gebhard Sutter  Schaffhausen bekommen

                                                                                                          Wappenscheibe - Museum - Kanton Solothurn

Wappenstein Sury - von Arx:
  SVA_7281 Im Unterdorf von Oensingen, beim Restaurant zur alten Post, ist über dem Türeingang eines alten Bauernhauses ein Wappenstein eingemauert. Das Allianzwappen setzt sich zusammen aus dem Wappen Sury und von Arx. Die Blasonierung des letzteren ist folgende: geteilt, mit drei Lilien (2:1). Der Wappenstein trägt die Jahreszahl 1726. Wie ist dieser Wappenstein dorthin gekommen? 1724 - 1730 war Hieronymus Sury Vogt auf Neu-Bechburg. Dieser war verheiratet mit Anna Elisabet von Arx, der Tochter des Johann Victor von Arx und der Margaretha geb. Schwaller (vgl. Solothurnerstamm, Nr. 15). Im Jahre 1799 fand eine regelrechte Plünderung des Schlosses statt; um diese Zeit kam vieles abhanden, namentlich Holt-, Eisen-, Stein- und Ziegelmaterial, das im Dorfe bei Neubauten oder bei Reparaturen von Häusern Verwendung fand. Damals wurde mit ziemlicher Sicherheit auch dieser Stein ins Dorf Oensingen gebracht.

Das Geschlecht von Arx stammt aus der Landschaft Basel, und zwar vom „Arxhof” (Gemeinde Bubendorf, Bezirk Liestal; früher zum Gemeindebanne Laupenberg - Niederdorf gehörend). Hans Arxer war es, der Urkundlich an 10. Nov. 1345 (vgl. Urk. Nr. 3) erwähnt wird und in jenem Gemeindebanne sein Gut bebaute. Zwar wird schon am 21. Jan. 1344 Hemmann von Args urkundlich erwähnt, mit ziemlicher Sicherheit darf angenommen werden, dass die beiden Genannten identisch sind, darüber später. Es ist dies das erste Mal, dass ein von Arx auftaucht. Schon sehr frühzeitig zogen seine Nachkommen ins Gäu (Buchsgau) und zwar nach Egerkingen, Härkingen und nach Hägendorf. In der Folge verbreitete sich das Geschlecht in jener Gegend ziemlich stark. Betont sei, dass sich die von Arx nicht nur sehr rasch und stark verbreitet, sondern auch in andern Gegend niedergelassen haben. Die vielfach gepflegte Auffassung, ein Ansiedeln in eine andere Gegend sei damals ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, ist  völlig irrig. Wohl, wenn man nur einen knappen überblick über die Geschichte unseres Landes gewinnt und an ihr den Massstab unserer rasch beweglichen und veränderlichen Zeit anlegt, kann man leicht zur Auffassung gelangen, dass das Gefüge der menschlichen Gesellschaft und ihre Schichtung in früheren Zeiten sehr starr und unveränderlich gewesen sei. Vielmehr kann ein tieferes Eindringen feststellen, dass Zeitalter stärkerer Gebundenheit bald wieder mit solcher grösseren Freizügigkeit abwechseln. Insbesondere die Bildung an die Scholle, an Grund und Boden, Haus und Hof, in Stadt und Land, war lange nicht so stark, wie man sich das gemeinhin so vorstellt. Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der rechtlichen und gesellschaftlichen Bindungen herbeiführen, hält alle gesetzliche Fesselung einen Vorwärtsstrebenden, sich verändern wollenden Menschen zurück. Der Kampf ums tägliche Brot, die Aussicht auf materiellen Gewinn, die Sehnsucht nach Veränderung, persönliche, verwandtschaftliche Beziehungen, Wandertrieb und Abenteuersucht, dieses und anderes kann Vorwärtstreiben und die Lebensverhältnisse eines Geschlechtes von Grund neu gestalten. So sehr auch die Geschichtsschreibung im Recht ist, wenn sie das Einzelschicksal von den allgemeinen Zustände abhängig sein lässt, sogar doch die Bedeutung des persönlichen Wollens und Könnens nicht unterschätzt werden. Es kommt doch viel darauf an, ob ein Einzelner das Schicksal, das über ihn hereinbricht, zu seinen Gunsten zu leiten versteht, ob er die Zügel ergreifen kann, oder nicht. “ Die Familiengeschichte, die grosse Zeiträume überspannt und doch jede Einzelpersönlichkeit ins Auge fassen muss, ist in der Lage, beides, Umwelt und Wesensart des Einzelnen, nach ihren Einflüssen und Wirkungen zu würdigen. So wird uns auch die Geschichte der Familie von Arx im Laufe der Darstellung zeigen, dass sie ein Ergebnis zeitgeschichtlicher, familiärer und individueller Kräfte und Umstände ist.

Vom „Gäu” aus verzweigte sich unser Geschlecht nach allen Seiten. Es treten Namensträger auf:

a)  in Basel seit 1406 (bald nach dem Bündnis Solothurns und Berns mit Basel vom 23. Jan 1400). Von dort aus griff jener Stamm im 16. Jahrhundert in die Landschaft Basels über. Geschlechtsgenossen traten auf in Liestal, Sissach. Zu jener Zeit war dann in der Stadt Basel unser Geschlecht nicht mehr vertreten.

b)  in Freiburg seit 1422 ( seit 1562 erloschen).

c)  in Zofingen urkundlich seit 1434 (erloschen)

d)  in Olten (Geschlecht l) urkundlich seit 1470, es soll jedoch vor 1400 in Olten verbürgert gewesen sein ????

Das Geschlecht ll, aus Niederbuchsiten stammend, war erst seit 1658 in Olten vertreten; dasselbe erlosch nach vier Generationen.

Der aus Egerkingen stammende uns sich in Olten vor dem Jahre 1662 niedergelassene Namensträger Christian von Arx bildete den Stamm lll.

e)  in Solothurn seit 1515 (zugezogen aus Niederbuchsiten). Dieses Patriziergeschlecht starb männlicherseits 1717, weiblicherseits 1778 aus. Die Träger des Namens von Arx, die heute das Bürgerrecht von Solothurn besitzen, stammen durchwegs aus anderen Gemeinden; sie haben demnach keinen (direkten) Zusammenhang mit dem genannten Patrizierstamm. Namentlich in der zweiten Hälfte des vorvorigen und im Anfang des vorigen Jahrhunderts stellte sich in der solothurnischen Hauptstadt Ersatz ein. Darunter sind besonders fünf Familien, die teils aus dem Gäu, teils von Olten oder Walterswil - Rothacker stammen und nunmehr in Solothurn eingebürgert sind.

f)  in Waldshut in den Jahren 1518 und 1533. Vermutlich handelt es sich hier nur um eine Einzelperson oder um eine Familie, nicht aber um einen ganzen Stamm. „Wilhelm vom Arks von Waldshut“, Mitglied des dortigen Stadtrates, war es, der im Jahre 1518 als Abgeordneter nach Rheinfelden ging, zwecks Verschreibung eines Pfandbriefes zwischen Waldshut und Rheinfelden. Ferner erschien dort “ Wilhelm vom Arks von Waldshut“ (wiederum als Vertreter des Rates von Waldshut) im Jahre 1533 zur Verschreibung eines Kaufvertrages zwischen der Stadt Waldshut und einem Rheinfeldner Bürger.

g)  in Luzern seit 1522. Damals wurde dem Kunstmaler Hans von Arx (vgl. Lebensbild Nr. 15) das dortige Bürgerrecht erteilt. Ein eigentlicher Stamm schien sich auch hier nicht gebildet zu haben, sondern es handelt sich  ebenfalls nur um das Bürgerrecht einer Einzelperson.

h)  in Bern seit 26. Sep. 1632. Das „ Verzeichnis der angenommenen Burger (stattsessen)“ von Bern enthält unter dem genannten Datum folgenden Eintrag; „ von Arx Adam  Schanzfuhrmann Liestal“. – Auch unterm 18. Aug. 1670 ist im Ratsmanual von Bern folgende Notiz zu finden „Hans Rudolff von Arxen sel. Gelts Tag ist den Verordneten in seinem Währt und Unwährth abgenommen und also gewohnter maßen bestätiget worden“

i)  in Cernier (kt. Neuenburg) seit Ende des 19. Jahrhunderts. Ein neuer Zweig bildete sich hier nicht; es handelte sich ebenfalls um die Einbürgerung einer Einzelperson.

k) in Forbach (Frankreich)

Rolf HEINTZ: Wappen und Siegel saarländischer Familien;  Band 3 1993

Ältester bekannter Vorfahren ist Ulrich ARX, Wagnergeselle von Egerkingen/ Solothurn, verh. 17.06.1661 Matgaretha BUBMANN, T.v. Blasius B. von Großrosseln (KB Saarbrücken) nach Ludwig Luckenbill.

 von_Arx_1  von_Arx_2  von_Arx_3 

1. Siegel  1350  In Blau ein goldener Pflug mit silberner Pflugschar.

2. Wappen:  Eine Lilie im geteilten Schild.

3. In geteiltem Schild oben in Gold zwei blaue wachsende und unten eine gestürzte wachsende Lilie in wechselnden Farben. Auf dem Helm ein offener Flug


Siehe auch Siebmacher: Si 5 Nr. 189 Schweiz

   Kopie_vonE190   

Johanna von Arx
die Stamm-Mutter zahlreicher Einwohner in Großrosseln von Dr. Ewald Gondolf

Wer sich mit der Geschichte von Grossrosseln nach dem Dreissigjährigen Krieg beschäftigt, wird das Paar Maximilian Buchleitner, Leinenweber, aus Tirol und Johanna von Arx aus Forbach nicht übersehen können. Die beiden wurden am 13.09.1683 in Kernach bei Forbach getraut und beteiligten sich 1696 am Wiederaufbau von Grossrosseln. Während darüber in den zahlreichen Veröffentlichungen über Grossrosseln ausführlich berichtet wurde, ist bisher noch niemand der Frage nachgegangen, wer diese Johanna aus Forbach war, woher ihre Familie stammt und wieso eine womöglich sogar adlige Dame sich in Grossrosseln niederliess. Etwas mehr als bisher erfährt man in einer neueren Veröffentlichung über Grossrosseln im 16. bis 18. Jahrhundert. Demnach war der Vater der Johanna von Arx der 1633 in der Schweiz geborene Wagnergeselle Ulrich von Arx, der 1659 nach Saarbrücken ausgewanderte. Dort heiratete er nach einer uns noch erhaltenen Eintragung im Kirchenbuch Saarbrücken am 17. Juni 1661 die Margaretha Bollmann, Tochter des Lattenmachers Blasius Bollmann aus Grossrosseln. Aus dieser Eintragung geht ausserdem hervor, dass Ulrich von Arx aus Egerkingen im Kanton Solothurn stammte. Damit verlagert sich die obige Fragestellung vom saarländischen – lothringischen Raum in den Kanton Solothurn in der Schweiz.
Zieht man als Einstieg das schweizerische Familiennamenbuch zu Rate, so stellt man fest, dass die Familie von Arx eine grosse Vitalität aufweist und heute noch in zahlreichen Kantonen Namensträger zu finden sind. In dieser Zusammenstellung tritt übrigens dreizehnmal der Name Egerkingen als Herkunftsort für die Familie von Arx auf, was auf eine zentrale Bedeutung dieses Ortes für die Familie von Arx schliessen lässt. Auch wenn man mehr oder weniger per Zufall das Telefonbuch von der Stadt Basel aufschlägt, stellt man fest, dass etwa eine Seite mit Namensträger von Arx gefüllt ist. Ist man erst einmal auf den Namen aufmerksam geworden, dann begegnet man ihm auch in unserer Zeit in unserer Heimat. So berichtete die Saarbrücker Zeitung am 13. Juli 1970 unter der Rubrik „ ZU Gast in Saarbrücken“ über den Besuch des Herrn Robert von Arx im Zusammenhang mit der Fabrikgründung Borg – Warner Zahnradfabrik Friedrichshafen. „ Er entstammte einer alten schweizerischen Familie“, besagte die Einleitung des Porträts. Am 4 Juni 1979 sprach die Saarbrücker Zeitung von „ tiefer Trauer über Mord an Missionaren in Rhodesien“, wo der 45 Jahre alte Schweizer Missionar Andrew von Arx getötet wurde. Wie viele Saarländer und insbesondere Grossrossler waren sich bei diesen Meldungen wohl bewusst, dass sie ebenfalls aus dieser alten schweizerischen Familie stammten, lediglich keine Namensträger sind und es deshalb nicht mehr wissen?
Bei der aufgezeigten Verbreitung der Familie von Arx war zu erwarten, dass die Familie bereits erforscht ist und es zunächst darum ging, zu der vorliegenden Literatur Zugang zu erhalten. Über die Biographie eines berühmten Namensträger Ildefons von Arx gelang es schliesslich, ein Buch über „die Geschichte der Familie von Arx“ aufzustöbern. Es umfasst rund 600 Seiten, ist maschinengeschrieben und 1941 im Selbstverlag in Zürich erschienen. Leider existieren nur wenige Exemplare des Werkes in verschiedenen Schweizer Bibliotheken, und es wird grundsätzlich nicht ausgeliehen, sondern kann nur an Ort und stelle eingesehen werden.
Was ist das für eine Familie, von der ein Sohn sich um 1660 aufmachte, sein Glück in der Fremde zu suchen und dessen Nachkommen schliesslich Grossrosseln nach dem Dreißigjährigen Krieg aufbauten??
In der Tat handelt es sich um eine alteingesessene Familie, denn als erster Vorfahre wird der „Hemman (Johann) von Args“ 1344 urkundlich erwähnt. Er war Vogt zu Fridau, einer kleinen Siedlung in der nähe seines Heimatortes Egerkingen. In zahlreichen Urkunden tritt er als Zeuge auf. Aus diesen Urkunden ergibt sich der Zeitraum seines Wirkens von 1344 bis 1408. Dabei ist ein Siegel, welches einen Pflug enthält und die Unterschrift „Johans, Vogt zu Fridau 1372“, ein wichtiges Merkmal bei der vielfälltigen Schreibweise des Vornamens. Zur gleichen Zeit lebt auch noch ein Chunin (Kunibert) von Arx, der vermutlich der Bruder des Hemann ist.

Von der nächsten Generation sind schon vier Namensträger bekannt. Die angegeben Jahreszahlen geben den Zeitpunkt an, an dem die Namen urkundlich erwähnt wurden. Von diesem Namensträger werden drei dem Ort Egerkingen zugeordnet, während einer von Härkingen stammte, einem Nachbardorf von Egerkingen. Auch ein Ulrich ist bereits in dieser Generation vorhanden, ein Name, der bei der Familie von Arx noch sehr häufig vorkommen wird. Man sieht, dass Egerkingen schon damals ein Schwerpunkt des Namensvorkommens von Arx ist.
Die Familie der von Arx ist ausserordentlich fruchtbar, und die Zahl der Namensträger nimmt in der Folge stark zu. Auch Egerkingen bleibt ein Schwerpunkt der Familie. So schwören in den Bauernwirren um 1514 in Egerkingen 15 Männer mit dem Namen von Arx den Bürgereid. Sie stellen nach einem älteren Bericht die „Dorfaristokratie“ dar und sind Grossbauern, welche viele wichtige Ehrenämter in der Gemeinde innehaben. Meist sind Urkunden, wo sie als Zeugen bei Land -  Überschreibungen auftraten, nur die Namen der Männer bekannt. Daher ist es auch nicht möglich, die einzelnen Namensträger in Familien einzuordnen und zu einer Ahnenreihe- oder Stammreihe zusammenzufassen. Die Hoffnung, eine Ahnenreihe mit dieser Familie in das 14. Jahrhundert zurückzuverfolgen, muss als sehr gering eingeschätzt werden, da alle vorhanden Dokumente in der Schweiz weitgehend ausgewertet sind.
Wo kommt nun der Name „von Arx“ her? Hier ist ein Hof, der Arxhof bei Bubendorf, als die Quelle für den Namen anzusehen. Der erste Namensträger hiess wie schon erwähnt Hemmann von Arx oder gelegentlich Hans Arxer. Der Name Arx stammt aus dem Lateinischen und heisst auf Deutsch Burg. Arxhof bedeutet also „Burghof“. in der Tat gibt es in der nähe des Arxhofes eine Burg, das Schloss Wildenstein dessen Herren den Arxhof gehörte. Er wurde an Bauern verpachtet und hatte die Nahrungsmittel für die Burg zu beschaffen. Einer der ersten Pächter dieses Hofes war Hemmann, hat als hat als Herkunftsbezeichnung von diesem Hof den Namen von Arx erhalten. Wie damals üblich, gab es noch eine Reihe von Schreibweisen wie zum Beispiel „Args, Argx, Arz und Arks“, die jedoch im Laufe der Zeit alle verschwunden sind, uns es blieb nur noch die heutige Schreibweise „von Arx“ übrig. Es ist also klar, dass die Familie von Arx nicht adlig war und in den zahlreichen Urkunden auch nie als solche auftrat. Die Familie von Arx war nicht sehr lange auf diesem Hof und hat sich später in der Gegend ausgebreitet.
Wie schon erwähnt, ist es schwierig, genealogische Anschluss an die ersten Namensträger der von Arx zu finden. Ein Versuch dieser Art wird in dem erwähnten Buch über die Familie von Arx gemacht. Der Verfasser teilt die Familien in verschiedene Stämme auf, welche unterschiedlich weit zurückverfolgt werden können. Folgende Stämme werden aufgezählt.

A:Basler Stamm mit dem Spengler Kunzmann (Konrad) von Arx um 1406

B:Freiburger Stamm mit Hensillinus dÀrx um 1422

C:Zofinger Stamm mit Hans von Arx 1350

D:Solothurner Stamm mit Heini von Arx um 1515 und schliesslich

E:Die Oltner Stämme, die noch einmal unterteilt werden in

I.(älteres Geschlecht) mit dem Kronenwirt Heinrich von Arx in Olten um 1470
II.Niederbuchsiter Stamm mit dem Färber Urs von Arx 1650
III.Egerkinger Stamm mit dem Gerber Christian von Arx um 1680


Aus dem letztgenannten Stamm wird unser Wagnergeselle Ulrich von Arx stammen, da er 1633 in Egerkingen geboren wurde. Wie aus diesen beiden Zahlen hervorgeht, hilft das Familienbuch der von Arx in unserem Fall überhaupt nicht weiter, da es mit dem Egerkinger Stamm erst 1630 beginnt und unser Vorfahr bereits 1633 geboren wurde. Eine interessante Spekulation ist darin jedoch noch enthalten. Der Verfasser vermutet, dass die Eltern des genannten Christian ein gewisser Ulrich von Arx und die Maria Bloch aus Egerkingen sind. Eine entsprechende Gerburtseitragung vom 25.12.1642 liegt vor. Weiter zurück kann nicht nachgeforscht werden, da das Taufregister von Egerkingen erst 1635 beginnt. Somit kann es nur Spekulation sein, wenn wir annehmen, dass es sich dabei auch um die Eltern unseres Ulrichs handelt. Dies gilt besonders deshalb, weil man wie oben erwähnt weiss, dass sich um 1514 bereits 15 männliche Namensträger von Arx in Egerkingen aufhielten und dies wahrscheinlich um 1630 auch noch der Fall war. Ein Nachweis und eine möglicher
weise weitere Verfolgungen unserer Ahnenreihe scheinen demnach mit einigen Schwierigkeiten verbunden zu sein. Andererseits muss man auch berücksichtigen, dass die inzwischen verstorbene Autor der Familiengeschichte seine Nachforschungen etwa 1940 abgeschlossen hat und es durchaus denkbar ist, dass in der Zwischenzeit sich irgend jemand wieder mit der Familie weiter beschäftigt und Fortschritte gemacht hat. in dem Exemplar, in welches ich Einsicht hatte, waren zahlreiche nachträgliche Korrekturen mit Bleistift angebracht. Mir ist es allerdings trotz Einschaltung der Auskunftstelle der schweizerischen Gesellschaft für Familienforschung nicht gelungen, so etwas wie ein en Nachfolger auszumachen.

Die Veröffentlichung eines Willy Arnold von Arx von 1965 führt nicht weiter. Ich konnte keine neuen Informationen darin finden. Der Autor ist krank und kann nicht weiterarbeiten. Beim Besuch im Staatsarchiv in Solothurn wurde mir von dem Archivar eine Kartei mit Hinweisen auf Dokumenten aus den Jahren 1600 – 1650 vorgelegt, in denen die meisten sich auf Egerkingen bezogen. Wenn man diese Dokumente systematisch auswerten würde, könnte man möglicherweise mit den von Arx in Egerkingen weiterkommen. Berücksichtig man dass es nach Schätzungen von Angehörigen der Familie von Arx z. Zt. einige tausend Namensträger der Familie gibt, so kann man eigentlich noch weiter hoffen, dass jemand, der in der Nähe wohnt, sich die Arbeit einmal macht.
Wie oben erwähnt, führt bereits der erste von Arx um 1350 ein Wappen, und zwar im blauen Feld einen Pflug mit weisser Pflugschar. Es war auf dem Siegel des Vogtes zu Fridau zu sehen. Als die Familie mehr aus dem Bauernstand herauswuchs, änderte sich auch ihr Wappen. Symbol wurde die Lilie im Wappenschild. Davon gibt es zwei Versionen; die eine Version weist eine Lilie im geteiltem Schild und die andere zwei wachsende und eine gestürzte Lilie in geteiltem Schild. Der Autor des Familienbuches ist der Wappenfrage mit grosser Gründlichkeit nachgegangen, um klarzustellen, welches nun das Wappen der von Arx ist. Er studierte insgesamt 32 Wappenbücher, in denen das Wappen der von Arx aufgeführt wird, angefangen vom ältesten Wappenbuch der Basler Schlüsselzunft von 1447 bis zum Wappenbuch der Bürger von Solothurn von 1937. Darunter war auch eine Quelle aus dem 17. Jahrhundert, in der für die Familie von Arx zwei Wappen angegeben sind, das alte Wappen mit der Pflugschar und das neue Wappen mit den drei Lilien. Schliesslich studierte er noch 32 Wappendarstellungen des Wappens der Familie von Arx auf Siegeln, Grabsteinen, Wandteppichen, Truhen, Türsteinen, Schmuck u. a. aus der Vergangenheit. Aus der gründlichen Analyse dieser Quellen kommt der Autor zu dem Schluss, dass das Wappen der von Arx ein mit 3 Lilien versehender Schild mit dem üblichen heraldischen Beiwerk ist. Eine moderne Darstellung, wie der Autor sich das Wappen der von Arx vorstellt, zeigt unser Bild. Die Lilien sind jeweils in der Gegenfarbe dargestellt, d.h. blau in goldenem (gelb) Feld und golden im blauen Feld.

Der Ursprung geht nach Ansicht des Verfassers auf die Basler Angehörige der Familie von Arx zurück, die als Kaufleute tätig waren und Mitglieder der Safranzunft, eines Zusammenschlusses der Kaufleute waren. Diese Zunft hatte als Symbol des Kaufmannstandes die Lilie, die vermutlich dann in das Familienwappen der von Arx übernommen wurde.
Vor einigen Jahrzehnten hat der aus vielen Veröffentlichungen bekannte Hans Peter Buchleitner aus Grossrosseln erstmals in unserem Raum auf ein Wappen der Familie von Arx hingewiesen. Er hatte damals vermutlich unter Berücksichtigung des Wappenbuches Siebmacher, das Wappen mit der wachsender Lilie gewählt und auch ein Bild und einen Siegelring anfertigen lassen. Wie wir gesehen haben, kann auch dieses Wappen mit gleichem Recht als Wappen der Familie von Arx bezeichnet werden.
Interessant ist, dass das Wappen von Egerkingen ebenfalls Lilien enthält, von denen zwei aufrecht wachsend und eine gestürzt dargestellt sind. Die Verwandtschaft zu dem Wappen der von Arx ist nicht von der Hand zu weisen. Sogar die Farben blau und gelb (gold) stimmen überein.
Was ist das für ein Ort Egerkingen, von wo unser Ulrich von Arx 1659 auswanderte? Egerkingen liegt an der Autobahn Basel – Bern – Zürich kurz vor dem Autobahn kreuz, wo sich die Basler Autobahn in Richtungen Zürich, Luzern und Bern aufspaltet nur eine kurze Fahrstrecke von Basel entfernt. Am Fusse einer bewaldeten Hügelkette des Schweizer Juras, der das Dorf gegen die kalten Nordwinde schützt, schmiegt sich der 2200 Seelen zählende Ort an den Berg an. Grosszügige angelegte Wege erschliessen die landwirtschaftlich genutzten Ländereien. Aufgrund der verkehrsgünstigen Lage hat Egerkingen ausreichend Industrieansiedelung.

Fährt man von Egerkingen in die Berge, so passiert man zunächst die Ansiedlung Fridau, wo der erste von Arx als Vogt wirkte***. Einige km weiter taucht ein Schild auf welches auf den Arxhof hinweist. Man trifft auf eine Ansammlung von alten, gut erhaltenden Gebäude. Über dem Tal, nicht allzu weit davon entfernt steht das Schloss Wildenstein, zu dem der Arxhof, wie anfangs ausgeführt früher gehörte.

Kommen wir wieder zurück zum Ausgangspunkt, zu unserem Vorfahren Ulrich von Arx. Seinen Lebensweg haben wir teilweise schon verfolgt. Er heiratete wie schon erwähnt in Saarbrücken die Margaretha Bollmann und zog später nach Forbach, wo er am 10101700, also im Alter von 67 Jahren, starb. Von seiner Frau wissen wir, dass sie aus einer Familie stammt, die vor dem Dreißigjährigen Krieg in Grossrosseln wohnte und die, da viele Einwohner nicht mehr lebten, Erbansprüche auf mehrere Vogteien (Höfe) in Grossrosseln hatte. Diese Ansprüche wurden zwar aufrechterhalten, aber nicht wahrgenommen, da der Wiederaufbau von Grossrosseln erst später einsetzte. Erst die Tochter Johanna, welche den Maximilian Buchleitner heiratete, zog nach Grossrosseln und übernahm die ererbten Güter.

Über die weitere Ausbreitung der Familie von Arx von Forbach aus ist sehr wenig bekannt, und es wäre ein interessantes Projekt, einmal Nachforschungen in dieser Richtung anzustellen. Mir wurde lediglich vom Herrn Rixecker aus Gersweiler die ihm bekannten Eintragungen im Forbacher Kirchenbuch über die Familie von Arx genannt.
Obwohl mir die Namen selbst in unserer Gegend noch nicht begegnet ist, sind über die weibliche Linie vermutlich auch im Forbacher Raum die Nachkommen des Ulrich von Arx noch nicht ausgestorben. Im Raum Grossrosseln und aus der Ehe Buchleitner – von Arx ist dies leicht nachzuweisen. Die beiden hatten wie aus dem Kerbacher Kirchenbüchern leicht entnehmen kann, 8 Kinder.


1) Michel ~ 9.11.1696;

2) Johannes ~ 24.08.1698;

3) Anna Magdalena ~ 15.02.1700;

4) Johannes ~ 26.06.1703;

5)Nicolas ~ 16.10.1704; 6) Christian ~ 3.11.1708;

7) David ~ 21.03.1713;

8) Johann Nicolaus ~07.03.1715;

Im Jahre 1721 wurden aus der Ehe Johann Michel Buchleitner und Maria Elisabeth Prediger schon die ersten Enkel für Maximilian und Frau geboren.

 Beschrieb_Gross_Rossel

Wie aus dieser Arbeit hervorgeht wird oder wurde nicht immer 100% Nachgeforscht. Denn die Fridau oberhalb Egerkingen ist nicht der Sitz der Vögte von Arx. Ueber das Städtchen Fridau wird später geschrieben.

Ausser in den genannten Orten, bildeten die von Arx besonders in folgenden solothurnischen Gemeinden zum Teil weit verzweigt Stämme:  Balsthal, Dulliken, Egerkingen, Härkingen, Lostorf, Neuendorf, Niederbuchsiten, Oensingen, Stüsslingen und Walterswil, sowie in der bernischen Gemeinde Utzenstorf. – Aus den Manuskripten des Staatsarchivs Solothurn von 1477 und 1491 geht sogar hervor dass die von Arx zu Egerkingen, Härkingen und Neuendorf (meist) „Gebrüedere oder Gevattern“ waren.

Aus dem Familiennamenbuch von 1989

Da sich das Geschlecht der von Arx überaus stark verbreitet hat, ist es selbstverständlich ein ding der Unmöglichkeit, sämtliche Zweigen nachzugehen; wir müssen uns daher auf einige beschränken. - Heute ist unser Geschlecht in folgenden Städten und Gemeinden eingebürgert. (a = Einbürgerung vor 1800; Ein Stern (*) bedeutet, dass die Herkunft nicht bekannt ist oder dass das Bürgerrecht auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen (Adoption, Scheidung usw.) besteht. Sofern nichts anderes vermerkt = Familie oder Stamm; finden sich in der Gemeinde mehrere Familie von Arx, so bezeichnet der Buchstabe das erste Vorkommen: Die in Klammer geschriebenen Ortschaften zeigt auf aus welchen Dorf sie zugezogen sind.

1)     Kanton Aargau:

Küttigen 1961 (*)

2)     Kanton Bern

Burgdorf  1582 (Utzenstorf BE),  Melchnau 1920 (*), Seedorf 1919 (*), Utzenstorf (a);

3)     Kanton Baselland :Hier wird der Name zusammen geschrieben, ist aber nachweislich aus                                             einem alten Stamm von der Stadt Basel.

Vonarx    Sissach; (a)

4)     Kanton Baselstadt

Basel  1880, 1904 (Egerkingen SO), 1905 (Olten SO) 1915, 1933 (Wisen SO) 1934 (Sissach BL) 1939 (Olten SO) 1942 (Dulliken) 1946,1948 (Wisen) 1952 (Olten SO) 1952 (Walterswil SO) 1955 (Stüsslingen SO) 1957 (Walterswil SO) 1958 (Egerkingen SO)  1960 (Obererlingsbach SO) 1962 (Wisen SO)

5)     Kanton Genf

Genf 1926 (Neuendorf SO) 1952 (Stüsslingen SO) 1957 (Egerkingen SO);  Lancy  1951 (Utzenstorf

6)     Kanton Glarus

Glarus  1927 (Härkingen SO)

7)     Kanton Luzern

Luzern 1924 (Olten SO)

8)     Kanton Neuenburg

Peseux   1932 (Stüsslingen SO)                            

9)     Kanton Solothurn

Dornach 1863  (Wisen SO), Dulliken (a), Egerkingen (a), Gunzgen  1911 (Niederbuchsiten), Härkingen (a) 1906 (Egerkingen), Horriwil (b) (Egerkingen), Kestenholz (b) 1866, 1962 (Stüsslingen), Neuendorf (a) 1854 (Oberbuchsiten SO), Niederbuchsiten (a), Niedererlingsbach (a), Niedergösgen (a), Oberbuchsiten (a), Obererlingsbach (a), Obergösgen (a), Oensingen (a), Olten (a)  1891 (Neuendorf SO) 1891 (Wolfwil SO) 1904 (Egerkingen SO) 1944 D Riedholz  1907 (Egerkingen SO), Solothurn  1884 (Egerkingen SO) 1884 Niederbuchsiten SO) 1888 (Oensingen SO)         1895 (Olten SO) 1895 (Walterswil SO) 1911 (Stüsslingen SO) 1917 (Utzenstorf BE), Stüsslingen (a), Walterswil (a), Wangen bei Olten (a) 1920 (Stüssligen SO) , Winznau 1894 (Egerkingen SO), Wiesen (a), Wolfwil  1891 (*) 1910 (Neuendorf SO), Zullwil   1936 (*)

10)   Kanton Waadt

Grens  1956(Stüsslingen SO), Lausanne  1959 (Egerkingen SO)

11)   Kanton Zürich

Adliswil  1956 (Stüsslingen SO), Erlenbach 1961 (Stüsslingen SO),  Männedorf  1927 (Neuendorf SO), Regensberg  1952(*), Winterthur 1901 (Niedererlingsbach SO)  1936 (Stüsslingen SO), Zürich  1921 (Härkingen SO) 1930, 1940 (Olten), 1944 (Egerkingen SO), 1945 (Stüsslingen SO), 1947 (Olten), 1948 (Stüsslingen SO), 1949 (Egerkingen SO), 1950 (Neuendorf SO), 1952 (Stüsslingen SO) 1960 (Egerkingen SO) 1962 (Stüsslingen SO)

 

Entstehung der Familiennamen:

(im allgemeinen)     Jedem der auf Erden weilet, Wird sein Name zugeteilet!

A.     Wann sind die Geschlechtsnamen entstanden?

        Unsere Vorfahren, die Germanen, führten noch keine Geschlechtsnamen, sowenig als die stammverwandten Hellenen (Griechen) und die Israeliten. Ihnen, wie Fast allen Völkern der alten Welt genügten ihre herrlichen Personennamen, Eigennamen, welche nur das Individuum, den einzelnen Menschen, nicht die Familie, das Geschlecht benannten. Sollten einzelne Zweige des Volksstammes bezeichnet werden, so geschah dies auf partionymischem Weg: man nannte sich nach des Vaters Namen. – Ganz anders, und in der alten Geschichte wohl einzig dastehend, war dies bei den Römern. Seit den ältesten Zeiten wurde jeder römische Bürger durch seine Benennung in den staatsbürgerlichen Schematismus eingereiht. So gehörte „Gayus Sempronius Gracchus“ in den Stamm (gens) der „Sempronii“ in das Geschlecht (stirps) der „Gracchen“ und hieß als Individuum „Gayus“. Diese Bezeichnung nach nomen, cognomen, nomen gentilitium wurde bis in die Kaiserzeit eingehalten, später verwilderte sie, in dem Personennamen, Stammes - und Geschlechtsnamen nicht mehr auseinander gehalten wurden. – Nach dem Sturze der römischen Herrschaft und der Völkerwanderungen verschwanden auch die Geschlechtsnamen im Abendlande vollständig. So waren auch die Einwohner unseres Landes nur unter dem Taufnamen bekannt. Bis tief ins Mittelalter finden wir in den alten Instrumenten (Urkunden) lediglich nur Eigennamen als Unterschriften. So wurde im Jahre 1085 eine Urkunde des Bistum Basel von folgenden Personen bezeugt: Bertholdus (nämlich der ll. von Zähringen), Arnold, Sigebolt, Roudolfus, Werenherius, Wolfganc, Herimannus u.a.m. Bald nachher änderte sich dieser Brauch teilweise. In einer Basler Urkunde vom Jahre 1103 benannten sich Edelleute nach ihren geistlichen oder weltlichen Ämtern, nach ihren eigenen oder Lehensgütern, ja sogar nach ihrem Geburtsort. Aber diese Bezeichnungen wurden noch nicht zu eigentlichen Familiennamen; sie hafteten nur an einzelnen Personen und wechselten mit Amt, Würde oder Besitz. Aus jener Zeit stammte die vom Adel gepflogene Sitte, sich nach dem Eigen- oder dem Lehengut zu nennen. Aber diese Benennungen waren anfänglich so wenig fest, dass sie mit der Handänderung der Güter wechselten. So führten z.B.  die bekannten Freiherren von Attinghausen diesen Namen erst seit ihrer Übersiedlung nach dem Lande Uri; vorher hießen sie nach ihrer Stammburg im Emmental die Freien von Schweinsberg. Während eigentliche Geschlechtsnamen bei uns erst im 12. Jahrhundert entstanden, waren sie in den italienischen Städten schon seit vielen Jahren verbreitet. Die ersten Spuren davon treffen wir in Venedig; dort begegnet uns schon 809 eine Familie Particiacus und bald darauf 836 Tardonicus, u.a.m. Von Venedig aus bürgerte sich der  neue Brauch bald in den andern Städten Oberitaliens ein. So finden wir Geschlechtsnamen in Mailand seit 882, in Verona 905, in Florenz 973, und um 1100 sind sie in diesen Städten üblich und fest geworden. Von jenen italienischen Handelsstätten aus ist nun mit italienischen Waren, italienischem Maß und Gewicht und Kaufmannsbrauch und so vielen andern bürgerlichen Dingen auch der Gebrauch der Geschlechtsnamen nach dem Norden herübergekommen; zuerst in Deutschland und später im helvetischen Lande wurden den Taufnamen Zusätze gegeben, welche dann allmählich Familiennamen wurden. Auffallend rasch brach sich der neue Brauch Bahn. So kannte Köln von 1106 – 1200 nicht weniger als 56 feststehende bürgerliche Geschlechtsnamen. 1145 wies Zürich schon die „vom Neumarkt“, die „Wyss“, die „Schwarz“ usw. auf, und brachte es im 12. Jahrhundert bereits auf 26 Geschlechtsnamen. In der Stadt Basel traten solche im letzten Drittel des 12. Jahrhunderts (1168) auf. Von 1200 an nahm auch dort dieser Brauch rasch zu, sodass im 13. Jahrhundert bereits 140 Geschlechtsnamen bekannt waren. Diesen Städten folgten auch Luzern, Schaffhausen und Bern usw.

        Wie schon erwähnt, finden wir Familiennamen zuerst in den größeren Städten, und zwar zuerst bei denjenigen Bürgern, die die Prorogative (Vorrechte) ausübten, den reichen Ministerialen oder ritterlichen Dienstmannen der Bischöfe und Äbte und bei den Freibürgern oder Patriziern. Die Handwerker in den Städten ahmten zwar bald den Brauch des städtischen Adels und der Patrizier nach; so konnte es vorkommen, dass 1438 bei der Basler Zunft „zu Brotbecken“ ein sonst namenloser „Hans des jebs molers(Gipsmüllers) tochtermann“ und ebenso 1522 „Bastion der kornmesser“ aufgenommen wurde. – Die Handwerker auf dem Lande und die hörigen Bauern hielten noch lange an der alten Sitte der einfachen Namengebung fest. Selbst nach ihrem Zuzuge in die Stadt ahmten sie diesen Brauch nicht sogleich nach; so kam es vor, dass noch im 15. Jahrhundert namenlose Individuen in den Basler Zünften Aufnahme fanden. Bei dem Landvolke endlich hängt die Benennung mit der errungenen Freiheit zusammen. In manchen Gegenden hatten die Leibeigenen bis ins 14. ja sogar 15. Jahrhundert noch keine solchen Zusätze. Die freien Landleute von Uri bieten uns dagegen schon 1291 und 1294 eine grosse Anzahl wirklicher Geschlechtsnamen. – Man weiss also, dass der Gebrauch derselben in den Städten und mit der Entwicklung der Städte entstanden ist und dass er sich von der Stadt und ihren Bürgern auf das Land und auf andere Stände verpflanzt hat.

        B.  Wie sind unsere Geschlechtsnamen entstanden?

        Die Bildung derselben ist sehr mannigfaltig. Man würde sich irren, wenn man annähme, dass sie ursprünglich als „Schreibe - Namen“ aufgekommen wären, d.h. das etwa Geschäftsleute als zweckmäßig erachtet hätten, zur Verhütung von Verwechslungen, sich einen Unterschriftennamen zu wählen, etwa so wie die Semiten im 18. Jahrhundert sich Namen wählen mussten. Im Gegenteil: es beweisen Tausende von Urkunden, dass die Namen, welche Geschlechtsnamen wurden, schon ehe sie dem Taufnamen des Trägers zu näherer Bezeichnung in Urkunden beigeschrieben worden sind, im Munde der Nachbarn, des ganzen Lebenskreises einer solchen Person lebendig waren, dass sie nicht von dieser gewählt, sondern von dem Umgangskreise ihr beigelegt wurden. In den deutschen Urkunden kommt unzählige Male das bekannte „dictus“ (genannt) vor. Es ist bekannt, dass in einzelnen Dörfern nicht nur bestimmte, besonders bevorzugte Taufnamen vorherrschten – im Buchsgau fanden auffallend die Vornamen Urs und Viktor Anwendung, inbezug auf die beiden Römersoldaten der thebäischen Legion Ursus und Victor in Solothurn; für Zürich galt dasselbe auf die Heiligen Felix und Regula, im Wallis Mauritius und in St .Gallen Gallus - , sondern dass auch seit dem Entstehen der Geschlechtsnamen in jedem Dorfe ein oder mehrere Geschlechtsnamen vorgewaltet haben. Wie half sich nun das Volk in solchen Fällen? Es gab für einzelne Personen und Zweige eines vielverbreiteten Geschlechts aus wesentlichen oder unwesentlichen Umständen, aus Ernst oder Scherz, eine neuen Namen, den Dorfnamen. Der letztere bildete sich aus dem Geschäft (s’Säger - Hans - Jakob, s’Bad - Martis - Christe, s’Schmidli - Hans - Michels - Bäbeli), sowie auf vielen anderen Wegen, z.B. aus der Lage der Wohnung, nach Haus- oder Hofnamen, aus der Herkunft, oder nach allen möglichen Einfällen. Und diese Namen gingen von Geschlecht zu Geschlecht. Sogar auch heute noch bilden sich in gewissen Gegenden solche Dorfnamen (z.B. in Einsiedeln).

Familiennamen entstanden:

        a) aus wirklichen Namen (Personennamen, Eigennamen), welche heutzutage als so genannte Vornamen gelten und zwar sowohl aus fremden als einheimischen (Gilbert, Augustin, Hermann, Ernst usw.);

        b) bezüglich der Herkunft oder Wohnstätte: Solche Familiennamen gingen aus den Benennungen bestimmter Ortschaften, Gehöfte, Weiler, Dörfer, Flecken, Städte, Städtchen, Burgen und Schlössern hervor, indem entweder der Ortsname unverändert zum Familiennamen wurde, oder indem die Herkunft einer Familie von oder aus einer bestimmten Ortschaft durch den Namen der letztern mit vorgeschobener Partikel „von“ ( von Rufs, Vonrufs, de Zürich, von Matt, von Moos usw.), oder – dies ist der jüngere Modus – durch Anfügung der Ableitungssilbe „er“ an den Ortsnamen angedeutet worden ist (Zürcher, aus Zürich; Arter, vom Dorfe Arth; Amsler, vom Weiler Amslen in der Pfarrei Wald: Bigler, vom bernischen Dorfe Biglen; Buser, vom Dorfe Buus; Basler, Berner, usw.). Auch mit anderen Partikeln, wie „ab zum, am, im, zur“, wurden Geschlechtsnamen gebildet (ab Yberg, zum Stein, am Berg, im Hof, zur Kirchen etc.)

        c) von Beschäftigungen, Gewerben und Ständen: Diese Kategorie ist die umfangreichste; hier wären einzureihen: Müller, Gerber, Kaufmann, Meyer (hernach auch Meier), Schuster usw.                                 

        d) von Eigenschaften, welche Namen eine weit geringere Zahl aufweisen: Lang, Groß, Stark, Rötlin, Roth (nur weil er einen roten Bart oder rote Haare trug; es muss jedoch betont werden, dass in dieser Kategorie die Entstehung selbstverständlich nicht immer auf diesem Prinzip basiert. Das letztere Beispiel ist eines der Ausnahmen dieser Art, welches zufällig bewiesen werden konnte).                                        

         e) von Werkzeugen und Geräten (Hebeisen, Leder), Tieren (Wolf, Fuchs), Pflanzen (Busch, Bohnenblust), Speisen (Weisbrod, Speck), Gliedern des menschlichen Körpers (Barth, Zahn), Kleidungsstücken, Naturerscheinungen und Naturkörpern. Nur eingehende Untersuchungen können auf die Richtigkeit einer Namensentstehung führen. Wie leicht man aber zu ganz irrigen Deutungen gelangen kann, wird das folgende Beispiel zeigen: So weist der Name Biernoth nicht auf einen Menschen hin, dessen Voreltern an oder von Bier Not gelitten haben, wohl aber auf den altdeutschen Namen Bernot, d.h. der Bären Not (Bedrängnis), zeigt uns daher einen kühnen Bärenjäger.

          C. Warum sind Geschlechtsnamen entstanden?

          Bis zu den Kreuzzügen war die Bevölkerung, hohe Fürsten in Deutschland abgerechnet, bodenständig; ein Jeder, vom Grafen bis zum letzten Hörigen, war ein mehr oder weniger freies oder abhängiges Zubehör der Scholle, die ihn nährte, des Gaues, der Grafschaft. Jeder kannte seine Nachbarn; in die Fremde gelangte er selten, Aus- und Einwanderung kam so gut als gar nicht vor. Da bedurfte es der Geschlechtsnamen so wenig, als heute im Innern der Familie. Solange das Leben auf enge Kreise beschränkt war, genügte e i n  Name zur Bezeichnung einer Person ja vollständig. Zudem war an vielen Orten die Bevölkerung nicht so dicht. Aber mit den Kreuzzungen änderte sich die Sache. Die alten Bodenständigkeit hörte auf, Haus und Hof wechselte den Besitzer, die Einwohner taten sich zu grössern Gemeinschaften zusammen, d.h. die Bevölkerungsdichte in den Städten wurde grösser, Landleute siedelten sich in den Städten an, Handel und Verkehr nahmen zu. Die alte Bezeichnungsweise genügte nicht mehr, bei der Abfassung von Urkunden nicht, und nicht mehr im täglichen Leben. Beim Kauf und Verkauf, bei der Steuererhöhung, vor Gericht kam es immer mehr zu Schwierigkeiten und Verwechslungen. Das alles zwang zur Einführung eines zweiten, eines unterscheidenden Namens, eines Beinamens, dem spätern Familiennamen. Wie notwendig diese Einrichtung war, beweisen folgende Fälle: In Köln finden wir unter den Ministerialen 1141 bis 1159 nicht weniger als 12 Hermann vor, einen „weissen“, einen „roten“, einen „mit dem Bart“, „vom Neumarkt“ usw., und in einer Urkunde aus dem Schächental von 1294 sind unter 59 Landleuten nicht weniger als 20 verschiedene Walther: In ähnlicher Weise war in Basel Burkhard, in Zürich Heinrich vertreten. Der Geschlechtsname ist überall die Besiegelung eines geordneten, freien bürgerlichen Zustandes der Familie, die, lebe sie auch im niedersten Stande, ihren Adel in einer Reihe rechtschaffener Väter und Enkel sucht und findet. Wo der Mensch aus diesem geordneten Zustande heraustritt, verhüllt oder verliert er auch seinen Geschlechtsnamen; der Pasquillant schreibt pseudonym, der Gauner streicht unter seinem Diebsnamen auf den Märkten umher und der Zuchthäusler bekommt eine Nummer.

 

Etymologie des Namens von Arx.

        Wie verhält es sich nun mit dem Namen von Arx?

Die Art der Entstehung desselben lässt sich sehr gut erklären. Doch ist es angebracht, im Folgenden die tatsächliche Schreibweise und die verschiedenen Möglichkeiten dieser Namensentstehung abzuklären.

        A . Schreibweise.

         Die erste urkundliche Bezeichnung dieses Namens fällt in die erste Hälfte des 14. Jahrhunderts; in einer Urkunde vom 21. Januar 1344 (Urk. Nr. 2) begegnen wir einem „Hemmann von Args“, der damals bei einem Ding als Zeuge auftrat; bald darauf, am 10. November 1345 wird „Hans Arxer“ urkundlich erwähnt (vgl. Urk. Nr.3); er bebaute innerhalb des Gemeindebannes Niederdorf (Kanton Baselland) ein Gut. In der Folge traten folgende Namensträger auf (zweckmäßigerweise werden sie in chronologischer Reihenfolge wiedergegeben): Juni 1348 „ Hennmann von Arx“, 16.11.1348 „ Hemman von Args; Chunin von Args“, 21.06.1356 „Henmanvon Arx“, 09.01.1367 „ Ulrich, Heneman und Erhart von Arx“, 01.07.1367 „Johanns von Arx“. In den Jahren 1368 – 1419 wird der Name durchwegs mit „ von Arx“ bezeichnet. Erst 1434 wird ein „Hans von Args“ erwähnt; 1447 und 1450 nennen die Urkunden denselben mit „Hans von Argx“. 1453 figuriert „Heinrich Arxser“ im Steuerverzeichnis von Basel; vielfach wird er auch als „Arxer“ bezeichnet.

        Resümierend ist zu sagen, dass die Personen dieses Namens sonst fast durchwegs mit „von Arx“ in die Dokumente eingetragen wurden. Andere, bisher nicht erwähnte Schreibarten sind 15./16. Jahrhundert (Freiburger - Stamm „d`Arx“, im Oltner und im Egerkinger Pfarrbuch von 1680 – 1724 vielfach „ab Arx“. Ein Namensträger des Basler - Stammes wurde sogar einmal mit „Arz“ bezeichnet.

        B. Namensentstehung.

        a) inbezug auf die Form (orthographisch und phonetisch): Es mag wohl die Frage aufgeworfen werden: Aus welchen Gründen änderte bei diesem Familiennamen die Schreibweise so oft? Tatsächlich wechselte auch die orthographisch Form sehr häufig. Zur Abklärung dieser Frage muss vor allem die sprachklangliche (phonetische) Auffassung des Schreibenden berücksichtigen werden. Denn damals nahmen die Urkundspersonen die Sache nicht so genau; sie notierten den Namen gerade so, dass in der gleichen Urkunde ein Geschlechtsname zwei- bis dreimal anders geschrieben wurde. Es lassen sich daher die vorkommenden Schreibarten „Args, Argx, Arz, Arks“ sehr leicht erklären. Ebenfalls auf die phonetische Auffassung des Schreibenden sind die Bezeichnungen „Argser“ und „Arx - ser“ zurückzuführen. – Wesentlicher wäre die Frage: Sind denn die „Arxer“ überhaupt identisch mit den „von Arx“? Diese Frage muss bejaht werden. Bei Geschlechtern wie das jenige der von Arx kam es sehr häufig vor, dass die Präposition „von“ durch die Endsilbe „- er“ ersetzt wurde. Die Benennung „Arxer“ trat denn auch nicht mehr auf, sobald das Geschlecht in Patriziat vertreten war. Diese letztgenannte Namensform kennt auch die heutige Zeit nicht mehr. – Die Bezeichnung „d`Àrx“ rührt davon her, dass der damals in Freiburg lebende Patrizierstamm das Verhältniswort „von“ in das gleichbedeutende französische „de“ abänderte. Die Bezeichnung „ab Arx“ deutet auf eine Ortsbezeichnung hin.

 

Der „Arxhof“ wurde am 17. April 1342 urkundlich erstmals erwähnt

Urkunde_von_Arx

b) inbezug auf die Art: Der Ursprung dieses Namens ist also auf eine Ortsbezeichnung zurückzuführen; unter dieser Abteilung ist er in die zweite Gruppe einzureihen d.h. in dem die Herkunft der Familie von einer bestimmten Ortschaft (Gehöft) durch den Namen der letztern mit vorgesetzter Partikel „von“ oder durch Anfügung der Ableitungssilbe „ – er“ an den Ortsnamen angedeutet wurde. – Die Entstehung dieses Namens basiert auf der Benennung des „uffen dem berge uffen Arx“ gelegenen Hofes (Arxhof; heute zur Gemeinde Bubendorf gehörend, früher zu Lampenberg – Niederdorf, Kanton Baselland). Dieser Hof liegt in nächster Nähe des Schlosses Wildenstein, und gehörte anfänglich zum letztern. – Aus welchen Gründen wurde dieses Gehöft wohl so benannt? In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts setzte ein Zug des Adels aus der Stadt aufs Land ein, was zur Folge hatte, dass neue Burgen gebaut wurden. Unter diesen Adeligen war auch Heinrich von Eptingen, der Sohn Gottfrieds lll. von Magten (vgl. Stammtafel der Herren von Wildenstein). Der erstere ließ sich von der Dompropstei von Basel gegen einen Zins von einem Pfund und acht Schilling den Fels (den „Wildenstein“), der zum Dinghofe Bubendorf gehörte, als Erbe und zugleich die Erlaubnis geben, auf ihm eine Burg zu bauen; dieselbe benennte er ebenfalls „Wildenstein“. Nach ihr änderte er in der Folge auch seinen Namen, und zwar zur Unterscheidung von dem übrigen „Eptinger“; zuerst nannte er sich (am 15. August 1293) „dominus de Wildesthein“, später Heinrich von Eptingen von Wildenstein, und nachher nur noch „von Wildenstein“. Nach seinem noch vor dem  26. Juni 1301 erfolgten Tode trat sein Sohn Gottfried lV. und, nachdem dieser gestorben war, sein Enkel Henman in das Erbe ein. – Wann der Arxhof gebaut wurde, ist mangels Urkunden nicht mehr nachzuweisen. Das Schloss Wildenstein war wohl das Hauptgut gewesen und der Arxhof gehörte zu diesem, und nicht umgekehrt, wie Pater Ildephons von Arx dies vermutete. Zudem war das Schloss Wildenstein bestimmt früher erbaut worden. Der Arxhof diente jenem Schlosse ursprünglich als so genanntes „Meiergut“. Er war also der „Hof zur Burg“. Das Substantiv „Burg“ wurde in diesem Falle offenbar ins Lateinische übersetzt. Bekanntlich betreutet das lateinische „substantiva ` àrx`“ in deutscher Übersetzung: Burg, befestigte Anhöhe, Festung. Somit entstand wohl der Name folgender maßen: der Hof  zur Burg, oder kürzer Burghof = Arxhof. – Der „Arxhof“ wurde am 17. April 1342 urkundlich erstmals erwähnt (vgl. Urk. 1) und erst zwei Jahre später, 1344, Begegnen wir in den Dokumenten zum ersten Male unserem Geschlechtsnamen. (Über den Arxhof vgl. im weiteren: . Teil, Schloss Wildenstein mit dem Arxhof.)

c) inbezug auf die Präposition „ von“: Die allgemein verbreitete Ansicht, dass die einem Familiennamen vorgesetzte Partikel „von“ ohne weiteres auf adlige Herkunft schließen lasse, ist vollkommen unrichtig. – Wie muss die diesbezügliche Frage bei dem zu besprechenden Namen beantwortet werden?  Bedeutet das „von“ hier eine Adelspartikel? Bevor diese Frage gelöst wird, mögen einige Erläuterungen über den Adel zweckdienlich sein. Das Wort Adel (althochdeutsch „Adal“) bedeutet „Geschlecht“, und besonders „edles Geschlechts“. – Geschichtliche Entwicklung: Neben den Altgermanischen Geburtsadel der Edelinge oder Edelfreien trat in fränkischer Zeit ein Dienstadel, der mit Lehen ausgestattet wurde. Es ist dies ein Treudienstverhältnis zwischen Lehnsherrn und Lehnsmann oder Vasallen. Der letztere schuldete dem Lehnsherrn Dienst, der Lehnsherrn dem Lehnsmann Schutz. Auf den Grundlagen dieses Lehnswesens bildete sich das Rittertum, die soziale Ordnung und Kultur des mittelalterlichen Berufskriegerstandes der Ritter. Aus den Unfreien (Hörigen) stiegen durch den Ritterdienst die Ministerialen, milites oder Dienstmannen empor; sie gehörten oft zum niedern Adel. Sie wurden von ihrem Herrn zu persönlichen Hofdiensten (Truchsess, Schenk, Kämmerer, Marschalk) oder als Beamte oder Kriegsdiensten als Reiter verwendet. Ihr Lohn war ein Dienstgut. In frühester Zeit waren sie unfrei; allmählich stieg ihr Ansehen bedeutend, und die Ausbildung der Ritterwürde brachte die Dienstmannen sozial dem hohen Adel nahe, so dass z.B. das vorher dem letzteren vorbehaltene Epitheton „edel“ oder „noblis“ teils sogar auch den ersteren beigelegt wurde. Das persönliche Verhältnis zum Herrn wich allmählich einem mehr lehensrechtlichen; die Ministerialen erlangten die passive Lehensfähigkeit und den Gerichtsstand im Grafengerichte, sodass im Laufe des 13./14. Jahrhunderts die Spuren jener Unfreiheit ganz abgestreift wurde. – Die Fürsten, Grafen und Freien Herren (später Freiherren), vriien, nobiles, bildeten den hohen oder alten Adel. Dieser sog. dynastische Adel war in der Schweiz sehr zahlreich. Er hatte im frühen Mittelalter ausschliesslich die politische Macht in den Händen; er besetzte u.a. die Bischofssitze und die Stellen der Äbte. Zu bemerken wäre noch, dass sämtliche Adelige freie Leute, jedoch nicht aber alle Freien adlige waren. Auch wurde den Freigeborenen  ( Ingenui; zum Unterschiede der Freigelassenen, lazzi, frilazzi) kein adeliger Stand beigelegt, und nicht alle Ingenui waren Besitzer freier Güter. Sie machten den freien Teil des Volkes aus, der Kriegsdienst leistete, freie Güter oder Lehen besaßen und keine Steuern zu entrichten hatte. Zur Kultur der Felder und Besorgung des Ackerbaues hatten sie vielfach Leibeigenen. Sie, die Freien, konnten auch blosse Bauern oder Bürger sein. Gewöhnlich wurden nur die jenigen Freigeborenen in den Adelsstand genommen, welche sich völlig dem Kriegsdienste widmeten und denselben auf eigene Kosten leisteten. Jene Freien, die ihr Bauerngut betrieben oder in Städten und Burgen niederliessen und ihr Handwerk, Gewerbe oder ihre Kunst ausübten, sich aber des ständigen Kriegsdienste entäußerten waren gewöhnlich jener Geschlechtsvorzüge unteilhaftig und lediglich frei geblieben, d.h. sie gehörten nie dem Adel an.

Die Abschaffung des Adels vollzog sich in der politischen Umwälzung des Jahres 1798 (Helvetisches Dekret vom 28. April 1798); die Adelstitel wurden durch den Titel „Bürger, citoyen“ ersetzt. Vielfach wurden zu jener Zeit mit „von“ gebildete Namen um ihren ersten Bestandteil gekürzt. – Die Mediationsverfassung (1803 – 1813) anerkannte ebenfalls „keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, der Personen oder Familien“. – Erst die Restaurationszeit (1815 – 1830) ließ die Adelspartikel „von“ in einzelnen Städten und Kantonen wieder zur Geltung kommen. – Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 schließt in Art. 4 beinahe mit den gleichen Worten wie die Mediationsverfassung die Standesunterschiede aus; „Alle Schweizer sind vor dem Gesetze Gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Ortes, der Geburt, der Familien oder Personen“. Die heutige Begriffsverwirrung betreffend die Partikel „von“ ist zum Teil eine Folge der Willkürlichkeit, mit welcher bis zum Inkrafttreten des eidgenössischen Zivilstandsgesetzes (1876) die Eintragung der Geschlechtsnamen in die zivilstandsamtlichen Familienregister gehandhabt wurde. Daraus erklären sich auch die zum Teil divergierenden Erlasse, die nach dieser Richtung hin selbst vom Bundesrat als Oberaufsichtsbehörde über das eidgenössischen Zivilstandswesen ergangen sind (vgl. Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltungen l/65, ll/81 ff., Xl 178/ ff., Xll/335 ff.,). Während ein Bundesratsbeschluss vom 16. Januar 1903 (BBL 1903 ll 592) die Partikel „von“ klipp und klar zum Namensbestandteil stempelte, geht ein späterer Beschluss derselben Behörde (BBL 1910 l 301) dahin, dass die Erteilung  und Eintragung in die Zivilstandsregister eines neuen Familiennamens mit der Partikel „von“ als bundesverfassungswidrig zu betrachten sei, da sie „dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze widerspreche“. Mit anderen Worten, es wird dem sieben Jahre zuvor zum Namensbestandteil stipulierten „von“ nun gewissermassen der Charakter eines Standesprädikates beigemessen. Diese Unsicherheit in der Beurteilung der Partikel „von“ lässt sich angesichts der Tatsache, dass unsere heutigen Zivilstandsregister nicht weniger als drei, nach ihrem Ursprung und in ihrer Bedeutung gänzlich verschiedene Gattungen dieser Partikel aufzuweisen vermögen, leicht verstehen. „Herkunftsbezeichnung“ , Hand in Hand damit aber auch „Namensbestandteil“, dessen Weglassung einer Namensverstümmelung gleich käme, ist das „von“ bei allen von Orten, Burgen und Weilern abgeleiteten Familiennamen, ganz gleichgültig, ob es sich dabei um folgende Gattungen handelt:  1) adelige ( von Erlach, von Hallwyl), 2) bürgerliche (von Aegeri), 3) bäuerliche ( von Gunten, und ebenso von Arx). Gleichfalls als Namensbestandteil hat das „von“ bei allen jenen Familiennamen zu gelten, die diese Partikel einer ausländischen Nobilierung zu verdanken haben, da ausländischen Titularen in der Schweiz zu keinen Zeiten irgendwelche ständische Bedeutung zukam. Demgegenüber ist das „von“ bei denjenigen Familiennamen, deren Träger um Uradel oder zum späteren Herrenstande der alten Eidgenossenschaft zählten, wenigstens in „historischem Sinne, als Standesprädikat“ aufzufassen. Dessen ungeachtet ist dem Bundesratsbeschluss vom 16. Januar 1903, wonach die Partikel „von“ nach unserem heutigen Recht ausnahmslos als Namensbestandteil zu gelten hat, schon deshalb voll und ganz beizustimmen, da von einem Adel als öffentlicher Institution in der Schweiz seit dem Jahre 1798 überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann. Bei allem bleibt die Tatsache bestehen, dass die privilegierten Geschlechter unserer altschweuzerischen Stadtstaaten und die sog. Herrengeschlechter der Länderkantone, nachdem sie anno 1798 auf ihren „Herren-„ oder „Junker“ – Titel und auf die Attribute „edel“, „vest“, „wohl edelgeboren“, „gestreng“, „ehrenvest“ verzichten mussten, es nicht nötig fanden ihrem historischen Namen auf diesem Wege Zukunftsgeltung zu sichern (vgl. hierüber die weiteren Ausführungen der diesbezüglichen Abhandlung von Dr. Hans Schulthess, Adel und Adelsprädikate in der Schweiz vor und nach der helvetischen Revolution von Jahre 1798 in SJZ 30/166 ff.). Ist nun nach dem Gesagten die Präpositionen „von“ beim Geschlecht von Arx als eine Adelspartikel anzusehen? Die Ansicht verschiedener Autoren divergieren gewaltig. Einige schreiben diesem Geschlechte den Adel zu wieder andere sprechen ihm – und auch mit recht – denselben ab . Aus folgenden Gründen:

1) Namensform. Am allerwenigsten beweisend ist die Namensform. So weist z.B. das Fontes Rerum Bernensium im Band V nicht weniger als 20 Bauern auf,  deren Name aus der Präposition „von“ und einem Ortsnamen gebildet wurden; dazu kommen die vielen nichtadeligen Bürger der Städte mit denselben Namensformen. – Es ist bekannt, dass in älterer Zeit solche mit „von“ gebildeten Namen den Wohnort oder den Ort der Herkunft bezeichneten. Ebenso hat der „Arxhof“ seinen Bewohner den Namen gegeben. Zur Zeit der Entstehung der Familiennamen in jener Gegend wohnte tatsächlich im Gemeindebanne Niederdorf, welchem damals der Arxhof angehörte, der in einer Urkunde vom 10. November 1345 (Urk. Nr. 3) genannte Hans Arxer.

2) Durch die Tatsache, dass die Angehörigen dessen Geschlechtes sich schon Mitte des 14. Jahrhunderts mit „von Arx“ bezeichneten, wird die Vermutung widerlegt, sie hätten ihr „von“ erst mit ihrem Eintritte ins Patriziat angenommen.

3) Wohl das beste Argument für die Nichtadeligkeit bildet wohl die Tatsache, dass in keiner Urkunde unter den Edlen der Namen von Arx figuriert. In den alten Urkunden findet man Hunderte von Beispielen, wo Personen als nobiles, domini, milites, domicelli und armigeri oder als Freie, Herren, Ritter, Junker und Edelknechte bezeichnet sind. Allein beim Geschlecht von Arx kein einziger solcher Fall vor. Es ist auch nicht anzunehmen, dass solche Schriftstücke im Laufe der Zeit verloren gingen, da in den vielen, heute noch vorhandenen Dokumenten ja auch nie ein von Arx unter den Edlen aufgeführt wurden.

4)Allodialbesitz. Aus der Urkunde vom 10. November 1345 geht leider nicht hervor, ob Hans Arxer Besitzer des Arxhofes war; lediglich wird erwähnt, dass er damals innerhalb des Gemeindebannes Niederdorf – und in diesen  Gemeindebann gehörte zu jener Zeit eben der Arxhof – ein Gut bebaute. Er war vielleicht, was auch anzunehmen ist, dessen Pächter oder eventuell sogar Besitzer; deswegen darf ihm noch lange nicht der Adel zuerkannt werden. – Die Auffassung, Leibeigene sollen nicht Allodien, sondern nur „Lassgüter“ gehabt haben, ist unrichtig. Jeder Kenner unserer Rechtsgeschichte weiß aber, dass bei uns in der Schweiz ein Leibeigener im 13. und 14. Jahrhundert Allodien oder Eigengüter haben konnte. So verkaufte schon 1326 ein Jakob von Nifwil – dieser ist ebenfalls kein Adeliger – eine halbe Schupposse „ledigen einges“ mit Einwilligung des Ritters Peter von Hünaberg, dessen eigen er sei, an die Abtei St. Urban.

5) Als Ministeriale im Dienste der Froburger, Pater Ildephons von Arx führt in seiner „geschichte zwischen der Aar und dem Jura gelegenen Landgrafschaften Buchsgau“ einige Vertreter des Geschlechts von Arx als (froburgische) Dienstmänner an. Ein diesbezüglicher Beweis zu erbringen, ist leider nicht möglich, doch sprechen viele Argumente für die Meinung, dass sie Ministeriale waren, und zwar:

a)  1344, Jan. 21., Hemman von Arx trat bei einem Ding für Werner von Kienberg und Heinrich von Ifenthal als Zeuge auf (Urk.Nr.2). Der in dieser Urkunde enthaltene und für diese Abhandlung wichtige Passus lautet; „…sint gezeugte Hemmann von Args, Walter von Wile, Edelknecht, Peter Papst vnd andere lute genoge“. Wohl wurde Hemman von Arx vor dem Edelknecht von Wile erwähnt, doch ist damit der Beweis noch lange nicht erbracht, dass das Wort „edelknecht“ (Singular!) auch für den ersten zu gelten hat. Wäre er vielleicht wirklich ein Edelknecht, d.h. adelig gewesen, so wäre er auch in allen späteren Urkunden (vgl.Urk. 4-7, 10 – 14) als solcher bezeichnet worden.

b)  1348, Juni, Hemman von Arx als Zeuge bei einem Kaufe zwischen den Edelknechten von Wile und Heinrich von Ifenthal (Urk. Nr. 4)

c)  1348, Nov. 216., Egerkingen, Hemman und Chunin von Arx als Zeugen bei einem Ding für Graf Johann von Froburg und de Edelknecht Ulrich von Wile (Urk. Nr. 5)

d)  1356, Juni 21., Hemman von Arx als Zeuge an einem Landtag für Hug von Gutenberg bezw. des Grafen Johannes von Froburg (Urk.Nr.6)

e)        1364. 25.Juni. Hannemann von Arx von Egerkingen vertauscht mit dem Kloster St. Urban seinen halben Teil einer Schuppose im Dorf zu Werd und empfängt dagegen vom Kloster einen jährlichen Zins ab einem Haus zu Zofingen, genannt Seilers Haus.    URK 659/13220 Staatsarchiv Luzern (Siegler:Hannemann von Arx von Egerkingen. Urk.Nr.7)

f)  1367, Jan.  9., Ulrich von Arx, Dekan im Buchsgau, Hemman von ArxVogt zu Fridau, und Erhard von Arx als Zeugen an einem Gerichtstage (Urk.Nr. 8);

g)   1368, Nov.  9., Hemman von Arx und sein Sohn Erhard von Arx als Landsassen    an einem Landtag im Buchsgau (Urk.Nr.11);

h)  1370, Mai  6., Hemman von Arx als Zeuge bei einem Kaufe zwischen Johannes von Bechburg und Heinrich von Ifenthal (Urk.Nr.12);

i)  1371, Okt.  8., Hemman von Arx, Vogt zu Fridau, als Teilnehmer (unter den Grafschaftsleuten) an einem Buchsgauer Landgericht (Urk.Nr. 13);

k)   1372, Feb. 13. Johann(Hemman) von Arx, Vogt zu Fridau, als Bürge bei einer Verpfändung zwischen Graf Rudolf lll. von Neuenburg, Herr und Graf von Nidau und Froburg, und Graf Hartmann von Kiburg (Urk.Nr. 14)

 l)1374, Jan. 19., Graf Rudolf lll. von Neuenburg, Herr und Graf von Nidau und Froburg, und Hemman von Arx, Vogt zu Fridau, verkaufen an Johannes von Eptingen (Urk.Nr. 14) und andere solcher Urkunden mehr (vgl. Ferner auch Urk.Nr.16 ff.).

     Diese genannten Ämter durfte damals selbstverständlich kein Höriger ausüben; mindest nur ein Freier konnte zu jener Zeit Zeuge sein. Dass Hemman von Arx ein Ministeriale war, darf aus dem Umstande angenommen werden, dass er als Landsasse an einem Buchsgauer Landtag auftrat (als solcher ebenfalls sein Sohn Erhard) und an einem Buchsgauer Landgericht unter den Grafschaftsleuten erwähnt wird, und endlich – dies ist wohl das beste Indiz -, dass er urkundlich in den Jahren 1367 – 1374 als Vogt zu Fridau (Amtei Olten; Burg und ehemaliges Städtchen an der Aare) genannt wird. Ebenfalls erwähnte die Urkunde von 1377 – 1408 sein Sohn Erhard als Vogt zu Fridau. Und eben dieses Schloss erblühte unter dem Schutze der Grafen von Froburg (Zofingerlinie). Wohl wurde 1366 der letzte weltliche Froburger, Graf Hemman (Johannes) im Kloster Schönthal begraben – Nachfolger wurde Graf Rudolf lV. von Nidau; 1375 kann die ganze Herrschaft Fridau an Anna von Kiburg und 1463 an Solothurn; im Guglerkrieg von 1375 wurde das ganze Städtchen verbrannt und nicht wieder aufgebaut - , doch Hemman von Arx trat schon viel früher als Zeuge auf, so auch bei einem Ding im Jahre 1348 für Graf Johann von Froburg. – Dass nicht jeder Ministeriale adelig war, wurde bereits dargetan. Also gehörten die Genanten zur Klasse der Freien, den sog. Gemeindefreien, oder freien Landsassen, die sich nicht zu dem oben angeführten Dienstadel emporgeschwungen hatten. Endlich darf die Vermutung noch aufgestellt werden dass Hemman von Arx zu jenen Freien gehörte, die ihr Bauerngut selbst betrieben (über bäuerlichen Abstammung vgl. Pflugschar-Wappen, Ziff. 7) und wohl auch keinen ständigen Kriegsdienst leistete; also war er jener Geschlechtsvorzüge (des Adels) unteilhaftig.

6) Ein Adelsbrief legt für das Geschlecht von Arx nicht vor.

7) Hemman (Johann von Arx siegelte als Vogt zu Fridau mit einem Wappen dessen Bild ein Pflug darstellte; es ist dies das typische Abzeichen des Bauernstandes, das Symbol des Ackerbaues.  

Rekapitulierend ist zu sagen, dass die von Arx meist freie Bauern waren und sich als solche lange zu behaupten wussten; im „Gäu“ gehörten sie damals zu den ganz wenigen Familien, die frei waren. Denn zehntenfreie Güter gab es Wenige. Woher diese Ausnahmen stammten, ist unbekannt. Der Zehnt ist eine uralte Abgabe und kam schon unter den Römern bei m „ager vectigal“ vor. – So sind die von Arx im Urbar von 1423 meist noch nicht als zehntpflichtig aufgeführt, mit Ausnahmen von zwei Fällen, obwohl „ der von Arx guot“ mehrmals genannt wird (vgl. Anhang: Das bernische - scholothurnische Urbar von 1423). In den Urbarien ab 1500 treten sie als Grossbauern auf und führten in der Folge meist das Amt eines Untervogtes ( vgl. Anhang: Solothurnische Untervögte). – Nachgewiesenermassen gab es auch Leibeigene unter den von Arx; im 14./15. Jahrhundert war eben noch ein grosser Teil der Bevölkerung leibeigenen. Als eine Leibeigene wird urkundlich erwähnt; Margareta von Arx, Heinrich von Arx sel. Tochter aus dem Amt Waldenburg (Urk.Nr. 33). – Nach all dem Gesagten ist also dem Geschlecht von Arx der Adel abzusprechen; demnach bildet auch die Präposition „von“ keine Adelspartikel, sondern sie wird zum Namensbestandteil stipuliert.

           Essai von   Ernst von Arx (Lehrer a.d.)

          d) Möglichkeiten für eine andere Namensentstehung.

                       aa) Andere lateinische Herkunft:

                       Die tatsächliche Herkunft des Familiennamens von Arx wurde bereits erläutert. Es könnte sich jedoch fragen, ob nicht vielleicht doch die Herkunft auf eine andere Art hergeleitet werden kann. Möglichkeiten hierfür bestehen. Deklinieren wir das Substantiv „Arx“, so sind wir in der Lage, weitere diesbezügliche Untersuchungen anzustellen. Die Biegung dieses Hauptwortes ergibt folgendes Resultat:

                                                               Singular:                   Plural:

Nominativ                                                Ar x                           Ar ces

Genitiv                                                    Ar cis                        Ar cum

Dativ                                                       Ar ci                          Ar cibus

Akkusativ                                                Ar cem                      Ar ces

Ablativ                                                     Ar ce                         Ar cibus

                            1)Arx= Burg.Es könnte sich fragen ob der Namen von Arx nicht einen Zusammenhang mit dem solothurnischen Geschlechte von Burg aufweist. Diese beiden Geschlechter haben jedoch nicht den geringsten Zusammenhang. Ebenfalls das Familienwappen der von Burg hat keine Aehnlichkeiten mit demjenigen der von Arx in Silber über blauem Dreiberg eine blaue Burg.

                            2) Arx = Gemeinde in Frankreich (Arr. Montde-Marsan, Departement Landes). Nach all dem Gesagten ist es ausgeschlossen, dass unser Geschlecht aus dieser Gemeinde stammt( sie zählt etwa 1000 Einwohner und liegt in Südwestfrankreich in der Nähe des Golfes von Vizcaya).

                            3) Arx = unzählige Befestigungen (castrums) in aller Welt, namentlich in Griechenland und Italien. Aber eben, wie gesagt, wurde in lateinischer Sprache sämtliche Befestigungen mit „Arx“ bezeichnet; daher auch das viele Vorkommen dieses Substantiv.

                            4) Genitiv des Singulars = Arcis. Bekanntlich sind in der Schweiz Vertreter des Geschlechtes d`Arcis ansässig, diese sind heimatberechtigt in der Gascogne und ebenso seit dem vorletzten Jahrhundert in England. ebenfalls dieser Name hat mit dem unseren nicht den geringsten Zusammenhang; das Wappen weicht ebenfalls von dem von Arx’ schen vollständig ab.

                            5) Ablativ des Singulars = Arce. Demnach würde bedeuten: ab arce = von Burg. Hierüber vgl. Ziff.1

                       bb) Zusammenhang mit den „von Aix“? Irrtümlicherweise wurde dem Namen von Arx auch „ab Aix“ beigeschrieben, allein zu Unrecht. Das deutsche Geschlecht von Aix führt in seinem Wappen drei Kämme.

                       cc) Zusammenhang mit den „von Axen“? Dieses deutsche Geschlecht weist ebenfalls keinen Zusammenhang auf.

                       dd) van Arx Ein solches Geschlecht existiert in Holland überhaupt nicht. Aus dem Gesagten wird ja auch die, von Angehörigen des Namens von Arx aufgestellte Behauptung widerlegt, unsere Vorfahren seien aus den Niederlanden eingewandert.

                       ee) Nicht nur alle diese Vermutungen und Behauptungen von Trägern des Namens von Arx wurden aufgestellt, sondern folgende, ja man kann fast sagen „originelle“ Behauptung: Unser Geschlecht habe einen direkten Zusammenhang mit der Jungfrau von Orléans, Jeanne d`Arc (1412 – 1431), der französischen Nationalheldin. Bei den Hugenettenverfolgung (1562 – 98) seien sie in die Schweiz gekommen; daher seien fast sämtliche katholischer Konfession (!). Diese „Idee“ muss wohl nicht noch widerlegt werden.

          C.  Schlussfolgerungen.

          Die korrekte Schreibweise des zu besprechenden Familiennamens ist demnach „von Arx“, d.h. indem die Ortsbezeichnung dadurch ausgedrückt wird, dass die Herkunft der Familie durch den Namen des Hofes „Arx“ mit vorgesetzter Partikel „von“ angedeutet wird. Eine Zusammenschreibung des Namens („Vonarx“) wäre schon deshalb unrichtig, weil dadurch die Herkunft nicht mehr ausgedrückt und die Interpretation des Namens dadurch verhindert würde. Aus diesem Grunde ist es daher verwerflich, eine solche Schreibweise durchzuführen. Wohl sagte Prof. Egger in der 1. Auflage (Zürich 1911) seines Kommentars zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Das Personenrecht, S 132): „Die Ablegung des „von“ oder „de“ wird aus politischen Erwägungen heraus jederzeit bewilligt – sie wird unseres Wissens auch ohne Aenderungsverfahrens geduldet“. in der 2. Auflage dieses Kommentars (Zürich 1930) wurde jedoch dieser  Passus fallen gelassen. – Wohl kommen gut bürgerlichen oder bäuerlichen Namen in Auslande in den Geruch des Adels, sobald solche Namensträger den Fuss über unsere Landesgrenze setzen. Wie schon erwähnt, gibt es heute noch eine Menge Geschlechtsnamen mit der Partikel „von“, deren Träger niemals auch nur entfernt die Prätension, adelig zu sein, erhoben haben. Soll nun auch nach dem zitierten Passus bei solchen Namen die Ablegung des „von“ aus politischen Erwägungen jederzeit präsumiert, der Name verstümmelt und Verzicht auf einen Adel angenommen werden, wo man von einem solchen gar nie etwas gewusst hatte? – In der Schweiz ist auch den zitierten Bundesbeschluss von 1903 für alle mit der Partikel „von“ lautenden Namen eine einheitliche Auffassung erstrebt worden. Damit hat das „von“ auch beim Familiennamen von Arx als Namensbestandteil zu gelten.

 Dynastien_Aufstellung

Was bedeutet das Wort Ministerialen

Wahrig Fremdwörterlexikon

Mi|nis|te|ri|a|le <m.; -n, -n> 1 <urspr.> unfreier Dienstmann im Hof- u. Kriegsdienst <im 14./15. Jh.> Angehöriger des niederen Adels [<lat. ministerialis „den Dienst beim Kaiser betreffend”; zu minister;? Minister]

Ministerialeder, Dienstmann, im Mittelalter: ursprünglich zu ritterlichem Dienst herangezogener Unfreier. Die Ministerialen erlangten Gleichstellung mit den freien Rittern und wurden Kern des niederen Adels.

Die Deutsche Form von Ministerialen

in fränkischer Zeit vom König, von weltlichen und geistlichen Großen zu Hof-, Verwaltungs- und Kriegsdienst herangezogene Unfreie in gehobener Stellung, die meist mit Dienstgütern entlohnt wurden. Mit dem 11. Jahrhundert begann der Aufstieg der Ministerialen; sie schlossen sich genossenschaftlich zusammen; ihre Rechtsstellung wurde erblich; sie durften nur noch zu höheren Ämtern (besonders Reiterdienst) herangezogen werden; ihre Dienstgüter nahmen allmählich die Form von Lehen an. Die Ministerialen erlangten schließlich die aktive und passive Lehnsfähigkeit, so dass die Grenze zum freien Ritterstand bis zum 14. Jahrhundert mehr und mehr schwand. Im Dienst der Landesherren hielten sich Ministerialen bis ins 19. Jahrhundert.

Die Österreichische Form von Ministerialen

Ministerialen, im Mittelalter aus im Hof- oder Herrendienst (Burghut) hervorgegangene meist unfreie Gefolgsleute der Landesfürsten, die in den Adelsstand aufstiegen und nach dem Aussterben der hochfreien Geschlechter Ende des 12. Jahrhunderts in den ersten Rang vorrückten. Im 13. Jahrhundert trafen die "Ministeriales Austrie" beim Fehlen eines Landesfürsten Entscheidungen (Berufung Ottokars II. von Böhmen). Im 15. Jahrhundert wurden die Ministerialengeschlechter immer seltener, an ihrer Stelle bildeten von Landesfürsten mit dem Freiherren- oder Grafenrang ausgezeichnete neue Adelsgeschlechter den Herrenstand.

Auszüge aus den Lexikonen Wissen de. Österreichisches Lexikon,

 

Das Bürgerrecht

Das Bürgerrecht wird in der heutigen Schweiz in das Staats-, das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht aufgeteilt (Art. 37 BV). Die Erteilung des Bürgerrechts erfolgt entweder durch Einbürgerung oder durch Erwerb von Gesetzes wegen, d.h. durch automat. Gewährung des Bürgerrechts an alle Personen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. In der Schweiz gilt das Abstammungsprinzip (ius sanguinis), wonach das Kind - und auch das Adoptivkind - das Bürgerrecht der Eltern übernimmt. Zudem wird das Bürgerrecht durch Heirat erworben, allerdings erst nachdem die betreffende Person für eine bestimmte Dauer in der Schweiz bzw. in der entsprechenden Gemeinde Wohnsitz genommen hat. Das Staatsbürgerrecht beinhaltet versch. Rechte und Pflichten, wie u.a. Politische Rechte , diplomat. Schutz, Niederlassungsfreiheit, Ausweisungs- und Auslieferungsverbot sowie Wehrpflicht. Bürger können nur natürliche Personen sein. Beim Bürgerrecht handelt es sich somit um eine Rechtsbeziehung zwischen Mensch und Heimatstaat.

Auf Gemeindeebene ist zwischen den Angehörigen der polit. Gemeinde (Einwohnergemeinde) und denjenigen der Bürgergemeinde zu unterscheiden. Dem niedergelassenen Schweizerbürger stehen an seinem Wohnsitz alle Rechte und Pflichten der Kantons- und der Gemeindebürger zu. Die Burger oder Ortsbürger - diese Begriffe bezeichnen die Mitglieder der Bürgergemeinde - haben zusätzlich das Stimmrecht in Abstimmungen der Bürgergemeinde sowie auch Anteil an den Burger- oder Korporationsgütern. Die einzelnen kant. Bestimmungen, welche die Rechte der Ortsbürger oder Burger regeln, differieren erheblich voneinander. In den meisten Kantonen ist das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Voraussetzung für das der Bürgergemeinde. Auch in den Gemeinden werden den Bürgern Pflichten auferlegt, z.B. die Übernahme einer Vormundschaft.

1. Die Entwicklung des Bürgerrechts im Mittelalter und in der frühen  Neuzeit

Der Begriff B. leitet sich von jenem des Bürgers ab ( Bürgertum). "Bürger" oder auch "Burger" wurden seit dem 9. Jh. die Bewohner der Ansiedlungen vor den Burgen genannt; später wurde die Bezeichnung auch auf diejenigen von Städten anderen Ursprungs übertragen. Nur die Besitzer eines städt. Grundstücks erlangten das volle B. und den damit verbundenen besseren Rechtsschutz der Stadt. Viele Unfreie und Hörige versuchten, in den Städten Aufenthalt und einen Beruf zu finden und so das B. zu erhalten. Im 13. Jh. wurde die Bedingung des Grundbesitzes für die Stadtbewohner, nicht aber für die Ausbürgeraufgegeben. Das Bürgerrecht wurde zum persönlichen Treueverhältnis zum Stadtherrn und zu den Mitbürgern, was die Einhaltung gewisser Bürgerpflichten mit sich brachte. Innerhalb der Städte gab es Leute mit vollem Bürgerrecht und solche, welche nur über beschränkte polit. Rechte verfügten. Überörtl. Bündnissysteme wurden z.T. durch Verburgrechtung geschaffen. In solchen Verträgen verpflichteten sich Städte, Einzelpersonen oder bestimmten Gruppen das Bürgerrecht zu gewähren. Häufig sicherten sich Städte gegenseitig das Burgrecht zu. In der frühen Neuzeit begannen die Stadtbürger, sich mehr und mehr abzuschließen; zuerst wurden die Bedingungen für eine Verleihung des Bürgerrechts an Zuzüger verschärft, dann keine Neubürger mehr aufgenommen. Aus diesem Grund nahm die Anzahl der minderberechtigten Stadteinwohner zu. Innerhalb des städt. Bürgertums setzte eine soziale Differenzierung ein: Das Patriziat, das die Führung monopolisierte, grenzte sich von den gewöhnl. Bürgern ab, die nach und nach ihre polit. Einflussmöglichkeiten einbüssten. Auch in den Länderorten erlangten genossenschaftl. Verbände Freiheit vom Lehensherrn und die Landleute eine den Stadtbürgern vergleichbare Stellung. Die Verfassungen dieser Orte waren in formaler Hinsicht durchaus mit den städtischen vergleichbar; allerdings erfolgte die Verlagerung der polit. Kompetenzen auf die Ebene der vollberechtigten männl. Einwohner früher als in den Städten, und der Einfluss aller Landleute hatte auch in der frühen Neuzeit Bestand, in der die städt. Bürgerversammlungen an Bedeutung verloren (Landsgemeinde ). Weder die zahlreichen Burgrechtsverträge noch die anderen Übereinkünfte, die zwischen den verschiedenen städt. und ländl. Orten des eidg. Bündnisgeflechts geschlossen wurden, begründeten ein übergreifendes eidg. Bürgerrecht. Der Mensch war im MA und in der frühen Neuzeit in der polit. und rechtl. Einordnung primär Zugehöriger eines lokalen Verbandes, entweder einer Stadt oder einer ländl. Staats- oder Herrschaftseinheiten

2.    19. und 20. Jahrhundert

Die Normierung des Bürgerrechts erfolgte 1798 in der Helvet. Verfassung. Diese sah nach franz. Vorbild in der neuen Republik ein allgemeines Schweizer B. vor, welches von Fremden erst nach 20 Jahren erworben werden konnte. Die Juden wurden nachträglich von diesem Recht ausgenommen. Zur Zeit der Mediation (1803-15) wurde das Schweizer Bürgerrecht beibehalten, doch konnte es in dieser Epoche nicht neu erlangt werden. Als Schweizer Bürger wurde nur noch anerkannt, wer einen Burgerrechtsbrief besaß oder durch Dekret der helvet. gesetzgebenden Behörde aufgenommen worden war. Die Einbürgerung fiel in die Kompetenz der Kantone. Der Bundesvertrag von 1815 sah kein Schweizer Bürgerrecht mehr vor. Einzelne Kantone verpflichteten sich in Konkordaten, den Bürgern der Mitunterzeichnenden Orte die Niederlassungsfreiheit zu gewähren. Die BV von 1848 sah davon ab, ein selbstständiges Schweizer Bürgerrecht einzuführen. Mit der Erklärung, dass "jeder Kantonsbürger Schweizer Bürger ist", wurde dem Kantonsbürgerrecht ein Schweizer Bürgerrecht übergestülpt, das sich gewissermaßen von jenem ableitete und grundsätzlich allen Schweizer Männern christl. Konfessionen die gleichen polit. Rechte wie den Kantonsbürgern verlieh. Die Festlegung der Bedingungen für Erwerb und Verlust des Bürgerrechts blieb Sache der Kantone. 1867 wurden die Juden gleichberechtigte Schweizerbürger. In der revidierten BV von 1874 wurde die Zuständigkeit der Kantone eingeschränkt und dem Bund die Aufsicht über die Einbürgerungen übertragen. In der 1898 dem Bund verliehenen Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts war die Befugnis enthalten, Erwerb und Verlust des Bürgerrechts aus familienrechtl. Gründen zu regeln. Zwischen 1870 und 1910 war der Ausländeranteil der Schweiz von 5,7% auf 14,7% der Gesamtbevölkerung gestiegen; die Behörden ließen deshalb vermehrt Einbürgerungen zu. Das Bundesgesetz über das Schweizerbürgerrecht von 1876 wurde 1903 durch eine leicht geänderte Fassung abgelöst. Die bis 1910 andauernde Zunahme der ausländ. Bevölkerung und die Erfahrungen aus dem ersten Weltkrieg waren 1920 die Gründe für eine Teilrevision des Bundesgesetzes von 1903. Das überarbeitete Gesetz sah die sog. Zwangseinbürgerung vor und trug dazu bei, dass der Ausländeranteil bis 1941 auf 5,2% sank. Der materielle Inhalt des Bürgerrechts ist seit 1848 einem tief greifenden Wandel unterworfen. Früher bestimmte das Bürgerrecht den Ort der Militärpflicht oder der Armenfürsorge. Durch die Entwicklung der polit. und wirtschaftl. Verhältnisse und durch die zwei Weltkriege erhielt die Staatsangehörigkeit eine nachhaltigere Bedeutung für den Staat wie für den Einzelnen. Dieser Wandel fand 1952 im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts seinen Niederschlag, das mit Ausländern verheirateten Frauen ermöglichte, ihr Schweizer Bürgerrecht zu behalten. Voraussetzung dafür war eine Erklärung bei der Verkündung oder Trauung, die in der Schweiz dem Zivilstandsbeamten, im Ausland einem diplomat. oder konsular. Vertreter abgegeben werden musste. Nach einigen weiteren Änderungen im Laufe der Jahre, die u.a. das Kindesrechtbetrafen, machte die 1983 vom Volk angenommene Revision der Art. 44 und 45 der aBV über die Gleichstellung der Geschlechter auch eine Anpassung der entsprechenden Normen im Eherechtnotwendig. Seit dessen Revision 1988 müssen mit Ausländern verheiratete Frauen keine Erklärung mehr abgeben, um ihr Schweizer Bürgerrecht zu behalten. Gleichzeitig wurden aber auch die auf altem Gewohnheitsrecht beruhenden Bestimmungen (aBV Art. 54, Abs. 4; Bundesgesetz 1952, Art. 3) liquidiert, gemäß denen ausländ. Frauen nach einem Eheschluss mit einem Schweizer das Schweizer Bürgerrecht sofort erhielten bzw. schweiz. Frauen nach Eheschluss mit einem Bürger aus einer anderen Gemeinde oder Kanton ihr angestammtes Gemeinde- oder Kantonsbürgerrecht verloren. Viele mit Schweizern vermählte Frauen sind heute auf Gemeindeebene Doppelbürgerinnen, weil ihnen nicht nur das angestammte Gemeindebürgerrecht belassen, sondern auch dasjenige des Herkunftsorts des Gatten übertragen wird. Seit den 1960er Jahren ist der Ausländeranteil der Bevölkerung wieder gestiegen. Reformen, welche namentlich erleichterte Einbürgerungen junger, in der Schweiz aufgewachsener Ausländer, anerkannter Flüchtlinge sowie Staatenloser vorsahen, blieb 1983 und 1994 die Zustimmung von Volk und Ständen versagt. Die Bürgerrechtsrevisionen von 1984 und 1990 ermöglichten nur die erleichterte Einbürgerung von Nachfahren schweiz. Eltern, die das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzen, sowie von ausländ. Ehepartnern der Schweizer Bürger.

Quellen und Literatur

Quellen
-«Botschaft zu einem Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts, vom 9. Aug. 1951», in Bundesbl. der Schweiz. Eidgenossenschaft, 1951, 669-707
-«Botschaft über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer, vom 28. Okt. 1992», in Bundesbl. der Schweiz. Eidgenossenschaft, 1992, 545-554
Literatur
-W. Burckhardt, Kommentar der schweiz. BV vom 29. Mai 1874, 1931
-H. Rennefahrt, «Überblick über die Entwicklung des Schweizerbürgerrechts», in ZSR 71, 1952, 695-744
-HRG 1, 543-553
-R. Schlaepfer, Die Ausländerfrage in der Schweiz vor dem Ersten Weltkrieg, 1969
-J.-F. Aubert, Kommentar zur BV der Schweiz. Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, 1987-1996
-E. Grisel, Kommentar BV, Art. 43, 1988
-E. Grisel, Kommentar BV, Art. 44, 1989
-B. Schmid, «Entstehung und Entwicklung des Gemeindebürgerrechts», in Zs. f. Zivilstandswesen 11, 1989, 359-369
-R.J. Schweizer, «B. und Korporationen», in Zs. f. Zivilstandswesen 11, 1989, 337-345
-A. Kölz, Quellenbuch zur neueren schweiz. Verfassungsgesch., 1992
-U. Häfelin, W. Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, 52001

 

Herkunft und Auftreten:

A. Erstes Auftreten

Nr.  1

Hemman (Johann von Arx (Hans Arxer) wird urkundlich wie folgt erwähnt:

a)       1344, Jan. 21., als Zeuge bei einem Ding für die Edelknechte Werner von Kienberg und Heinrich von Ifenthal (bez. „Hemmann von Args“; Urk. Nr.2);

b)       1345, Nov. 10., bebaute innerhalb des Gemeindebannes Niederdorf (Arxhof!) ein Gut, erscheint in einer Urkunde des Grafen Johannes von Froburg (bez. „Hans Arxer“; Urk.Nr.3);

c)       1348, Juni,       als Zeuge bei einem Kaufe zwischen den Edelknechten von Wile und Heinrich von Ifenthal (bez. „Hennmann von Arx“; Urk.Nr.4);

d)       1348, Nov. 16., Egerkingen, als Zeuge bei einem Ding für Graf von Froburg und den Edelknecht Ulrich von Wile  ( bez. „Hemman von Args“; Urk.Nr.5);

e)       1356, Jun. 21., Hugzerren bei Bienken (nordwestlicher Teil von Oensingen), als Zeuge an einem Landtag für Freiherr von Gutenburg bezw. des Grafen Johann von Froburg (bez. „Henman von Arx“; Urk.Nr.6);

f)        1364. 25.Juni. Hannemann von Arx von Egerkingen vertauscht mit dem Kloster St. Urban seinen halben Teil einer Schuppose im Dorf zu Werd und empfängt dagegen vom Kloster einen jährlichen Zins ab einem Haus zu Zofingen, genannt Seilers Haus.    URK 659/13220 Staatsarchiv Luzern (Siegler:Hannemann von Arx von Egerkingen. Urk.Nr.7)

g)        1367, Jan. 09.,  als Zeuge an einem Gerichtstag; er wird hier erstmals als Vogt zu Fridau genannt (bez. “Heneman    von Arx vogt ze Fridowe“; Urk.Nr.8);

h)       1368, Nov. 09.,  Werd (Neuendorf), als Landsasse an einem Buchsgauer Landtag (bez. „Henman von Arx“; Urk.Nr.11)

i)       1370, Mai. 06.,  Zeuge bei einem Kaufe zwischen Johannes von Bechburg und Heinrich von Ifenthal („Hannemann von Arx, Vogt zu Fridau“; Urk.Nr.12);

k)        1371, Okt. 08.,   Hugzerren bei Bienken (nordwestlicher Teil von Oensingen), als Teilnehmer (unter den Grafschaftsleuten) an einem Buchsgauer Landgericht (bez. „Henman von Arx, vogt ze Fridow“; Urk.Nr.13);

l)       1372, Feb. 13.,  Bipp auf der Burg, als Bürge bei einer Verpfändung zwischen Graf Rudolf lll: von Neuenburg, Herr und Graf von Nidau und Froburg, und Graf Hartmann von Kiburg (bez, „Johannes von Arx, vogt zu Fridow“; Urk.Nr.14);

m)        1374, Jan. 19.,   Basel, Graf Rudolf lll. von Neuenburg, und Graf von Nidau und Froburg, und „Henmann von Arx, vogt ze Fridowe“ verkaufen an Johann von Eptingen Güter (Urk.Nr.15)

n)      1376, genannt in der Berner Stadtrechnung des ersten Halbjahres, wurde mit drei andern als Laufbote nach Fraubrunnen ( Zivilstandskreis Grafenried, Kanton Bern) geschickt, Der Eintrag lautete: „Louffende Botten: … Denn Brunin, C. Swander, Jo. von Arx, Underli gen Frouwenbrunnen Vl sh“

o)       1382, ebenfalls aus der Berner Stadtrechnung, aus der Abrechnung des zweiten Halbjahres, bekannt; der Rechnungsposten wird wie folgt angegeben: „Denne umbe heimlich sachen ze ervarenne Hentzman von Argx und Luentzlin l lb Xll sh Vl d“

p)       1384, Mai. 01.,  Vergabung an den Spital und die Spitalinsassen von Zofingen (Urk.Nr20);

q)       1408, Okt. 28., als Teilnehmer an einem Gericht zu Egerkingen (bez. „ der alte Vogt Hemmann von Arx“; Urk.Nr.25);

Eingehende Ausführung über ihn wurde bereits im etymologischen Abschnitt gemacht (vgl. daselbst, Ziff. 5). Lediglich zu erörtern wäre noch die Indentität des Hans Arxer mit Hemman von Arx. Dass eine solche mit Recht vermutet werden darf, geht aus folgendem hervor:

1) Hemman ist, die Koseform  von Johann oder Hans

2) Tatsache ist, dass die  sub k erwähnte und auf Johann von Arx lautete Urkunde mit dem gleichen Typar gesiegelt wurde, wie die sub l erwähnte, die auf den Namen Hemman lautete. Somit wären einmal diese Beiden identisch.

3) Ebenso kann der Gleiche auch mit Hans bezeichnete worden, wie dies in der sub b genannten Urkunde der Fall ist. Allein das Hauptargument besteht darin, dass das Wappenbild des vorhin bezeichneten Siegels einem Pflug darstellt, das Symbol des Ackerbaues. Es ist dies die deutliche Kennzeichnung der beruflichen Tätigkeit des Hans Arxer, der jenem Gemeindebanne ein Gut bebaute, in welchem der Arxhof lag.

4) Aus dem Umstande, dass Hemman von Arx wohl ein Ministeriale war, ist mit ziemlicher Sicherheit anzunehmen, dass der Arxhof sein Dienstgut gewesen sein konnte.

            Sein Sohn : Erhard von Arx (vgl. Nr.3)

Nr. 2:

Chuni (Thum) von Arx  wird am 16. November 1348 urkundlich erwähnt als Zeuge bei einem Ding in Egerkingen für Graf Johann von Froburg  und den Edelknecht Ulrich von Wile ( bez. “Chunin von Args“; Urk.Nr.5). Laut Anmerkung im Solothurner Wochenblatt wäre das der „dumme Thum von Arx“, der in der Buchsgauer- Geschichte des Pater Ildephons von Arx (S.73) erwähnt wird. – Da er gleichzeitig mit Nr.1 als Zeuge auftritt, darf angenommen werden, dass er mit jenem in nähern verwandtschaftlichen Beziehungen (vermutlich als Bruder) stand.

Nr. 3:

Erhard von Arx Sohn des Hemman von Arx (Nr.1). Er erscheint in Folgenden Urkunden:

 a)      1367, Jan. 09.,   als Zeuge an einem Gerichtstag ( bez. “Erhard von Arx sin (des Hemman) sun“; Urk.Nr.8);

b)       1368, Nov. 09.,  Wird (Neuendorf), als Landsassen an einem Buchsgauer Landtag (Urk.Nr.11);

c)       1377, Jun. 25.,  als Zeuge bei einem Ding; er wird hier erstmals als Vogt zu Fridau genannt (Urk.Nr.16);

d)       1383, Mai. 01.,  als Zeuge bei einem Kaufe (Urk.Nr.18)

e)       1388, Jun. 23.,  Olten, als Zeuge bei einem Kaufe (Urk.Nr.21);

f)        1408, Okt. 28.,  Egerkingen an einem Landgericht; seine Herkunft wird mit Egerkingen bezeichnet (Urk.Nr.25);

Seine Ehefrau:    Anna geborene von Frick, Tochter des Rudolf von Frick

Nr. 4

Ulrich von Arx  Dekan zu Hägendorf, wird erwähnt:

a)       1367, Jan. 09.,  als Zeuge an einem Gerichtstag (Urk.Nr.8);

b)       1378, Nov. 23.,   als Zeuge an einem Gerichtstag (Urk.Nr.17),

c)       1383, Mai. 01.,  Gräfin Anna von Nidau und Kiburg und ihr Sohn Rudolf von   Kiburg, verkaufen an die Hälfte des Zehntens des Heues und des Weres in Hägendorf (Urk.Nr.18); gleichentags erscheint er auch als Zeuge (Urk.Nr.18)

d)       1416, Mai. 12.,  als Teilnehmer an eigenem Gerichtstag; seine Herkunft wird hier mit Egerkingen bezeichnet (Urk.Nr.26)

Sein Bruder:    Werner von Arx (vgl. Nr.5).

Gleichzeitig mit Nr.1 und 3 tritt er als Zeuge auf; daher wiederum dieselben Bezeichnungen (wird wohl der Sohn des Hemman der Bruder des Erhard von Arx gewesen sein). Auch stammen diese drei Genannten aus Egerkingen.

Nr.5

Werner von Arx

a)       1408, Okt. 28.,   als Zeuge an einem Gericht zu Egerkingen (Urk.Nr.25); er wird als Vogt bezeichnet.

b)       1416, Mai. 12.,  als Teilnehmer an einem Gerichtstag; seine Herkunft wird hier mit Egerkingen bezeichnet (Urk.Nr.26);

Sein Bruder:    Ulrich von Arx (Nr.4)

Nr. 6

Johannes (Hans) von Arx von Härkingen

a)       1367, Jul. 01.,   als Zeuge für Hans von Gösgen und Werner von Falkenstein (Urk.Nr.9; A15);

b)       1368, Apr. 22.,  bebaute in Härkingen den Hof des Hanemann von Ifenthal (Urk.Nr.10);

 Doppensiegel_von_Arx

 

Die ersten Namensträger                                                     Tafel I

            1 ------------------------------------------------------------------2

Hemman (Johann) von Arx                                               Chunin (Thum) von Arx

Hans Arxer (vom Arxhof)                                                 (um 1348)

     (1344 – 1408)

Vogt zu Fridau von Egerkingen

Ahnenfolge 

   1----------------------------2--------------------------3-------------------------------4

Erhard von Arx       Ulrich von Arx        Werner von Arx         Johannes (Hans) von Arx

(1367 – 1408)          (1367 – 1416)          (1408 – 1416)              (1367 – 1368)

Vogt zu Fridau            Dekan zu              Vogt zu Fridau               

                                 Hägendorf

von Egerkingen     von Egerkingen       von Egerkingen            von Härkingen

 

Das Städtchen Fridau

Ehemalige Froburger Stadt und gleichnamiges Amt in der heutigen Gemeinde Fulenbach (im Kt. Solothurn), wo sich der Flurname Stadt erhalten hat. 1253 wurde Fridowe als municipium mit burgenses bezeichnet. Das Stadtgebiet umfasste Boden beidseits der Aare. Vor der Stadtgründung um 1230 errichteten die Grafen von Froburg am rechten Aareufer den Turm Fridau, der den Flussübergang (Fähre) auf dem Weg vom Oberen Hauenstein nach St. Urban sicherte. Mit dem Bau der ersten Brücke folgte als zusätzliche Befestigung die Stadtgründung am linken Ufer. Froburgische Ministerialen in Fridau sind um 1280, 1320 und 1327 belegt, ein Schultheiss 1347. Gelegentlich vollzogen die Grafen von Froburg in Fridau Geschäfte. Das kleine Städtchen vermochte sich nicht zu entwickeln, v.a. nachdem der Verkehr über den Unteren Hauenstein und Olten durch die ebenfalls froburgischen Städte Aarburg und Zofingen geleitet wurde. Fridau war um die Mitte des 14. Jh. kaum mehr belebt; nur noch die Burg blieb von Bedeutung. 1375 fiel die Stadt den Guglern zum Opfer. Dementsprechend wenige Spuren sind vom Städtchen Fridau heute noch zu finden. Nichts desto trotz sind Überreste des Wassergrabens in einem Wäldchen auf dem Gebiet des Stadtackers, rund 250 Meter nordöstlich der Holzbrücke, noch heute zu entdecken.

Unter den Grafen von Froburg und Nidau wurde der Buchsgau in fünf Ämter geteilt. Zu diesen gehörte das Amt Fridau, dem ein Vogt vorstand, so 1367 der Egerkinger Bauer Henman von Arx. Zu dessen Verwaltungsbereich zählte der westliche Teil des heutigen Bezirkes Olten, ferner die Dörfer Wangen bei Olten, Hägendorf, Rickenbach, Gunzgen, Kappel, Boningen und Fulenbach. Die Grafen von Froburg und Nidau teilten 1310 die kleine Herrschaft Fridau. Der letzte Graf von Nidau verpfändete 1358 und 1366 das Amt Fridau. Er überliess 1365 seinen halben Anteil Herzog Rudolf IV. von Österreich; 1366 erbte Österreich auch die andere Hälfte. Nach 1379 war das Amt Fridau. neukyburg. und ging 1405 Pfandweise an den Basler Zunftmeister Conrad von Laufen über, der es 1415 an Bern und Solothurn abtrat. Deren gemeinsame Verwaltung endete 1463 mit der Teilung des Buchsgaus: Das Amt Fridau. ging endgültig an Solothurn über und bildete bis 1798 das Niedere Amt der Vogtei Bechburg.             

Literatur
-H. Sigrist, «Stadt und Amt F.», in JbSolG 44, 1971, 57-67

 Stadt_FridauDas Wappen des Städtchens Fridau habe ich im Kloster St. Urban gefunden

 

Die Ueberreste des Städtchens Fridau zerstört 1375 durch den Gugler - Krieg

stadtgraben_Fulenbach

Der Stadtgraben bei Fulenbach fotografiert im Jahre 1964

Der Stadtgraben bei Fulenbach als Überreste des Städtchens Fridau steht unter Naturschutz des Kantons Solothurn Nichts desto trotz sind Überreste des Wassergrabens in einem Wäldchen auf dem Gebiet des Stadtackers, rund 250 Meter nordöstlich der Holzbrücke, noch heute zu entdecken.

 

Die Familie von Arx in der Geschichte:

            Als altes Geschlecht des „Gäu“ Buchsgau, bez. des Sisgau, spielten selbstverständlich auch die Angehörigen des Namens von Arx eine gewisse Rolle in der Politik jener Zeiten. Um dies darstellen zu können, ist es angebracht, in diesem Zusammenhange einen kurzen Überblick über die Geschichte jener Landesteile zu geben.

A: des Kantons Solothurn.

            1.Geschichte.

                a) Mittelalter.

                aa) Früh- und Hochmittelalter.

            Seit dem 9. Jahrhundert ging die fränkische Reichsordnung mit ihrer Gauverfassung allmählich der Auflösung entgegen. Dabei fand eine doppelte Veränderung statt: Zunächst zerfielen größere Gaue in kleinere Grafschaften oder andere Herrschaftsgebiete. So bildeten sich im 9. oder 10. Jahrhundert durch Teilungen der pipinensischen Grafschaft, die sich ums Jahr 859 vom aventicensischen Gau abgetrennt hatte, vier kleine Grafschaften, wovon eine die Landgrafschaft Buchsgau war. – Sodann vollzog sich eine innere Umgestaltung, indem sich der Charakter der Gauverwaltung änderte. Bis dahin waren die Gaugrafen von König oder Kaiser ernannte, absetzbare Beamte gewesen. Mit der Zeit, benutzten sie aber die Schwäche der Reichsregierung, hie und da auch die Gunst der Könige, um sich möglichst unabhängig zu machen. Sie verwandelten ihr Amt in ein Kronlehen (ein vom König oder Kaiser erteiltes Lehengut). Dadurch wurde die Grafenwürde allmählich ein Familiengut reicher oder sonst mächtiger und einflussreicher Geschlechter. Von da an wurden die Grafen nicht mehr vom Reichsoberhaupt gewählt, sondern sie gelangten durch Erbschaft in den Besitz ihres Amtes und der damit verbundenen Gewalt. Dies war auch im Buchsgau der Fall. Die Landgrafschaft Buchsgau gelangte 1080 als Geschenk des deutschen Kaisers Heinrich IV. in das Eigentum des damaligen Fürstbischof von Basel (Burkard von Fenis). Von da an waren die Bischöfe von Basel jahrhundertelang die mit allen Rechten eines ehemaligen Gaugrafen ausgerüsteten Herren der Landgrafschaft Buchsgau, indem jeweilen nach dem Tode eines Bischofs die Grafenwürde auf seinen Nachfolger überging. Die Bischöfe übten jedoch die landgräflichen Rechte nicht persönlich aus, sondern übertrugen den Buchsgau als Lehen an einflussreiche Dynastin der Grafschaft.

                bb) Spätmittelalter.

                In dieser Weise kam der Buchsgau im 12. Jahrhundert bez. im Anfang des 13. Jahrhunderts an die reichen Grafen von Froburg. Nachdem 1366 der letzte weltliche Froburger, Graf Johann (Hemman) – die Stammburg wurde schon 10 Jahre vorher durch das bekannte Erdbeben in einen Schutthaufen verwandelt. – mit Schild und Helm im Kloster Schönthal begraben wurde, ging der Buchsgau auf die nicht weniger mächtigen Grafen von Neuenburg – Nidau, nach deren Erlöschen Graf Rudolf von Nidau starb 1375 Kinderlos - auf die verwandten Grafen von Thierstein – Farnsburg und von diesen im Jahre 1418 auf die letzten Freiherren von Falkenstein über, die ihn im gleichen Jahrhundert an Solothurn und Bern verkauften. Dieser Wechsel im Inhaber der landgräflichen Hoheitsrechte im Buchsgau wurde jeweilen vom Fürstbischof von Basel genehmigt, indem er jedes Mal den neuen Besitzer mit der Grafenwürde im Buchsgau belehnte. Der Bischof von Basel blieb auch fernerhin der nominelle Oberherr der Landgrafschaft Buchsgau, bis 1669 Solothurn, das inzwischen größtenteils in den alleinige Besitz derselben gelangt war, von Bischof von Basel gegen die summe von 20000 Gulden zur faktischen Herrschaft auch die rechtliche Oberheit im Buchsgau erwarb. Wie der Aargau, der Sisgau und andere Grafschaften besaß auch der Buchsgau gewisse verfassungsrechtliche Bestimmungen; sie bestanden in einzelnen Rechtsätzen oder Satzungen, die hauptsächlich die Rechte und Pflichten sowohl des Landgrafen, als der Landsasse (Einwohner) festsetzten. Von den Satzungen, die in ihrer Gesamtheit als die Verfassung des Buchsgaus bezeichnet werden können, geben uns fünf im Buchsgau zur Feststellung der landgräflichen Rechte abgehaltene Land- oder Gerichtstage einlässlich Kunde, und zwar:

1)       am 18. November 1302;

2)       am  3. Oktober 1323;

3)       am 21. Juni 1356 unter dem Vorsitz des Freiherrn Hug von Gutenberg auf der Dingstätte zu Hugzerren bei Bienken (nordwestlicher Teil Oensingen) zwecks Präzisierung der Rechte des Landgrafen Johann von Froburg. An diesem Landtag war u.a. Hemman von Arx als Zeuge Anwesend. (Urk. Nr. 6)

4)       am  9. November 1368 unter der Leitung des Freiherrn und Ritter Hans von Thengen für Graf Rudolf III. von Neuenburg, Herr und Graf von Nidau und Froburg, zu Wird (Neuendorf). Damals saßen Hemman von Arx und sein Sohn Erhard als Landsassen zu Gericht. (Urk. Nr. 10)

5)       am  8. Oktober 1371 auf der Dingstätte zu Hugzerren, im Auftrag des Grafen Rudolf IV. von Neuenburg, Herrn und Grafen von Nidau und Froburg. Zum dritten Male war Hemman von Arx einem solchen Landgerichte als Beisitzer beigegeben worden. Der Landtag oder das Landgericht bestand aus 12 bis 23, vom Landgrafen berufenen Richtern (angesehene Männer). Bisweilen kamen dazu noch „viele andere ehrbare Leute“, die in den Urkunden nicht mit Namen aufgeführt sind. In jedem Landgericht waren der hohe und der niedere Adel (Grafen, Freiherren, Ritter, Edelknechte), die Beamten, die Stadtbürger (z.B. von Olten) und die freie Landleute vertreten. Das Gericht fand gewöhnlich unter freiem Himmel oder unter einem Baume statt. – Im speziellen standen einem Landgrafen folgende Rechte zu: er Handhabt die hohe Gerichtsbarkeit, verfügte über das Bergwerksregal; in sein Rechtsgebiet fielen ebenfalls die Hochwälder, die Wasser, sämtliche Fischenzen und das ausschließliche Jagt- und Fischrecht; hergelaufene Leute und Bankarte (uneheliche Personen), die in der Landgrafschaft wohnen wollten, wurden Leibeigene das Landgrafen; ihm stand das Mannschaftsrecht zu; d.h. er konnte z.B. zur Belagerung einer Gefahrdrohenden Burg oder Abwehr eindringender Feind die waffenpflichtige Mannschaft (die gemeinen Feinde und die Adeligen Landsassen) aufbieten; als oberster Kriegsherr verfügte er über alle Pässe, Klusen usw.; endlich bestimmte er die in der Grafschaft gültigen Münzen, Masse und Gewichte. Selbstverständlich besaß ein Landgraf aber nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Vor allem hatte er für die innere Ruhe, die öffentliche Sicherheit und den Schutz nach Außen zu sorgen.

 Bechburg

Nachträglich wäre noch zu erwähnen dass nicht erst an jenem genannten Gerichtstag vom 21. Juni 1356 der erste Namensträger des Geschlechtes von Arx auftauchte, sondern dies geschah bekanntlich schon 12 Jahre früher; denn der nachweisbare Stammvater unseres, Hemman (Johann) von Arx trat schon am 21. Januar 1344 für die Edelknechte Werner von Kienberg und Heinrich von Ifenthal als Zeuge auf (Urk. Nr. 2); ebenso erwähnen ihn Urkunden aus den Jahren 1345 uns 1348. – In der Folge traten denn auch noch weitere Namensträger auf. Hemman von Arx, sowie sein Sohn Erhard übten das Amt eines Vogtes aus, und zwar dasjenige zu Fridau. In den Städten – Solothurn und Olten, Altreu und Fridau – hießen die Vögte zwar Schultheiß. Der Vogt bezw. Schultheiß hatte die Pflicht, die Insassen seiner Vogtei zu schützen und zu schirmen dafür bezog er die Bussen, oft auch den „dritten Pfennig“, d.h. einen Teil des Erlöses bei Güterverkäufen, und die Vogtsteuer (persönliche Geldsteuer). Von jeder Haushaltung erhielt er ein Fastnachthuhn und ein Viertel (1/2 Mutt) Haber (Futterhaber, Vogthaber); auch hatte er Anspruch auf einige Tagwen oder Frondienste (gemeine Werke). Die Bezahlung des Vogtrechts (Naturalsteuer von Gütern) scheint in ihrem Ursprunge eine Art Militärpflicht - Ersatzsteuer gewesen zu sein, aufgekommen durch den Verfall der altgermanischen allgemeinen Wehrpflicht infolge des Aufkommens des Reiterdienste im Heere und damit zusammenhängende sozialen Verschiebungen im Volke. So wie einige in der heutigen Schweiz liegenden Städte am Ende des Mittelalters ein Territorium erwarben, so trieb auch die Stadt Solothurn in den Jahren 1344 – 1532 ihre Territorialpolitik. Wie im Alten Griechenland, und im mittelalterlichen Italien bildeten sich Stadtstaaten, die zwar nicht jene kulturelle Bedeutung wie Athen, Venedig und Florenz hatten, wohl aber eine größere Lebenskraft besaßen. Immer wieder retteten sie ihre Unabhängigkeit aus kritischen Zeitläufen und bewahrten sie bis in unsere Tage hinein. Die Voraussetzung einer Territorialpolitik nach 1300 waren in der Schweiz von mannigfacher Art: Das Reich war infolge der Zersplitterung der staatlichen Gewalten zu schwach geworden, um das Aufsteigen partikularistischer Mächte zu verhindern; der Aufschwung der städtischen Finanz siegte über die veraltete Naturalwirtschaft des auch sonst unökonomisch lebenden Adels; zudem konnten die schweizerischen Städte die glückliche Lage am Rande des Alten Deutschland ausnutzen. Ferner standen ihnen bedeutende eigene militärische Hilfsmittel zur Verfügung. Die ganze kommunale Bewegung erhielt ihren festen Rückhalt in der Anlehnung der Städte an die Waldstätte. Die Ermöglichung Solothurns zur Bildung einer Landschaft ist in erster Linie seiner Autonomie und seiner Beziehungen zu Bern zuzuschreiben.

            Nachdem Solothurn von 1402 – 1463 stückweise den Buchsgau, mit Ausnahmen des an Bern gefallenen Bipper Amtes, erworben hatte, schuf es daraus die Landvogteien Bechburg, Falkenstein und Gösgen. Darin traten nun die von der Regierung ernannten Vögte an die Stelle des ehemaligen Landgrafen. Im Allgemeinen nahmen sie die alten landgräflichen Verfassung zur Richtschnur bei der Verwaltung der drei Vogteien; doch trat im Laufe der Zeiten manche Änderung zuungunsten der Landbevölkerung ein. Zur Zeit der Aufnahme Solothurns in den Bund den Eidgenossen, war der größte Teil des jetzigen solothurnischen Gebietes der Herrschaft der Stadt Solothurn unterstellt. die Erwerbung des Territoriums durch Solothurn ist in fünf Perioden einzuteilen: 1344 – 1393, 1393 – 1434, 1434 – 1481, 1481 – 1499 und 1500 – 1532. Mittel und Wege der Erwerbung waren verschieden.

             Zur Erläuterung möge ein kurzer Überblick über alle Formen des Überganges an Solothurn dienen. Es kamen an Solothurn:

            a) durch KAUF: Altreu 1389, Balm 1411 (von Österreich 1389 aufgegebene Pfandschaften), Messen nach 1400, Buchegg und Balmegg 1391, Aetigen 1470, Nennigkofen - Lüsslingen 1456 – 1479 und 1539, niedere Gerichte zu Langendorf, Bellach, Oberdorf, Riedholz, Biberist, Zuchwil, Luterbach, Lohn und Ammannsegg 1500 – 1512, Kriegstetten und Anhang 1466, Deitingen - Subingen erste Hälfte der niederen Gerichte 1428, Falkenstein 1402 – 1420, Bechburg vollständig 1463, Gösgen 1458, Kienberg 1523 – 1532, Büren 1502, Seewen 1485 – 1487, Dorneck 1485 – 1502, Hochwald 1509, Rotberg 1515, Thierstein 1522, Gilgenberg 1527, Landgrafschaft Buchsgau 1427 und 1430;

         b) durch PFANDSCHAFT: Olten 1426, halb Oltingen 1490, Grundherrschaft Beinwil 1519

         c) durch KRIEG: Grenchen 1389 – 1393

         d) durch ABTRETUNG: des Schultheissenamtes: hohe Gerichtsbarkeit von Lommiswil bis zur Sicker 1344;

         e) durch kaiserliche BEGABUNG: hohe Gerichtsbarkeit zu Zuchwil 1365;

          f) durch TAUSCH VON EIGENLEUTEN: zweite Hälfte der niederen Gerichtsbarkeit zu Deitingen – Subingen 1516, hohe Gerichtsbarkeit zu Luterbach, Deitingen – Subingen, Biberist, Lohn und Ammannsegg 1516, die Dörfer Bärschwil, Keinlützel, Himmelried 1527. Nicht alle diese Herrschaften wurden von ihren Besitzern als volles und ganzes Eigen an Solothurn veräußert, sondern sie blieben vielfach noch Lehen irgendeines Herrn. Solothurn nahm zu Lehen a) vom Reiche: Kastvogtei Thierstein, b) von Österreich: Kienberg, c) vom Bischof von Basel: die Landgrafschaft Buchsgau, Falkenstein, Altbechburg, Neuenburg, Gilgenberg und Hochwald. Mit der Zeit gelang es Solothurn, diese Lehenverhältnisse zu beseitigen. Die Lehensherrlichkeit des Bischofs wurde 1669 abgekauft. Durch die Anerkennung der Unabhängigkeit Solothurns im Reiche im Jahre 1648 fiel der Lehenscharakter Thiersteins dahin. Wann Österreich auf das Lehen Kienberg verzichtete, ist noch unbekannt.

Burgrechte und Ausbürgertum: Eines der hervorragendsten Mittel der Territorialerwerbung war die Aufnahme von Klöstern, adelige Herren oder ihre Untertanen in das Burgrecht einer Stadt. Es sei scharf geschieden zwischen dem Burgrecht mit Herrn, weltlichen und geistlichen Fürsten und Herren, und der Aufnahme von auswärts domizilierten Herrschaftsleuten in das Burgrecht, die dann zu Pfahlbürgern oder Ausbürgern wurden. (Ausbürger erhielten den Namen davon, dass sie ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt auf dem Lande hatten; ursprünglich war nur derjenige Mann Bürger, der in der Stadt wohnte.) Besonders gefährlich für den Adel war das Pfahlbürgertum der Hintersassen. Diese Ausbürger waren nicht vollberechtigte Bürger; sie genossen in ihrer Stadt Zollfreiheit und den Schirm der städtischen Obrigkeit und verpflichteten sich zum Kriegsdienst und zur Zahlung von Steuern und waren dem Markzwang unterworfen. Die Städte hatten dadurch stets einen Grund, sich in die innere Verhältnisse einer Herrschaft einzumischen. Die Landes – und Grundherrschaft des Adels wurde auf diese Weise von innen her ausgehöhlt, sodass der Herr eines Tages, bei Anlass einer unglückliche Fehde mit der Stadt, einfach desposediert (entrechtet) wurde. Auf diese Weise trachtete auch Solothurn in ausgedehntem Masse durch Burgrechte und Pfahlbürgertum zu einem Territorium zu gelangen.

EIGENLEUTE: Mit den Herrschaften erwarb Solothurn regelmässig Eigenleute. „Lüt und guot“, wie es in den Urkunden heisst. Die Eigenschaften hatte für die Betroffenen folgende Rechtsfolgen: Die Leute waren an ihren Herrn gebunden; sie durften nur Unfreie heiraten, sonst verfielen sie der Strafe der Ungehorsame. Ohne weiteres konnte sie der Herr mit Grund und Boden, auf dem sie wohnte, an einen andern veräussern; sie Leisteten Fron- sowie Kriegsdienste und trugen die übrigen Lasten einer Grundherrschaft wie andere persönliche freie Hinterlassen. Die meisten Eigenleute wohnten innerhalb der Twinge und Bänne der Herrschaft zu der sie gehörten; ein kleiner oder größerer Rest befand sich ausserhalb in fremden Herrschaften. Die Gründe dieser Erscheinung sind vielleicht rechtlicher Art, was früher Abtauschungen oder Erbteilungen voraussetzt, oder auch wirtschaftlichen Charakters, indem die Leute um der bessern Ernährung willen vom Herrn in neu erworbenen Grundbesitz angesiedelt wurden. So besass auch Solothurn nach dem Kaufe seiner Herrschaften ringsum im bernischen, bischöflichen, baslerischen und österreichischen Gebiete Eigenleute, wie die Nachbarn auch solche auf Solothurner Boden sitzen hatten. – Ein solcher Fall lässt sich urkundlich auch auf das Geschlecht von Arx nachweisen: Mit Urkunde vom 24. Februar 1455 tauschten sie Städte Bern und Solothurn mit dem Bürgermeister und Rate der Stadt Basel Adelheid Nünlist von Oberbuchsiten, des Heinrich Baumann von Waldenburg Frau, die ihre gemeinsame Leibeigene war und in die Herrschaft Bechburg gehörte hat gegen Margareta von Arx, Heinrichs von Arx sel. Tochter aus dem Amt Waldenburg, “die aber der von Basel eygen gewesen ist“. Die fremden Eigenleute waren den Dynasten und Städten in doppelter Hinsicht unbeliebt. Sie bildeten für ihren Herrn einen vorzüglichen Anhaltspunkt, um in fremdes Untertanengebiet unter rechtlichen Vorwänden einzugreifen und Unruhe und Unsicherheit zu verbreiten, ja, die Möglichkeit zu besitzen Teile das fremden Territoriums zum Abfall zu bringen. Zum andern waren die fremden Eigenleute mit ihrer rechtlichen Ausnahmestellung ein Hindernis einer durchgreifenden rationellen Verwaltung des Staatsgebietes, ein Fremdkörper im Gewebe des sich modernisierenden Stadtstaates. Ein Tausch oder ein Abkauf der fremden Eigenleute lag daher im Interesse des werdenden Staates nicht aber in dem des Besitzers der Eigenleute. Diese waren dem Herrn, weil sie ihm steuer- und reisepflichtig waren sehr willkommen. Gerade Solothurn, das an Geld und Mannschaften immer großen Mangen litt, war darauf bedacht, keine Eigenleute in fremde Hände zu geben; Streitigkeiten um Eigenleute mit Basel, Bern, und dem Bischof von Basel gehörte daher im ausgehenden Mittelalter fast zu den ständigen Geschäften des Solothurner Rates. Er verfocht sein Interesse mit der größten Hartnäckigkeit und legte aus fiskalischen, militärischen und territorialen Gründe großen Wert auf den Besitz von Eigenleute. Der genannte Fall, der Abtausch mit Basel im Jahre 1455, lässt sich folgendermaßen ableiten: Durch die Erwebung Falkensteins und durch die gemeine Herrschaft Bipp – Bechburg einerseits und durch diejenige Waldenburgs anderseits waren Solothurn und Basel zu Beginn des 15. Jahrhunderts unmittelbare Nachbarn geworden. Bald müssen Konflikte in Eigenleutefragen entstanden sein; in der ersten Hälfte jenes Jahrhunderts schlossen die beiden Orte nein Vorkommnis über Eigenleute in den Herrschaften Liestal, Waldenburg und Homberg und Falkenstein, Klus und Altbechburg: Die Erwerbung der Herrschaft in finanzieller Hinsicht zu erörtern, liegt nicht im Rahmen dieser Ausführungen. Leidlich zu erwähnen wäre, dass gemäß Aufzeichnungen aus dem Jahre 1459 Solothurn u. a. einem Hans von Arx 1250 Guldens schuldete, herrührend aus der Erwerbung Gösgen. Solothurn ordnete die Herrschaften im 11 Vogteien und diese in zwei Gruppen ein: a) in 4 innere Vogteien, deren Vögte aus dem Kleinen Rate auf zwei Jahre gewählt wurden und in Solothurn saßen, und b) in 7 äussere, deren Vögte vom Grossen Rate auf drei Jahre gewählt, nach Verfluss derselben wieder auf drei Jahre bestätigt wurden und meist auf den Burgen, die zu diesem Zwecke neu eingerichtet wurden, ihren Wohnsitz wählten:

a) die Innere Vogteien: Kriegstetten, Buchegg, Grenchen oder Lebern, Balm oder Flumenthal;

b) die äusseren Vogteien:

            1) Falkenstein, umfasste die Dörfer Egerkingen, Härkingen und Neuendorf, das sog. äussere Amt Falkenstein, dann Altbechburg, Welschenrohr, Gansbrunnen;

            2)Bechburg: Oensingen, Oberbuchsiten, Niederbuchsiten, Kestenholz, Fulenbach (wo nahe dabei das ehemalige Städtchen Fridau lag), Boningen, Kappel, Hägendorf u.a.m.;

            3)Schultheisseamt Olten: beschränkte sich räumlich auf die Stadt und ihren Bann;

            4)Gösgen: setzte sich aus den Herrschaften Gösgen, Froburg, Wartenfels und Kienberg zusammen;

            5)Dorneck;

            6)Thierstein, und

            7)Gilgenberg.

Unter der letztgenannten Gruppe nahm Olten dem Namen und der rechtlichen Struktur nach eine besondere Stellung ein

            Solothurn setzte an die Spitze jeder Vogtei einen Beamten, den VOGT (frz. bailli, lat. vocatus = vom Herrn gesetzter Beamter). Die Leitung und Verwaltung ganzer Herrschaften beanspruchten tüchtige Männer von großer Erfahrung und reichen Kenntnissen. Da die Vogtei ein Vertrauensposten war, musste ein Bewerber unter seinen Mitbürgern einen guten Ruf besitzen. Der Kleine Rat wählte nur erprobte, meist aus seinem Schosse. Als zu Beginn des 16. Jahrhunderts die Tendenz im Rate bestand, ausschliesslich nur Kleinräte in diese Ämter zuzulassen, erzwang am 26. Februar 1509 der Grosse Rat aus Opposition gegen die oligarchische Abschließung des Regimentes das Zugeständnis des Kleinen Rates, dass die äusseren Vogteien aus beiden Räten zu besetzen seien. Der Zusatz, dass der Sold der Vögte aufzubessern sei, lässt vermuten, dass das Amt nicht in erster Linie um materieller Vorteile, die ja gerade vor jenem Tage gering waren, sondern um der politischen Bedeutung willen angestrebt wurde. Der Zuschuss sollte es den weniger bemittelten Großräten ermöglichen, ein solches Amt ohne finanziellen Schaden zu übernehmen. Bei seinem Amtsantritt hatte der Vogt einen Eid zu schwören. Die Vögte galten als Vertreter der Stadt Solothurn in den Herrschaften und regierten im Namen „miner herren und obern“. Ihre Tätigkeiten waren umfassend; sie hatten richterliche, militärische und polizeiliche Kompetenzen, sowie alle Finanzen und Naturalabgaben in ihrem Kreise zu verwalten, ausgenommen die Zölle. Alle Jahre im Sommer – der Rat setzte jeweilen den Termin an -  legten die Vögte vor einer Ratskommission Rechnung ab. – Auch Vertreter des Geschlechts von Arx versehen im 16. und 17. Jahrhundert solche Ämter (vor allem der Solothurner Stamm).

            Den Vögten waren die Ammänner oder Untervögte unterstellt, standen aber gleichzeitig den Dorfgemeinschaften vor. Wenigstens für die obern oder innern Vogteien wurden sie vom Rate gewählt. Vermutlich wählte in den äusseren Vogteien der Vogt die Gemeindehäupter. Ihre Tätigkeiten ist aus den wenigen Quellenstellen nicht klar ersichtlich, immerhin steht fest, dass sie die Herrschaft in den Dörfern vertraten, zuweilen an Stelle des Vogtes den Vorsitz des Gerichts führten und über die Ausführungen der obrigkeitlichen Befehle wachten. Ferner leiteten sie die kommunalen Angelegenheiten, wo ihnen noch Ausschüsse der Gemeindeversammlungen, z. B. Dorfvierer zur Seite standen. Auch aus dem Bauernsamen wurden sehr viele Angehörige der von Arx zu Untervögte ernannt. Im Anhang, gibt hierüber reichen Aufschluss. Besonders in Egerkingen (1226 Egerchingen, 1319 Egrichingen, 1416 Egerchingen; römisch vermutlich „Aga-rich-ingen“, d. h. bei den Nachkommen von „Agarich“, „Egirich“) versahen sie dieses Amt in zahlreichen Fällen; so waren von 21 Untervögte zu Egerkingen 11, also fast die Hälfte, Angehörige des Geschlechts von Arx. Demnach wurde fast immer jene Gemeinde durch von Arxen verwaltet; 1477 besitzt die Familie von Arx im Berg zu Egerkingen ein Mannlehen. Sonderbarerweise zeigt das Gemeindewappen von Egerkingen auf zwei Hügeln je eine Tanne, beseitet von drei Lilien. Entweder lassen die Lilien ihren Ursprung auf die Verwaltungstätigkeit in der Gemeinde durch die von Arx schließen, oder dann wurden die Lilien fälschlicherweise, was auch nicht ausgeschlossen sein könnte einige Jahrhunderte später eingesetzt. Tatsache ist, dass das heutige Wappen über Generationen alt ist.

            Wollten wir uns mit der Verwaltung, d.h. der Gesetzgebung, der Gerichtsbarkeit, dem Militär- und Finanzwesen, der damaligen Zeit befassen, so würde dies bestimmt zu weit führen. Darüber sei auf die eingehenden Ausführungen von Dr. Bruno Amiet, in: Die solothurnische Territorialpolitik verwiesen. Mit dem Territorialerwerb hatte sich Solothurn natürlich auch gleichzeitig mit der Territorialpolitik zu befassen. Über die Politik von Bern, Solothurn und Basel in den Jahren 1466 – 1468 berichtete Maria Krebs in ihrer Dissertation eingehend; ein Beispiel aus den Jahren 1467/68 mag erwähnt werden, bei dem einer unserer Geschlechtsgenossen eine gewisse Rolle in der Politik zwischen Solothurn und Basel spielte. Am 22. November 1467 brachte ein Basler Bürger Hans Zimmermann unter der Basler Läuferbüchse einen Brief des Thomas von Falkenstein nach Solothurn, mit welchem der letztere die Solothurner  einer frevelhaften Gewalttat, das Schloss Farnsburg mit einigen andern eingenommen zu haben, beschuldigte. Die Solothurner standen diesem Briefe jedoch sofort Rede Und Antwort. Sie waren jedoch über den „Schandbrief“ des Falkensteiners sehr empört, überdies, dass er ihnen von einem Basler Bürger und unter der Läuferbüchse des Schultheißen des Rates von Basel zukommen war. Die Basler sprachen jedoch sogleich ihr lebhaftes Bedauern über den Vorfall aus, beteuerten ihre Unschuld an dem Vorgange und versprachen, den Uebelstäter zu strafen, wenn sie, die Solothurner, denselben denunzierten. Solothurn bezeichnete (am 6. Jan. 1468) hierauf einen gewissen Basler Bürger, Hans von Arx. Dieser von Arx war ein persönlicher Feind der Solothurner. Ehemals solothurnischer Bürger, hatte er die Stadt wahrscheinlich infolge von Streitigkeiten verlassen und seitdem viel hochmütige und ungebräuchliche „Schallworte“ gegen sie ausgesteuert. Nun hatten die Solothurner in Erfahrung gebracht, dass dieser von Arx es gewesen, der ihnen den Schandbrief des Falkensteiners zugesandt und den Sold aus der eigenen Tasche bezahlt hatte. Obschon aber die Basler seinerzeit versprochen hatten, den Schuldigen zu bestrafen, so suchten sie sich jetzt aus der Klemme zu ziehen, indem sie den Angeklagten durch wenig stichhaltige Ausreden zu entschuldigen suchten. Die Basler waren eben in einer höchst unangenehmen Lage. Man weiß, wie groß der Hass gegen einen abtrünnigen und verräterischen Bürger ist; nahmen nun die Basler einen so erklärten Fein der Solothurner in Schutz, so musste dies als Feindseligkeit aufgefasst werden, und doch war von Arx ihr Bürger und stand wahrscheinlich – da er über die Läuferbüchse der Stadt verfügen konnte  – in Ehren. So blieb ihnen eben nichts anderes übrig, als sich durch Ausflüchte und schwächliche Entschuldigungen aus der misslichen Lage zu befreien. Deshalb schrieben sie den Solothurnern, von Arx habe jenen Boten unterstützt, ohne etwas von dem Schandbriefe gewusst zu haben, doch dass der letztere Solothurn unter der Basler Läuferbüchse zugekommen sei. Aber so leicht ließen sich die Solothurner nicht abspeisen. Vielmehr gaben sie ihrem Missfallen über das haltlose Wesen der Basler, die kurz zuvor Bestrafung des Schuldigen versprochen hätten, Ausdruck und bestanden darauf, dass von Arx wirklich schuldig sei, und dass sie von Basel dessen Bestrafung erwarteten. Auf Grund der genannten Inaugural - Dissertation wurde vermutlich von einer Bestrafung des Hans von Arx durch Basel abgesehen; Nachrichten über eine solche sollen fehlen.

            Die Stadt auferlegte der Landschaft nur wenige wirtschaftliche- agrarische- gewerbliche Bindungen. Jedoch lastete im Mittelalter ein finanzieller Druck auf ihr: die Stadt trieb viele Tellen (Grundsteuer) ein zur Deckung außerordentlicher Ausgaben (Krieg, Herrschaftskäufe, Bauten). Die Tendenz der Stadt war, das Rechtswesen zu verschärfen und zu zentralisieren. Mehrere kleine Unruhen (1453, 1489, 1496) waren die Folge davon. Zu Zeiten großer politischer Unsicherheit fanden Volksanfragen statt: 1513/14, 1529 und 1530. Ein Recht des Volkes auf solche Anfragen an den Rat bestand jedoch nicht. Durch die Zugehörigkeit zur Eidgenossenschaft sowie durch ihre eigenen Territorialpolitik wurde Solothurn selbstverständlich auch in die Weltpolitik verwickelt es hielt meistens zu Frankreich. 1502 und 1509 schloss es Freundschaftsverträge mit Savoyen. Mit den übrigen Eidgenossen folgte es dem Rufe des Papstes Julius II. und half Mailand den Franzosen entreißen. Doch mit Bern und Freiburg kehrte Solothurn durch den Vertrag von Gallerate (08.09.1515) von der Schlacht bei Marignano der mailändischen Politik den Rücken und kehrte an Frankreichs Seite zurück. Seither nahm der französische Einfluss in Solothurn stark zu; der Ambassador erkor 1522 die Stadt zu seinem Wohnsitze. Wie wirkte sich nun diese Politik aus in der Stadt? Bis in die Mitte des 15. Jahrhunderts behaupteten sich ritterliche Geschlechter in der Führung der Stadt; nachher gelangten bürgerliche Familien an die Spitze des Staatswesens. Infolge fehlender größerer wirtschaftlicher Konjunktur entfalteten sich die Solothurner Zünfte  - die Bürgerschaft war in folgenden 11 Zünften eingeteilt: 1. Wirten, 2. Pfistern, 3. Schiffleuten, 4. Schmieden, 5. Webern, 6. Schuhmachern, 7. Schneidern, 9. Bauleuten 10. Gerbern, und 11. Zimmerleuten  - nicht derart, dass sie die Kraft gehabt hätten, Solothurn zum Zunftstaat umzubilden. Die Zünfte dienten zur Gliederung der Bürgerschaft in politischer und militärischer Hinsicht; Solothurn war daher nicht einer Zunftstadt im vollen Sinne, wie z. B. Zürich oder Bern. Von 1500 an bestand kein wirtschaftlicher Zunftzwang mehr; kirchlicher und sozialer Charakter herrschte vor. Die Gemeinde als Versammlung der Stadtbürger nahm Wahlen vor (z. B. des Schultheißen), aber entschied auch über wichtige politische Angelegenheiten. Unter der Leitung des Schultheißen betreuten der Kleine und der Grosse Rat die Geschicke der Stadt. Beamtungen: der Schultheiß, Bürgermeister, Venner, Seckelmeister, Gemeinmann, Stadtschreiber, Grossweibel, Zollner, Kornmeister, Kornmesser, Weizenschätzer, Unterschreiber, Seckelschreiber, Unterkäufer, Spitalvogt, Thüringenhausvogt (Pfrundhaus), Bauherren, Gerichtsherren u. a .m. Auch das Geschlecht von Arx ist zu jenen bürgerlichen Familien zu Zählen, die aus der Landschaft („Gäu“) stammend, sich in der Stadt ansässig machten und in der Neuzeit sich an die Spitze des Staatswesen stellten. Ulrich von Arx, aus Niederbuchsiten, war es, der 1528 den Bürgereid schwor und der Metzgern- Zunft angehörte. Zwar schon 13 Jahre früher (15115) schwor Heini von Arx den Bürgereid und war Mitglied der Zunft zu Schmieden. Es ist  jedoch mangels Akten nicht feststellbar, in welchem Zusammenhange der letztere mit dem Stammvater des Solothurner Stammes, Ulrich von Arx, stand. In der Folge taten sich die Nachkommen des Letztgenannten durch ihre Ämter besonders hervor.

            b)Neuzeit.

                aa) Reformationswirren.

            Als Bern 1528 und Basel 1529 endgültig reformiert wurden, trat auch an Solothurn, das bis jetzt streng zu den Altgläubigen gehalten hatte, die Entscheidung über die Konfession heran. Viele Dörfer und Untertanen wandten sich dem neuen Glauben zu, ebenso eine Minderheit der städtischen Bürgerschaft. Namentlich Bern übte auf Solothurn einen starken Druck aus. In den genannten Jahren nahm die städtische reformiert Partei zu; alle Schichten der Bevölkerung wurden erfasst. Freunde der Neugläubigen waren Schultheiß Hans Stölli, Venner Hans Hugi, Seckelmeister Urs Strak, Wagner Heinrich von Arx, insbesondere aber die Schiffer Hans und Rudolf Roggenbach aus der Schifferzunft, wo das Zentrum der reformierten Bewegung lag. Am 23. November 1529 brachen Unruhen aus. Die Neugläubigen erhielten hierauf am 5. Dezember gleichen Jahres die Barfüßerkirche zu gottesdienstlichen Zwecken, und eine solothurnische Disputation (Meinungsaustausch) wurde ihnen in Aussicht gestellt. Anfragen an die Landbevölkerung ergaben folgende Resultate: 1. Abstimmung (Nov. 1529): Mehrheit noch katholisch; 2. Abstimmung (Jan. 1530) das Land war wohl zur Hälfte reformiert. Die Lage war unentschieden. Nach dem im Februar 1530 von einer zünftischen Opposition die versprochenen Disputation verlangt wurde, wurde dieser auf später verschoben. Während Solothurn im ersten Kappelerkrieg vermittelte, musste es 1531 mit Bern ins Feld ziehen. Der zweite Kappelerkrieg, der mit dem Siege der fünf Orte abschloss, hatte eine fortschreitende Rückkehr der Stadt zum alten Glauben zur Folge. 1532 wurde der neugläubige Hugi übergangen und der katholische Niklaus von Wengi zum Schultheißen gewählt. Im gleichen Jahre entzog die katholische Mehrheit den Neugläubigen die Barfüßerkirche; die Disputation fiel endgültig dahin. Am 30. Oktober 1533 fand in Solothurn der letzte Aufstand der neuen reformierten Haupturheber statt; er misslang. Einige Neugläubige flohen ins Bernbiet, andere wurden gebüßt. So wurde bei der gütlichen Beilegung des Konflikts zwischen der Obrigkeit der Stadt Solothurn und den ausgetretenen Bürger und Landleute einem Konrad von Arx eine mildernde Strafe von 40 Pfund auferlegt. Bern sympathisierte mit den Geflohenen, während die fünf Orte und Freiburg Solothurn unterstützten. Alle Versuche Berns, zwischen dem Rate von Solothurn und den Geflohenen   - sie wurden von Solothurn von Friedensverhandlungen ausgeschlossen - einen Friedensvertrag zustande zu bringen, blieben erfolglos, weil die Regierung deren Forderungen nicht bewilligen wollte. Diese bestanden in der vollen Glaubensfreiheit, in der Einräumung der Kirche in Zuchwil zur Abhaltung des reformierten Gottesdienstes und in der Amnestie der Ausgeschlossenen. Während die Regierung erklärte, die 9 Männer seien mit Leib und Gut der Obrigkeit verfallen klagten die Anschuldigten über den Bruch der Briefe, Mandate und Verträge, welche die Regierung bezüglich des Glaubens den Reformierten erteilt oder mit ihnen abgeschlossen hatte. Ja Ende Januar 1534 kündeten sie dem Gebiete des Heimatkantons verbannt waren und von jetzt an häufig Angriffe auf solothurnische Bürger zu Stadt und Land machten, wurden sie die „Banditen“ genannt. Die vier heftigsten derselben (die beiden Roggenbach, Heinrich von Arx und Hans Huber) machten nun mit der Kriegserklärung Erst. Sie bezeichneten öffentlich die Regierung als eine faule, nichtwürdige Obrigkeit, zogen bewaffnet durch die Dörfer, bedrohten katholische Pfarrer in deren Häusern mit dem Tode, besonders diejenigen von Balsthal und Oensingen, und misshandelten in der Nähe der Hauptstadt Bürger derselben. Am 3. August 1535 sandten die „Banditen“ an Solothurn einen zweiten Fehdebrief und verübten neue Gewalttaten. Daher erließ die Regierung an alle Vögte und Untervögte des Kantons den Befehl, die Übeltäter tot oder lebendig einzuliefern. Dies schreckte jedoch die Banditen, die sich auf Berner Gebiet aufhielten, von ihrem Krieg gegen den Heimatkanton nicht ab. Am 29. August entmannten die beiden Roggenbach auf offener Strasse in der Nähe von Biberist den dortigen Pfarrer  Würzgarter. Infolge davon setzte die Regierung einen Preis von 100 Gulden auf die Köpfe. Am 3. September des nämlichen Jahres lauerten sie dem neuerwählten Untervogt von Balsthal auf, und nur die Schnelligkeit seines Pferdes rettete diesen vor dem tödlichen Streich, den die Banditen auf ihn führten. Ausserhalb der Stadtmauer war niemand vor ihnen des Lebens sicher.  – Am 22. Mai 1536 machten eidgenössische Schiedsrichter dem so genannten Roggenbacherkrieg ein Ende. Gemäss Spruch erhielten die neun Banditen ihr Vermögen zurück und konnten mit Ausnahme des Stadtbezirks in der ganzen Landschaft Solothurn „freien Handel und Wandel“ ausüben. Dagegen durften sie sich nirgends im Kanton „haushablich“ Niederlassen, niemanden zum Ungehorsam verleiten und des Glaubens wegen oder aus anderen Gründen beleidigen oder tätlich angreifen. Später wurde ihnen auf Wohlverhalten hin auch in der Stadt „geöffnet“, sodass sie auch darin ihren Geschäften nachgehen, aber nicht dauernd ihren Aufenthalt nehmen durften.  – Heinrich von Arx, der sonst als redlicher, für Sittlichkeit besorgter Mann geschildert wird, und Hans Hugi sollen der Ansicht gewesen sein, beide Arten von Gottesdienst sollten friedlich beieinander bestehen; doch wäre dem ersteren insofern ein Vorwurf zu erteilen, dass er gegen seinen Bürgereid, sein Haus zu heimlichen Versammlungen zur Verfügung stellte. Sein Schicksal war also durch den zitierten Schiedsspruch vom 22. Mai 1536 beschieden. Für Rudolf Roggenbach hingegen war die Sache noch nicht abgetan.  – Nach einem Aufenthalte in Morges am Genfersee kehrte dieser wieder in den Kanton Solothurn zurück und verübte hier neue Misstaten, die ihn zum Verhängnis wurden. Nach Ernennung von Landrichtern, welche den vier Herrschaften Falkenstein, Bechburg, Olten und Gösgen entnommen wurden, trat am 21. Mai 1543 das Gericht in Oberbuchsiten zusammen. Gewählt wurden u. a. aus dem äusseren Amt Falkenstein: der Untervogt Heinrich von Arx von Egerkingen, aus dem inneren Amt Falkensteins: Untervogt Mathys von Arx von Balsthal. Nach erfolgtem Spruch wurde Rudolf Roggenbach in Oensingen durch den Nachrichter (Scharfrichter) Lienhart mit dem Schwerte enthauptet. Solothurn und sein Territorium, der Bucheggberg ausgenommen, blieben katholisch. Diese Konfession wob ein starkes gefestigtes Band, das den territorial zerrissenen Kanton zusammenhielt und gegen die Orte Bern und Basel isolierte.

                bb) Gegenreformation.

                Nachbarn Solothurns waren bis zur französischen Revolution die reformierten Ort Basel und Bern und die katholischen Staaten: Bistum Basel und Österreich. Das katholische Solothurn entfremdete sich von Bern und näherte sich den katholischen Eidgenossen. Dem isolierten Solothurn konnten sie jedoch gegen Bern nur bedingte Hilfe leisten. Bern gegenüber verfuhr es sehr vorsichtig und lehnte sich daher gerne Frankreich an. 1533 schloss Solothurn mit den fünf Orten, Freiburg und Wallis ein Bündnis, da Bern zeitweilig die „Banditen“ unterstützte; 1560 schloss es mit den fünf Orten zusammen einen Bund mit Savoyen. 1579 setzte dann in Solothurn eine aktivere Gegenreformation ein. Am 5. Oktober 1586 beteiligte sich Solothurn am goldenen Bund der katholischen Orte, doch hielt es sich, von Frankreich beeinflusst, vom spanischen Bündnis der katholischen Orte fern. Ein Jahr Später, 1537, kamen die Kapuziner in Land.

 Thierstein_-_Gosgen1

Das 16. Jahrhundert sah in Solothurn eine kulturelle Blütezeit wie kaum ein anderes Jahrhundert, was nicht ohne politische Folgen blieb. Neben einem gemässigten Katholizismus wirkte der Humanismus. In der Stadt lebten zahlreiche Schüler Glarenans: Hieronymus von Roll, Hans Jakob vom Staal u. a. m. Im ganzen 16. Jahrhundert war Solothurn ein eifriger Anhänger des französischen Soldbündnisses von 1521. Auch in den Hugenottenkriegen dienten Solothurner. Vom Geschlechte von Arx ist als solcher bekannt: Urs von Arx sen., „Mond“ -  Wirt zu Olten, 1579 als Stadthalter jener Stadt ernannt (stammt aus dem älteren Geschlecht zu Olten ab). 1562 kämpfte er in der Kompanie des Schultheißen Urs Schwaller gegen die Hugenotten und beteiligte sich an der Schlacht von Blainville (Frankreich), wo er zwar, nach einem später erhobenen Vorwurfe, davongelaufen sei und darum ein „veldflüchtiger fuler Mann“ gescholten wurde. Urs von Arx d. A. machte auch spätere Feldzüge mit und diente noch im vorgerücktem Alter als Rottmeiter im solothurnischen Kontingent.

                cc) 17. Jahrhundert

                Seit Frankreich wieder eine gefestigte Grossmacht war, lag der Schwerpunkt der auswärtigen solothurnischen Politik im 17. noch mehr als im 16. Jahrhundert bei Frankreich. Unter Kardinal Richelieu wurden solothurnische Truppen gegen Hugenotten verwendet; 1630 und 1635 gewährte Solothurn ferner Truppen für französische Dienst, während Österreich abgewiesen wurde; immerhin wahrte Solothurn trotzdem eine gewisse Selbständigkeit. Sein Territorium blieb im Großen und Ganzen im 30- jährigen Kriege, mit Ausnahme einiger Grenzverletzungen verschont. – Leider verschlimmerte sich das Verhältnis zu Bern durch den unglücklichen „Kluserhandel“ von 1632 so, dass es beinahe zum Kriege gekommen wäre. Die Beziehungen zwischen den beiden Orten blieben in der Folge gespannt.

 von_Arx_Bild_23

Bekanntlich bildete die gedrückte wirtschaftliche und politische Lage des Landvolkes die Hauptursache des Bauerkrieges. Er nahm im Entlebuch seinen Anfang, breitete sich von hier über den ganzen Kanton Luzern aus und ergriff auch die Gebiete Bern, Solothurn und Basel, sowie einzelne Teile Aargaus. Obschon die Untertanen Solothurns nicht wie in andern aufständischen Gebieten über die Obrigkeit so sehr zu klagen hatten, beteiligten sich die Solothurner Bauern gleichwohl am Kampfe und am großen Bauernbunde. – Nicht nur die Bauern, sondern auch die Bürger der Stadt nahmen in den Zeiten politischer Unruhen meist einen hervorragenden Anteil. So stand Olten in jenem Bauernkriege an der Spitze der Solothurnischen Landschaft und pflegte mit den Aufständischen der anderen Kantone den lebhaftesten Verkehr. Dass hierbei „dwynfüechti“, wie ein Chronist das Schönenwerder Chorherrenstiftes meint, eine nicht unwesentliche Rolle spielte, dürfen wir wohl auf Treu und Glauben annehmen. – Die damaligen Oltner Wirte waren am Aufstande sehr stark beteiligt und gehörten zum Teil zu dessen Häuptern.- Zu den Oltner Wirten, welche sich an dem Aufstande am meisten hervortaten, gehörten u. a. auch der „Mond“ –Wirt Hans Jakob von Arx und der „Turm“ –Wirt Johann von Arx (ältestes Geschlecht). Der Anstoss zur Schilderhebung des Solothurner Landvolkes ging von Aufständischen der Kantone Luzern und Bern aus, indem sie durch Zuschriften an einflussreiche Privatpersonen und an Gemeinden Solothurns die Regierungen der Städtekantone verdächtigten und die Landleute zur Empörung aufreizten. Die Erregung unter den Landleuten stieg mehr und mehr. Am 21. März 1653 beschloss der Rat, den Pass bei Olten militärisch zu besetzen, um etwaige Einfälle von Seiten der aufständischen Bevölkerung von Bern und Luzern zu verhindern, was am 26. März auch geschah. – Inzwischen erschien in Olten der „Falken“ –Wirt Jakob Hurter von Aarburg, ein eifriger Regierungsanhänger, begleitet von einem Berner Bürger. Sie wollten 50 von den 100 Männern der Oltner Besatzung nach Aarburg zum Schutze des Städtchens abholen. Infolge davon entstand in Olten ein Volksauflauf. Dabei hielt der „Mond“ – Wirt Hans Jakob von Arx dem „Falken“ – Wirt eine Hellebarde auf die Brust und rief: „Was ist, du Frätter (Verräter), du Schelm? Du hast nichts da zu schaffen! Was hast du das Volk alhie abzuführen?“ Während nun der „Falken“ –Wirt neben dem „Mond“ –Wirt Einhermarschieren musste, gab ihm Ulli (Ulrich) Husi von Wangen mit der „Mussgueten eins uff den Kopf“. Hurter und sein Genosse, der die 50 Männer hätte hinter der Wartburg (Sälischlösschen) durch nach Aarburg führen sollen, wurden ins Gefängnis gebracht. Am folgenden Morgen erschienen in Olten 8-10 aufrührerische Bürger von Aarburg, die mit Musketen bewaffnet waren und verlangten die Auslieferung des „frätterischen“ „Falken“ –Wirts. Der Schultheiß von Olten, Urs Brunner, dem die beiden Gefangenen übergeben wurden, lieferte sie sodann an die Aarburger aus. – Schon am 25. März ersuchte Bern Rat von Solothurn, er möchte zum Schutze der Schlösser Aarwangen und Aarburg und zur Bewachung der dortigen Pässe in jedes der beiden Schlösser eine solothurnische Besatzung von 50 Mann legen. Da auch Solothurn an der Sicherheit der genannten Pässe großes Interesse hatte, entsprach es dem Wunsche der Berner Regierung. Daher sandte der Rat unter Hauptmann Urs von Arx  50 Stadtbürger auf der Aare abwärts, unter dem Vorwand, die Mannschaft sei in die Vogtei Gösgen beordert. Als sie aber in Aarwangen ankam, erhielt sie durch ein Obrigkeitliches Missiv den Befehl, daselbst als Besatzung zu verbleiben. Allein die getäuschten Milizen revoltierten gegen ihren Hauptmann und den Landvogt Willading in Aarwangen und kehrten schon folgenden Tag wieder nach Solothurn zurück.- Es liegt selbstverständlich nicht im Rahmen dieser Arbeit, sämtliche, sich damals ereigneten Zusammenstösse zu erörtern. Eingehendere Ausführungen können lediglich über Handlungen unserer Geschlechtsgenossen gemacht werden. –

            Außer einer Zusammenkunft mit den Aarburgern fand am 29. März in Olten eine Versammlung von Bürgern des Städtchens und zahlreichen Landleuten aus den benachbarten Dörfern, besonders aus dem Gäu, statt, woran auch Adam Zeltner, der Hauptwortführer der Bauernsame, teilnahm. An diesem Tage hörte die militärische Beschützung des Passes von Olten auf. – Während eine Landsgemeinde in Oberbuchsiten tagte (3. April 1653), begaben sich Kaspar Klein und Hans von Arx, der „Speckli“ genannt, beide von Olten, ohne Auftrag, ohne Wissen und Willen der Gemeinde, nach Willisau, so sie den Willisauern versprachen, mit 200 oder 300 Mann zu Hilfe zu kommen. Nach ihrer Rückkehr von Willisau hielt Zeltner im „Löwen“ in Olten mit Kaspar Klein und Hans Jakob von Arx eine kurze Besprechung ab. Zeltner nahm die heimgebrachten Willisauer Schreiben (Briefe, in denen sich die Parteien verpflichteten, einander beizustehen) nach Trimbach an eine Versammlung mit; „aber auss Keiner (war) nützid (nichts) geworden“. – Eine weitere Zusammenkunft (Landsgemeinde) fand am 20. April im Rathaus in Olten statt. Kurze Zeit später, am 23. April, kamen Abgeordnete der Landleute aller 13 Orte der Schweiz in Sumiswald zusammen, um einen Volksbund zu beschwören. Unter dem solothurnischen Deputieren befanden sich u. a. „Mond- Wirt J.J. von Arx und der Färber Urs von Arx, beide aus Olten. Bald wurde auf den 30. April eine zweite allgemeine Landsgemeinde angesetzt, und zwar diesmal nach Huttwil; ihr folgte eine dritte, ebenfalls in Huttwil, am 14. Mai. Solothurn war damals mit 30 Mann vertreten, darunter auch Urs von Arx von Olten. Vorgängig fand am 8. Mai in Oberbuchsiten eine Bauernversammlung statt an der u. a. der genannte Urs von Arx der Alt, von Olten als Abgeordneter bezeichnet wurde. Am 17., 18. und 19. Mai fanden dann an der vierten Landsgemeinde in Oberbuchsiten Verhandlungen zwischen den Landdeputierten und denjenigen der Regierung statt. – Neben den allgemeinen Klangen der Landleute, welche das Trattengeld, das Salzmonopol, die Verwendung des großen Solothurner Maßes beim Bezug der Bodenzinse usw. betrafen, gelangten eine Menge spezieller Beschwerden einzelner Vogteien und Gemeinden zur Besprechung. – Infolge verschiedener Vorfälle (Sammlung eines Kriegvolkes am 24. und 26. Mai) ernannte die Regierung für Olten einen Platzkommandanten. Als inzwischen unter General Werdmüller von Zürich ein ost- schweizerisches Heer von 9000 Mann nach Mellingen zog, machten sich 2000 Luzerner Bauern auf den Weg dorthin; ihrem Beispiele folgten die Solothurner. Die Gemeinden der Amteien Bechburg, Olten und Gösgen bestimmten durch das Los Kriegsleute; etwa 400 Mann stark, sammelten sich dieselben beim Gasthof zum „Kreuz“ in Olten. „Mond“ –Wirt Hans Jakob von Arx funktionierte damals als Schreiber. Mit flatterndem Banner zog die Mannschaft nach Luzern. Auf den Wunsch von Luzerner Landleuten bezeichneten sie sodann Ausschüsse mit dem Auftrage, nach Stans zu gehen, um vor dem Schiedsgericht daselbst die Sache der Bauername zu verteidigen; unter diesem Ausschuss soll sich Jakob von Arx von Niederbuchsiten befunden haben. Am 2. Juni kamen auch die 400 Solothurner in Mellingen an. Bald gesellten sich noch etwa 1600 Solothurner zu ihnen. Am 3. Juni kam es dann bei Wohlenschwil, in der Nähe von Mellingen zwischen dem Heere Werdmüllers und den 20'000 Mann starken Bauern zum Kampfe; er blieb unentschieden. Die aufständischen Bauern kehrten alsdann in ihre Kantone zurück. – In der Sitzung des Solothurner Rates vom 24. Juni wurde beschlossen, die von Zürich, Bern, Luzern und Basel herausverlangten solothurnischen Aufrührer sollen „Verwarlich  uff dem Wasser (Aare) nacher bemeltem Zoffingen überlyffert werden“. Gestützt auf vorgenommene Verhöre und „güetliche“ Aussagen der Angeklagten wurde vom Geschlechte von Arx als Rädelsführer bezeichnet, der eventuell nach Zofingen zu senden wäre: Jakob von Arx, von Niederbuchsiten, „welcher gezwungen undt nidt eigenmuots gezogen, ist Ausgesetzt (soll vorderhand nicht ausgeliefert werden), allein soll er biss uff wittern bescheidt in Verhafft Verpliben“. Nach Zofingen sollten von unserm Geschlechte gebracht werden, deren Auslieferung von eidgenössischen Orten gefordert wurde: a) auf Begehren von Zürich: Urs von Arx, alt-Färber, von Olten, b) auf die Forderung Luzerns: Jakob von Arx, von Niederbuchsiten. Am 24. Juni wurden diese gefesselt auf der Aare nach Zofingen gebracht. Solothurn verlangte schonende Aburteilung. Später wurden noch einige verlangt, so auch der „Mond“ –Wirt Hans Jakob von Arx. Gemäss Spruch des Kriegsgerichtes in Zofingen wurde Adam Zeltner enthauptet, was auch bereits schon am 2. Juli geschah. Jakob von Arx von Niederbuchsiten soll als Strafe die Zunge geschlitzt worden sein. „Mond“ –Wirt Hans Jakob von Arx, der als ein heftiger und ungestümer Mann geschildert wird, soll vor dem Kriegsgerichte in Zofingen mit Schrecken davongekommen sein; seine Bestrafung wurde der Obrigkeit von Solothurn überlassen, die ihn mit 300 Kronen büsste. Eine Busse von 100 Kronen wurde dem „Turm“ –Wirte Johann von Arx auferlegt, der als ein händelsüchtiger Mensch galt und schon 1641 wegen Belobung der unzufriedenen Berner von Schultheißen Moritz Gibelin eine „Maulschelle“ erhalten hatte und trotz seines vorgerückten Alters am Bauernkriege regen Anteil nahm.

            Solothurn hatte an Zürich 20'000 und an Bern 6'000 Kronen Kriegskosten zu entrichten, um eine militärische Intervention der beiden Orte fernzuhalten. Olten verlor Siegel und Stadtrecht. Die drei Ereignisse: Kluserhandel, Bauernkrieg, Villmergenkrieg (23.1.1656, Reformationskrieg, Berner und Zürcher von den Katholiken geschlagen), zeitigten in Solothurn den Entschluss, größere Selbstständigkeit gegen den Nachbarn (Bern) und Sicherungen gegen die Untertanen zu erlangen. Zum Bau seiner berühmten Schanzen (1667-1727) brauchte es Mittel, die nur Frankreich bieten konnte. Nachdem 1663 das eidgenössische Soldbündnis mit Ludwig XlV. erneuert worden war, lehnte Solothurn wieder enger an Frankreich an. Aber die ungleiche Freundschaft erfuhr zur Zeit Ludwigs XIV. viele schwere Belastungen. So sehr Solothurn von Frankreich abhängig war, so war doch in allem, was seine Souveränität berührte, recht empfindlich. – in den unsicheren Zeiten des Jahres 1674 übernahm eine 100 Mann starke solothurnische Kompanie unter Hauptmann Johann Viktor von Arx (vom Solothurner Stamm) die Bewachung der Blauenpässe. – Der französische Solddienst, der geleistet wurde, war streng und nicht immer gut bezahlt; viele Solothurner waren daher unzufrieden. – Im zweiten Villmergenkrieg wahrte Solothurn Neutralität. Im 18. Jahrhundert verlief die solothurnische Außenpolitik in ruhigen Bahnen. Neben dem französischen Solddienst wurde in kleinerem Masse der spanische und sardinische gepflegt. Die große französische Revolution von 1789 und ihre Auswirkungen änderten von Grund auf alle außen- und innerpolitischen Verhältnisse Solothurns.

                dd) Innere Geschichte der Neuzeit und Beamtungen.

                1) Grundzüge: Nach Überwindung der Reformationskriese setzte gegen Ende des 16. Jahrhunderts eine aristokratische Strömung ein. Mehr und mehr schloss sich die Stadt gegen die Landschaft ab, indem die Taxe der Bürgeraufnahme erhöht wurde. 1682 kam es zur Schliessung des alten Bürgerrechts. Innerhalb der eingesessenen Bürgerschaft bildete sich ein Patriziat, eine Herrschaft bevorzugter Familien (teils neuer Adel). Hauptsächlich der französische Solddienst hatte die Scheidung in zwei ausgeprägten Klassen, in den Dienstadel (Dienst an fremden Höfen) und das Kleinbürgertum (Handel und Gewerbe), zur Folge. Die reichlichen Pensionen und Geschenke verschafften die Muße zum Staatsdienst. Wahlumtriebe führten zur Wahlordnung von 1653. Das Patriziat bestand bis 1798. Die Einwohnerschaft zerfiel in Altbürger, Neubürger, Hinterlassen und Domizilianten. Nach der Bürgerordnung von 1682 waren Altbürger, die vor dem 24. Juni 1681 das Bürgerrecht besaßen. Bürger war, wer ein Haus in der Stadt besaß, das Bürgerrecht ererbt oder erworben und den Eid geschworen hatte. Unter den Altbürgern unterschieden sich zwei Stände: 1. ratsfähige, patrizische Familien oder Herren, die die Ratsstellen und Offizierstellen in fremden Dienste besetzten, 2. nichtratsfähige, nichtpatrizische Familien, die die niedrigen Ämter wie Torwarte, Zeugwarte, Weinrufer usw. bekleideten. Zu den ersteren gehörten auch die in der Stadt Solothurn ansässigen Bürger des Geschlechts von Arx. – Die Hinterlassen waren seit 1644 in allen Ämtern ausgeschlossen, jedoch zünftig und bildeten militärisch eine Einheit; wirtschaftlich besaßen sie große Freiheiten. – Die Domizilianten hatten außer der Niederlassungsbewilligung keine Rechte. – Der „Rosengarten“ war jeweilen am 24. Juni die Versammlung der Bürgerschaft. Die Gemeinde wählte Schultheiß, Venner und Grossweibel und bestätigte den Gemeinmann. Die elf Zünfte blieben gewohnheitsgemäß die politische und militärische Einteilung der Bürgerschaft. Die obrigkeitlichen Mandate richteten sich an die Zünfte. Obwohl aus je einer Zunft ein Altrat und zwei Jungräte genommen wurden, hatten die Zünfte kein Wahlrecht noch gesetzgebendes Recht. Der Altrat war Obmann der Zunft; der Zunftmeister war bloß Seckelmeister derselben. Der kirchlich - religiöse Charakter zeigte sich bei gemeinsamer Teilnahme der Mitglieder an Beerdigungen, Prozessionen, kirchliche Feiern; in den Zünften entfaltete sich des gesellige Leben. Eine Herrenzunft gab es nicht; die Patrizier waren in allen Zünften vertreten. – Das Geschlecht von Arx war fast zur Hauptsache in der Zunft zu Metzgern vertreten; einzelne Fälle sind auch zu verzeichnen in folgenden Zünfte: Pfistern, Schmieden, Schuhmachern und Gerbern.

            2) Räte: Aus jeder der genannten Zünfte war also eine bestimmte Anzahl Mitglieder in den Kleinen und in den Grossen Rat zu wählen. Das war eine Garantie gegen das Aufkommen einer Oligarchie („Herrschaft der Wenigen“, nach dem politischen System Aristoteles: Herrschaftsausübung im Staate durch wenige) oder gar einer Familienherrschaft. Auf diesem Wege waren die Stadtbürger zu regierenden Herren, die Landleute zu Untertanen geworden. Wohl bestand die Tatsache, dass gewöhnlich Angehörige patrizischer Familien nur untereinander Ehen eingingen und sich dadurch gewisse verwandtschaftliche Beziehungen bildeten. Jedoch von einer eigentlichen Familienherrschaft, wie dies an andern Orten geschah, kann nicht gesprochen werden. Die aus den Zünften gewählten 11 Alträte und 22 Jungräte bildeten den Kleinen(ordentlichen) Rat (bis 1798). Der Schultheiß führte dessen Präsidium. Der Kleine Rat war legislative, administrative und richterliche Behörde, trat regelmäßig zusammen (gewöhnlich dreimal pro Woche), besorgte die laufenden Geschäfte (Standes-, Zivil-, Kriminalsachen und Malefizien), war Appelationsinstanz, besetzte Ämter der Stadt.

            Der Grosse Rat („Rät und Burger“) bestand aus 33 Kleinräte, 66 Großräte, Schultheiß und Altschultheiß; er wurde „höchste Gewalt“ betitelt. Er löste im 16. Jahrhundert die Gemeinde, den Souverän, als deren Vertreter beim Beschlusse über wichtige Angelegenheiten ab.

            Der Geheime Rat (patriz. – absolutist. Behörde) wurde formell vom Kleinen Rat gewählt. Mitglieder waren immer die sechs Häupter (Schultheiß, Altschultheiß, Venner, Seckelmeister, Stadtschreiber und Gemeinmann) und der älteste Altrat. Der Geheime Rat galt als der politische Führer.

            Der Schultheiß amtete 1451 – 1644 zwei Jahre hintereinander, 1644 – 1798  nur noch je ein Jahr.

            Der Venner war ursprünglich eine militärische Würde (Bannerträger); später entwickelte er sich zur politischen Persönlichkeit (Vorsitzender des Waisenrates, der Salzdirektion und der Kommerzinkammer, hatte die Armenaufsicht und andere soziale Aufgaben).

            Der Seckelmeister war oberster Finanzbeamter und rückte als Venne nach.

            Der Stadtschreiber leitete die Wahlversammlungen der Bürger. – der Gemeinmann war der Vertrauensmann der Gemeinde. Er überwachte die Marktpolizei und die Lebensmittelversorgung.

            Der Bürgermeister war Justiz-, Polizei- und Finanzbeamter der Stadt  (Vogtei) und bezog Bussen, Zinse und Hinterlassengelder.

            Der Grossweibel war Zeremoniemeister, Vertreter des Schultheißen beim Stadtgericht.

            3) Vogteien: Es gab zwei städtische: der Bürgermeister und der Thüringenvogt des Pfrundhauses, aus den ordentlichen Räten vom ordentlichen Rat gewählt. Über dem Land lag eine dreifache Organisation: Vogtei, Landschreiberei und Zollwesen. Die vier innern Vogteien wurden von der Stadt aus durch Kleinräte verwaltet, die sieben äusseren durch Großräte, die auf Landvogtei – Schlössern residierten. In Olten war der Vogt zugleich Schultheiß der Stadt; Amtsdauer 2-3 Jahre, in Olten 6 Jahre. Die Vögte hatten die ganze Verwaltung (Zölle ausgenommen) unter sich, bezogen nebst festem Sold Zulagen aus der Vogteieinnahmen, sie legten jährlich in Solothurn Rechnung ab. Ihnen waren die Untervögte, Vorsteher der Bezirksgerichte unterstellt. – Landschreibereien bestanden in Klus und Dornach. – Die Zöllner legten in Solothurn gesondert Rechnung ab.

            ee)   Wirtschaftliches und Kulturelles.

            Unter dem Patriziat flossen zwei bedeutende Einnahmequellen: die Landwirtschaft und der Solddienst. Wer gewöhnlich in der Landwirtschaft seinen Unterhalt nicht verdienen konnte, wandte sich dem Solddienst zu. Solothurn stellte verhältnissmässig sehr viel Mannschaft für die fremden Dienste. Bevorzugt wurde der französische; es gab aber auch Solothurner in spanischen, venezianischen und sardinische Dienste. – Besonders die Könige von Frankreich waren es, die Fremdtruppen von anderen Potentaten entlehnten, weil dieselben weit besser disziplinierter waren, als die französischen. Besonders in der Schlacht von St.Jackob an der Birs (26.08.1444) erkannten die Franzosen die Tapferkeit und Kriegstüchtigkeit der schweizerischen Krieger. Der Wunsch der französischen Könige, solch erprobten Krieger in ihrem Dienste zu ziehen, ist daher begreiflich. In der Hoffnung, künftig an Frankreich einen Rückhalt gegen das feindliche Österreich zu haben, ließen sich die Schweizer für ihre Pläne gewinnen. – Das solothurnische Patriziat war besonders militärisch eingestellt. Die privilegierten Bürger bewarben sich regelmässig um Offiziersstellen in fremden Diensten, so wollten es Tradition und Standesehren; hier lockten Ruhm, Geld und glänzende Karriere. Daheim gelangten sie vermöge ihres überragenden Ansehens leicht in die Staatsstellen. Sie erhielten meist den Vorzug vor gewöhnlichen Bürgern, die sich jederzeit dem Handwerk und Gewerbe gewidmet hatten und die weder Zeit, noch Mittel und oft auch noch die nötigen Fähigkeiten besaßen, sich dem Staatsdienste zu widmen

 Wildenstein_und_Waldenburg

Wie konnte ein Handwerker ohne Beeinträchtigung seines Berufes fast alle zwei Tage mehrere Stunden in den Rat sitzen oder gar für einige Jahre auf einer Vogtei abwesend sein! Denn damals waren die Einkünfte der Ämter noch nicht so groß, auch nicht die Vogteien, dass zum dauernden Auskommen genügt hätte. Dagegen waren die aus fremdem Dienste heimgekehrten Herren ökonomisch meistens in der Lage, sich den Staatsgeschäften zu widmen. Sie ergriffen in der Regel keinen bürgerlichen Beruf mehr; teils lebten sie nach ihren vornehmen Prätentionen als Rentiers oder Gutsbesitzer als ein neuer „Kriegeradel“. – Dieser Solddienst, der, wie man sagt, dunkle Schatten auf unsern nationalen Ruhm geworfen habe, war im Grunde nichts als Dienst für Frankreich und Kriecherei um seine Ambassadoren, die 262 Jahre lang (1530 – 1792)  - abgesehen von den längeren oder kürzeren Urlauben, den die Ambassadoren meist in Paris zubrachten - , in der Wengi – Stadt residierten; Solothurn war eben der Hauptsitz der französischen Gesandtschaft in der Schweiz. Sie logierten im Ostflügel des Barfüßerklosters. Die freundliche Lage Solothurns an der Aare und der Umstand, dass es damals eine fast ganz katholische Stadt war, nahe an der französischen Sprachgrenze lag und sich der kaiserlich – deutschen Politik nur wenig zugänglich zeigte, mögen die Gründe gewesen sein, dass es von den Ambassadoren als ihre Residenz auserkoren wurde. Kehrte ein Ambassador nach einem Aufenthalte in Frankreich wieder nach Solothurn zurück, so wurde sehr viel getan, um ihn recht würdig zu empfangen. Als z. B. am 16 Okt. 1661 der Ambassador de la Barde, Marquis de Marolles – sur – Seine, als außerordentlicher Gesandter zurückkehrte, wurde auch dieser mit den üblichen Komplimenten empfangen und begrüßt. Auf ein von Musketieren gegebenen „Salve Zeichen“ wurden die auf der Höhe bei den „Matten“ der St. Josefs – Schwestern und unter den Linden vor der Stadt (Baslertor) aufgestellten sieben „Stucken“ (Geschütze) abgefeuert. Als Hauptmann dieser 200 Musketiere wurde damals Leutnant Viktor von Arx ernannt. – Am 11. Juni 1792 ließ der französische König Ludwig XVI. die Miete des Ambassadorenhofes infolge Streitigkeiten mit Solothurn künden. Damit wurde der Ambassadorenherrlichkeit in Solothurn ein Ende bereitet. –

            Ein solches Geschlecht des Patriziates bildete eben auch jener Solothurner – Stamm der von Arx. Ein Adelsdiplom dieser patrizische Familie ist keines vorhanden; dass ein solches erworben wurde, ist nicht anzunehmen. – Von unsern Geschlechtsgenossen sind mehrere Fälle zu verzeichnen, in denen sie als Hauptleute oder Leutnants in französischen Diensten standen. Hauptmann Urs von Arx (Solothurner – Stamm) warb 1642 eine Kompanie für das Regiment des Ludwig von Roll (1605 – 1652) an, welches mit demjenigen des Hieronymus von Wallier (1572 – 1644) vereinigt war und 1649 nach vorzüglich erwiesenen Diensten entlassen wurde. Das Regiment von Roll, in welchem Urs von Arx Dienst leistete, beteiligte sich 1643 an der Schlacht bei Rocroi (befestigter Ort in den Ardennen). Weder der am 14. Mai dieses Jahres erfolgte Tod Ludwigs XIII. , noch das im vorigen Jahre (04.12.1642) eingetretene Hinscheiden Richelieus, bewirkte eine Änderung der französische Politik; man kämpfte mit gleicher Erbitterung weiter gegen Spanien und Habsburg. Diese am 19. Mai 1643  - am gleichen Tage wurde der verstorbene König bestattet – bei Rocroi ausgetragenen Schlacht war undestritten der beste Sieg, den die französischen Heere seit einem Jahrhundert davongetragen hatten. Noch am Vorabend reihte sich das Solothurner – Bataillon des Regimentes von Roll an die Schotten; abwechselnd ließen die Dudelsackblässer und die Pfeiffer die heimischen schottischen und schweizerischen Marschweisen erklingen. Ludwig XIV. war noch ein fünfjähriges Kind, als die Glocken von Paris den Sieg von Rocroi einläuteten und 50 Gardereiter die erbeutete Fahnen und Standarten zu seinen Füssen niederlegten. (Als die Königsmutter, Anna von Österreich, die Regentschaft des Königreich übernahm, standen über 20'000 Schweizer im französischen Heeren, das Regiment von Roll mit 4000 Mann.) – Im folgenden Jahren (1644) wurde das Regiment von Roll für die Belagerung von Arras (Hauptstadt des französischen Departements Pas-de-Calais) verwendet. – 1645 (4. Feb.) war das genannte Regiment in Perpignan (befestigte Hauptstadt des Departements Pyrénées-Orientales in SW – Frankreich), 1647 (30. Sep.) in Piombino (Hafenstadt in Mittelitalien, Toskana).  –   Das Hauptereignis, das gewissermaßen das Ende des 30 – Jährigen Krieges bildete, war die Schlacht bei Lens (kleine Stadt in der alten Provinz Artois,  dem heutigen Departements Pas-de-Calais, inmitten einer kahlen und eintönigen Ebene; ganz in der Nähe liegt das genannte Arras). Bei dieser Schlacht (20. Aug. 1648) standen dem 16'000 Mann starken französischen Heere die Spanier unter Erzherzog Leopold von Österreich mit 18'000 Mann gegenüber. die Franzosen trugen wiederum den Sieg davon (5000 Gefangene, 3000 Tote). -  Durch den westfälischen Frieden (geschlossen am 24. Okt. 1648 in Münster in Westfalen) hatte Deutschland Ruhe bekommen, aber zwischen Frankreich und Spanien dauerte der Krieg noch 10 Jahre lang fort. Mazarin schickte zu jener Zeit 16 Schweizerkompanien ohne Sold und in solch zerfetztem und entblößtem Zustand heim, dass unterwegs viele Leute vor Hunger, Kälte und Elend umkamen. Die entlassenen Soldaten beschuldigten Frankreich offen des Wortbruches, und unter dem Drucke dieser gewaltigen Erbitterung trat am 15. Dez. 1649 die Tagsetzung zusammen. Die Eidgenossen beschlossen, die in Frankreich verbliebenen Truppen zurückzurufen, falls sie nicht befriedigt würden. Dieser Schritt jagte Mazarin Schrecken ein, und bereits am 29. März 1650 wurde beschlossen, den Eidgenossen eine Million als Abzahlung zu leisten und weitere drei Millionen innerhalb sechs Jahren in regelmässigen Terminen zu entrichten. – Die solothurnischen Patrizier hatten wenig Sinn für Gewerbe und Industrie; erst seit 1740 sind Anzeichen industrieller Initiative von Patriziern mit Unterstützung der Regierung zu erkennen. In geistiger Beziehung wurde das Patriziat von Frankreich, auch etwa von Österreich her beeinflusst. Französische Lebensweise, Mode, Kunst, Literatur wurden in Solothurn heimisch.

            c) Neuste Zeit.

                aa) Helvetik (1798 – 1803)

                Während dieser Epoche bildete Solothurn ein Verwaltungsbezirk mit 5 Distrikten. Die Behörden wurden nach Möglichkeit mit Freunden der Revolution besetzt. Beim Landvolk fasste die neue Ordnung kaum Boden; es war für den Umsturz zu wenig vorbereitet gewesen. Religiöse Abneigung, Fremdherrschaft, Plünderungen, Requisitionen, Einquartierungen und ungewohnte Abgaben ließen ein Verständnis für die neuen Staatsgrundsätze nicht aufkommen. Die Zünfte wurden ihres Charakters als Wahlkörper entkleidet; bis in die dreißiger Jahre hinein waren sie nur bürgerliche Institutionen. Am 8. Mai 1798 wurde sogar die Wegschaffung aller Wappen und Adelszeichen aus Kirchen, öffentlichen Gebäuden und Privathäusern angeordnet. In Solothurn mussten sogar die ehemaligen Kantonswappen von den öffentlichen gebäuden verschwinden. Viele Wappen wurden übertünkt. Auf der Landschaft wurde dem Befehl nicht mit besonderem Eifer nachgelebt, was nach den heute noch zahlreich vorhandenen Wappen auf Grabplatten, Altären, Schränken, Fenster usw. zu schließen ist, welche die Helvetik überdauert haben. Mit dem Sturze der alten Eidgenossenschaft begann für den Kanton Solothurn, wie für die  ganze Schweiz, eine sechsjährige Dauer des Jammerns. Wenn  auch das Volk mit den bestehenden politischen Zuständen im allgemeinen sich nicht befreunden konnte, so stand es doch in jenen Tagen in überwiegender Mehrheit auf Seite der Regierung, zwar nicht aus Liebe zum aristokratischen System, sondern aus Hass gegen die Franken, durch die man Religion und Eigentum gefährdet glaubte. Anders dachte hingegen ein Kreis junger, gebildeten Männer in Solothurn und Olten, die sich zu einem sog. „Patriotenklub“ zusammentaten, der bestrebt war, das Ideal der Freiheit, das er in Frankreich verwirklicht glaubte, auch in unserem Vaterlande zu realisieren. Gegen diese Patrioten in Solothurn und Olten kam der Groll  des Landvolkes zu Ausbruch, als am Agathafest (5.Feb. 1798 der blinde Lärm verbreitet wurde, die Franzosen rücken durch baslerisches Gebiet heran und in Olten von Regierungsanhängern – die Bevölkerung war in zwei Parteien ausgeschieden, in die Patrioten und in die Regierungsanhänger – zum Generalmarsch aufgefordert wurde. In Gäu und Gösger Amt erhob sich der Landsturm und zog lärmend nach Olten. Hier wurden mehrere Patrioten „die in widriger Gesinnung standen“, u. a. der Kupferschmied Alois von Arx (Oltner Geschlecht I.) vom erbitterten Volk in ihren Häusern bestürmt. Sie schwebten in großer Lebensgefahr, bis sie durch den dortigen Schultheißen im Rathaus in Olten in Sicherheit gebracht wurden. Am 16. Februar führte man dann die Inhaftierten in die Gefängnisse nach Solothurn ab. Den Gefangenen (ca. 40), die in strenger Haft gehalten wurde, war jeder Verkehr mit den Ihrigen und der Außenwelt untersagt, wie auch der Besuch derselben verboten. Beim Einfall der Franzosen in den Kanton war die Lage der eingekerkerten Patrioten eine höchst gefährlich geworden. Schon am 1. März konnte die Regierung nur mit Mühe einen Sturm auf die Gefängnisse verhindern, den das aufgebrachte Landvolk in der Absicht unternehmen wollte, die Patrioten zu ermorden. Als sodann am folgenden Morgen der Kanonendonner die Stadt mit panischem Schrecken erfüllte, als ein Unglücksbote nach dem andern erschien und zuletzt ganze Scharen fliehender Milizen und „Landstürmer“ in Solothurn eintrafen, da war das erbitterte Volk kaum mehr in Schranken zu halten. Die auf der Heimkehr oder Flucht begriffenen Soldaten und „Landstürmer“ feuerten auf der Aarebrücke ihre Gewehre auf das Gefangenenhaus ab und vereinigten sich mit dem zahlreich in der Stadt anwesenden Landvolke, zum Zwecke, die Gefängnisse zu erstürmen. Ohne den heroischen Mut dreier Geistlicher, die trotz ihrer eigenen Lebensgefahr sich vor die Pforte des Gefängnisses stellte, wären die Patrioten unstreitig ein Opfer der Volkswut geworden, und das Drama des Franzoseneinfalles wäre um einige blutige Szenen reicher gewesen. Glücklicherweise gelang es den drei Geistlichen, einige Zeit die tobenden Landleute und Milizen zurückzuhalten. Bald aber brach die Wut des Volkes neuerdings los; der Sturm auf das Gefängnis sollte beginnen; die Inhaftierten schwebten in größter Todesgefahr. In diesem kritischen Moment hörte man plötzlich Trompetengeschmetter, und in vollem Galopp sprengten die ersten französischen Husaren, von der Gefahr der Patrioten in Kenntnis gesetzt, über die Aarebrücke daher. Bei ihrem Anblick stob die blutdürstige Menge auseinander; die gefangenen Patrioten aber wurden unverzüglich in Freiheit gesetzt; dies geschah am 2. März, vormittags halb 12 Uhr. Nachdem sie durch feierlichen Eidschwur gelobt hatten, sich an ihren politischen Gegnern nicht zu rächen, wurden sie im Triumph in den Kreis ihrer Familien zurückgeführt. Infolge der französischen Okkupation vom 2. März 1798 wurde auch Olten vermöge seiner geographischen Lage hart mitgenommen, namentlich als im Mai und September jenes Jahres die Franzosen den Krieg gegen Schwyz und Nidwalden führten, ferner 1799, zur Zeit des zweiten Koalitionskrieges, besonders vor und nach der zweiten Schlacht bei Zürich. – Die geldarmen helvetischen Behörden waren nicht immer gewillt, Entschädigungsforderungen zu entsprechen. Dies erfuhr auch der „Kronen“ –Wirt Bonaventur von Arx, von Olten (Oltner – Geschlecht I.). Er hatte im März 1798 dem Landsturm sowie Solothurner und Berner Truppen Speise und Trank im Betrage von 600 Gulden geliefert. Am 24. April 1800 wandte er sich dann an den helvetischen Vollziehungsausschuss um entsprechende Entschädigung; sein Gesuch wurde jedoch abgewiesen.

            Trotz des im Sommer 1798, auf Anordnung des Direktoriums, von jedem helvetischen Bürger auf die Einheitsverfassung abgelegten Eides, veranlassten die steigende Gährung im Volke und dessen Abneigung gegen den französischen Dienst die helvetischen Räte zu neuen Schritten. Am 30. März 1799 erließen sie ein Gesetz, das „die Urheber und Mitwirker an gegenrevolutionären Bewegungen, Auflehnungen und Empörungen“ mit dem Tode bedrohte, und am folgenden Tage dekretierten sie ein Gesetz, das jedem helvetischen Bürger, der sich weigerte mit dem Elitenkorps (18'000 Mann für französische Dienste) zu marschieren sowie alle Einheimischen und Fremden, welche sich gegen die Vorkehrungen der Regierung auflehnten, ebenfalls die Todesstrafe androhte. Die obwaltenden Umstände steigerten immer mehr die Unzufriedenheit eines großen Teils der Bevölkerung. Daher traten allmählich die Abgeordneten zweier oder mehrere Gemeinden zusammen, um die Lage und Not des Landes zu besprechen und Mittel zur Abhilfe ausfindig zu machen. So hatten namentlich die „Thaler“ und „Gäuer“ auf den 1. April 1799 eine gemeinsame größere Versammlung in der Klus in Aussicht genommen. Um für Niederbuchsiten einen Abgeordneten zu wählen, fand in der Pintenwirtschaft des Josef von Arx daselbst (Niederbuchsitener – Stamm) eine kleinere Zusammenkunft statt. Da Josef von Arx ein geachteter Gemeindevorsteher war, so fiel die Wahl auf ihn. Allein seine Frau, die in einem Nebenzimmer gehorcht hatte, trat nun keck und kühn in die Versammlung und erklärte, sie gestatte nicht, dass ihr Mann gewählt werde; sie habe ein „Trüppeli“ Kinder; man sollte nicht Verheiratete wählen, sonder Ledig, die, wenn es fehlen sollte, zum Kaiser (von Österreich) fliehen können. Und in der Tat durfte ihr Mann die Wahl nicht annehmen. Nicht nur die Genannten, sondern auch der „Turm“ –Wirt Johann Baptist von Arx (Oltner- Geschlecht I.) konnte sich, wie viele andere Oltner Bürger, mit der Neuordnung der dinge, wie sie der Einmarsch der Franzosen zur Folge hatten, nicht befreunden. Eine sehr feindselige Haltung gegen die neuen Einrichtungen soll Madelon (Maria Magdalena, 1743 – 1823), des „Kronen“ – Wirts Bonaventur von Arx ältere Schwester (Oltner – Geschlecht I.), die Frau des Goldschmieds Josef Frey, angenommen haben. Durch ihre kecke Sprache gegenüber der neuen Regierung durch ihre Bemühungen, die Bürgerschaft aufzureizen und Zusammenrottungen und Erhebungen in derselben hervorzurufen, war sie das eigentliche „enfant terrible“ der helvetischen Behörde geworden, die weder durch Geldbussen noch durch Gefängnisstrafen zum Schweigen gebracht werden konnte. Der Untergang der alten Eidgenossenschaft im Jahre 1798 führte auch den Sturz der schweizerischen Aristokratie herbei. Die Helvetik, die Grundsätze der Freiheit und Gleichheit proklamierte, hob alle Untertanenverhältnisse auf, stellte sämtliche Schweizerbürger politisch gleich, annullierte alle Privilegien von Städten, Ständen, Familien und Personen usw. Nur ungern fügte sich das Schweizerische Patriziat in seinen Fall, und mehr als dreimal drohte seine Erbitterung zu revolutionären Ausbrüchen anzuwachsen. Insbesondere bestätigte es sich im September 1802 am „Stecklikrieg“, infolgedessen die Einheitsverfassung aufgehoben und 1803 durch die Mediationsakte ersetzt wurde.

            bb)   Mediationszeit (1803 – 1813)

                   Die Mediationsverfassung vom 19. Februar 1803 stellte den Kanton Solothurn als souveränen Stand im früheren Umfange wieder her. An der Spitze des Grossen und Kleinen Rates standen die beiden Schultheisse. Gewährleistet waren die Konfessionen, zu denen sich das Volk bekannte, und der Loskauf der Zehnten und Bodenzinsen u. a. m.

            cc)   Restauration (1814 – 1830)

                   Im Frühjahr 1813 eröffneten Preussen, Österreich und Russland im Bunde mit England und Schweden gegen Napoleon Bonaparte den Freiheitskrieg. Nach der schrecklichen Niederlage Napoleons in der Völkerschlacht bei Leipzig (16. – 19. Okt. 1813) wollten die Alliierten ihn in ihrem eigenen Lande neuerdings schlagen. Hiebei sollte die Schweiz einem Teile der alliierten Heeresmacht zum Durchmarsch dienen; die Tagsatzung beschloss jedoch neutral zu bleiben. Aus politischen und strategischen Gründen wollten jedoch die alliierten Mächte die schweizerische Neutralität nicht anerkennen, sondern verlangten, möglichste Schonung versprechend, Durchzug durch unser Land. Am 21. Dezember erfolgte trotzdem der Durchmarsch der alliierten Truppen. Damals wurde die Mediationsakte beseitigt und die Aristokratie wieder hergestellt. – Als der reaktionäre Umschwung in der Stadt auf dem Lande bekannt wurde, rief er einer großen Entrüstung bei den Patrioten und Freunden politischer Gleichstellung, und ein scharfer Tadel an die Adresse der neuen Behörden war der nächste Ausdruck der beginnenden Unzufriedenheit und Gährung unter dem Landvolke. Den meisten Widerspruch fand die restaurierte Regierung in Olten, in jenem demokratischen Städtchen, das schon im Bauernkrieg von 1653 der Mittelpunkt der solothurnischen Volkspartei war. An der Spitze der Unzufriedenen stand u. a. der „Turm“ –Wirt von Arx (Oltner – Geschlecht I.), Olten wurde durch zweimalige Besetzung, Verhaftungen und große Prozesskosten zur Ruhe gebracht. Auch die von Arx gehörten zu jenen Familien, die in die Oltner Affären verwickelt waren und zur Tragung von zirka 10'000 alten Franken Exekutions- uns Prozesskosten verurteilt wurden. Im Juni 1814 erfolgte ein Gegenschlag der Patrioten, der zu einer Niederlage der Landschaft führte. Auch zwei weitere Putschversuche (21. Okt. und 12. Nov.) misslangen. Die neue Verfassung der Republik Solothurn vom 17. Aug. 1814 bildete während 16 Jahren das Grundgesetz des Kantons. Während dieser Zeit wusste die Aristokratie ihre Herrschaft im Kanton zu behaupten. Das Übergewicht der Hauptstadt gegenüber der Landschaft war bedeutend; von den 101 Mitgliedern des Grossen Rates entfielen 68 auf die Stadt. Die Religion des Kantons war die römisch-katholische. Wenn auch während dieser Zeit manche Verbesserung im Verwaltungs-, Polizei- und Justizwesen eingetreten ist, so konnte sich das Volk gleichwohl mit seiner Lage nicht befreunden.

          dd)    Regeneration (Das liberale Regiment, sog. Oltner Regiment; 1831 –   1856)

                   Blitzschnell machte sich die Kunde von der Juli-Revolution in Frankreich  - damals kam der „Bürgerkönig“ Louis Philipp (1830-1848) aus dem Hause Orléans auf den Thron – durch fast ganz Europa und rief die unterdrückten Völker zur Freiheit auf, ganz besonders in den aristokratischen Kantonen der Schweiz. Binnen sechs Monaten machte das Volk in 12 Kantonen der Schweiz der bisherigen Regierungsweise mehr oder weniger ein Ende und führte demokratische Staatsformen ein. Im Kanton Solothurn ging der Ruf zum Struze der Stadtherrschaft vom Städtchen Olten aus, wo die Maßregelung von 1814 nicht vergessen worden war. – Der Impuls zu einer Verfassungsreform musste vom Volke ausgehen. Deswegen versammelten sich am 15. Nov. (Jahrmarkt) in der „Krone“ in Olten 79 der angesehensten und einflussreichsten Männer aus den Amteien Olten, Gösgen und Balsthal. Es wurde beschlossen, der Regierung folgende Petition einzureichen: 1. Volkssouveränität,2. Rechtsgleichheit,3. Aufhebung des Unterschiedes zwischen Stadt und Land, respektive Repräsentation nach Maßgabe der Bevölkerung,4. direkte Volkswahlen in den Bezirken, 5. Beschränkung der Amtsdauer, und 6. Entwerfung der Verfassung durch Ausschüsse von Urversammlungen und Genehmigung derselben durch diese. Ein Ausschuss von 6 Personen, darunter Statthalter von Arx von Egerkingen, unterzeichneten die Bittschrift. – Der eigentliche Kampf gipfelte in der Balsthaler Volksversammlung vom 22. Dez. 1830. Die Versammlung tagte im Freien, vor dem Wirtshaus zum „Rössli“; sie zählte gegen 3000 entschlossene Männer. Darunter figurierte eine große Zahl einflussreicher Volksmänner und eifriger Revisionsfreunde; von unserem Geschlecht waren dies: Josef Heinrich von Arx von Egerkingen, Stadtrat Johann von Arx von Olten, „Turm“ –Wirt Johann von Arx von Olten, Sohn des „Turm“ –Wirtes Johann Baptist von Arx, Stadtrat Johann von Arx von Olten und noch 12 andere Ausschüsse unterzeichneten die Volkspetition, die 17 Artikel umfasste. Die Forderung ging vor allen auf rückhaltlose Anerkennung der Volkssouveränität. In der Volksabstimmung vom 11. Jan. 1831 wurde die neue Verfassung mit 5228 Ja gegen 613 Nein angenommen. Am 14. April vollzog sich der Regierungswechsel. Die Befreiung der Landwirtschaft von veralteten Banden, vor allem durch die Zehnt- und Bodenzinsloskaufsgesetze von 1833, 1837 und 1844, machte die Bauern zu Anhängern des neusten Staates.  1841 wurde eine neue Verfassung angenommen. Jedoch schon nach  10 Jahren (1851) kam eine neue Verfassung zustande, welche besonders durch die Revision der Bundesverfassung von 1848 als nötig erschien

            ee)   Seit der Verfassungsrevision von 1856.

                    Eine Volksabstimmung vom 15. März 1856 brachte den Sturz des Oltner Regimentes, worauf am 1. Juni eine neue Verfassung angenommen wurde. – Eine neuen Epoche wurde eingeleitet durch den sog. Bankkrach und die daraus hervorgehende Verfassungsrevision von 1887. Solothurner Bank und Hypothekarkasse beruhten auf unhaltbar gewordenen Grundlagen; beides waren Privatinstitute, aber für alle Verluste haftete der Staat. Von freisinniger Seite aus reichte Casimir von Arx von Olten 1882 eine Motion betreffend einer Bankreform ein, welche die Umwandlung der zwei Institute in eine Kantonalbank beabsichtigte; die Motion begegnete jedoch dem Widerstand der Aktionäre und der konservativen Parteileitung, drang aber 1885 durch. Wie Casimir von Arx, so trat auch Regierungsrat Rudolf von Arx (Walterswiler - Stamm) energisch für den Finanzhaushalt Solothurn ein.

            d)     Verhältnisse in Olten.

                    aa) Geschichte.

                          Das 1201 erstmals urkundlich erwähnte Olten war seit der Römerzeit immer bewohnt (fränkische St. Martinskirche, 1240 erstmals genannt). Durch die Froburger wurde die Stadt im Mittelalter befestigt. Stadtherren waren bis zum Jahre 1366 die Grafen von Froburg (seit 1255 – 1256 war Olten Eigen des Bischofs von Basel und Lehen der Froburger; unter den Grafen von Froburg blühte in Olten einige Geschlechter, so auch die von Arx), in den Jahren 1366 – 1368 der Bischof von Basel, 1368 – 1375 als Pfandherr Graf Rudolf IV. von Neuenburg –Nidau, 1375 – 1377 wiederum der Bischof von Basel, 1377 – 1385 war es Pfand der Kiburger, 1385 Pfand des Herzogs Leopold III. von Österreich, 1407 Pfand der Stadt Basel und 1426 Pfand der Stadt Solothurn, an die Olten 1532 durch endgültigen Kauf aus den Händen des Bischofs von Basel gelangte. Der Schultheiß verwaltete die obrigkeitlichen Einkünfte, war Vorsitzender des Stadtgerichtes (des Rates) und des Landtages. Der Rat und der Statthalter wurden von der Bürgerschaft gewählt; letzterer war ihr Vertreter in allen Gemeindeangelegenheiten und der Stellvertreter des Schultheißen. Von unseren Geschlechtsgenossen übten folgende das Amt des Statthalters aus: 1) 1580 – 1599 Urs von Arx „Mond“ –Wirt;  2) 1611 – 1631 dessen Sohn, Urs von Arx;  3) 1682 – 1705 des letztern Enkel, Urs von Arx. Um einer schlechten Art des Faustrechtes ein Ende zu machen, traten 1589 die Vorgesetzten von Olten (so auch der Statthalter Urs von Arx;) zusammen, und sie beschlossen, es sei das gewalttätige Eintreiben von Schulden zu verbieten, und es seien die Einwohner an die bestehenden Gerichte zu weisen. Das auf mittelalterlichen Satzungen fußende Stadtrecht wurde 1592 von Solothurn unter Anbringung einiger Nachträge bestätigt. Besonders der genannte Urs von Arx und der Weibel Moriz Lang traten damals für die Erneuerung des alten Oltner Stadtrecht ein; am 26. Aug. 1592 erscheinen sie deswegen vor dem Schultheißen und Rat der Stadt Solothurn um das Anliegen Oltens darzulegen. Nach dem Bauernkriege von 1635 wurde Olten jedoch das Stadtrecht samt dem Siegel entzogen.  Mit dem Schultheißen reichte der Statthalters Urs von Arx im Jahre 1615 betreffs der Wähler bei der Obrigkeit eine Beschwerde ein.        Im Jahre 1642 wurde von der Bürgergemeinde ein Ulrich von Arx gewählt, um das Amt der Früchteverteilung – die Stadt kaufte damals für die Armen Früchte – zu übernehmen; je am zwanzigsten Monatstage hatte er der Gemeinde die Rechnung vorzulegen.1814 wurde der Restauration von den führenden Familien in Olten starker Widerstand entgegengesetzt; 1830 ging von Olten aus die Regeneration des Kantons Solothurn. – Die Neuzeit mit den Ideen der Aufklärung und der demokratischen Bewegung brachte kulturellen Aufschwung. Förderer waren die Familien von Arx, Christen, Frei, Munzinger, Schmid und Trog.

            bb)   Kirche, Schule, Kulturelles

                    Die Pfarrkirche St. Martin wird 1240 erstmals erwähnt. Der Kirchensatz war nacheinander in den Händen der Grafen von Froburg (vor dem Jahre 1240), des Chorherrenstifts in Zofingen bis 1528, Berns bis 1539 und des Stifts St. Leodegar in Schönenwerd bis 1873. in diesem Jahre bildete sich  - diesbezügliche Ausführungen werden im folgenden noch gemacht – eine christ – katholische Kirchgemeinde. Ein Kapuzinerkloster datiert von 1646; Bau einer römischen – katholischen Kirche 1876, der neuen Römisch – katholischen St. Martinskirche 1910, einer reformierten Kirche 1860, der neuen reformierten Friedenskirche 1928.  – Der spätgotische Glockenturm auf dem Ildephonsplatz, der westlich an die alten, 1844 angebrochene Martinskirche angebaut war, wurde 1521 erbaut; 1928 wurde er restauriert. Die Stadtkirche wurde 1805 – 1812 an der Stelle der alten Martinskirche vor dem Obertor auf dem Platze der frühern Kreuzkapelle errichtet. Ein Schulherr wird erstmals 1542 erwähnt; später waren Stadtschreiber und besonders Kapläne Schulmeister. Eine Laienschule bestand im 18. Jahrhundert, Sekundarschule seit 1827, Bezirkschule seit 1854, Handels- und Verkehrsschule seit 1912. Außer dem Glockenturm gilt die alte Holzbrücke als Wahrzeichen Oltens. Sie wird erstmals zur Froburger Zeit (1295) urkundlich erwähnt und wurde mehrmals durch kriegerische Maßnahmen zerstört. Im Bauernkriege wurde sie eine Beute der Flammen. 1655/57 wurde sie wiederum aufgebaut und beim Anrücken der Franzosen von den Bernern niedergebrannt. Die jetzige Brücke wurde durch Beschluss des Kleinen Rats der Republik Solothurn 1803 neu erstellt. – Der zweite Stadtzugang – der östliche war die Aarebrücke – bildete der „Käfigturm“, an der Westecke der Stadt. An diesem, 1838 abgetragenen Turm befand sich das jetzt im Gemeindehaus angebrachte steinerne Relief von Stephan Schöni; das Reichswappen in der Mitte zweier Kantonswappen, die von den Figuren St. Urs und Viktor als Schildhalter flankiert sind, darunter das Stadtwappen von Olten; auf dem Postament steht die Jahrzahl 1542. – im weiteren sei auf die allgemeinen Ausführungen der Familie von Arx in der Geschichte des Kantons verwiesen.

 Foto_vom_Rathauskubel

2. Kulturelle Entwicklung.

                a)         Kirche.

                     aa) Katholische Kirche.

                         Die Einführung des Christentums im jetzigen Kanton Solothurn fällt in die Zeit der sinkenden heidnischen Römerherrschaft in Helvetien. Der christliche Glaube brach sich vollends Bahn durch die thebäischen Blutzeugen Urs und Viktor, der beiden Römersoldaten der thebäischen Legion, die um 302 n. Chr. in Salodurum (Solothurn) um ihres christlichen Glaubens willen den Märtyrertod durch Enthauptung erlitten. – Bald nach dem konstantinischen Toleranzedikt erscheinen die organisierten Bistümer der „Civitas Helvetiorum“ und der „Civitas Augusta Raurica“, zu denen das Gebiet des heutigen Kanton Solothurn gehörte, und zwischen deren Hauptstädten Aventicum (Wiflisburg) und Augusta Rauricorum (Augst) Solothurn ziemlich in der Mitte lag. Über Ursus und Viktor berichtete Bischof Eucherius von Vienne (434 – 449) in der „Passio der Thebäer“. – Die nach 443 auch ins solothurnische Gebiet vorrückenden Burgunder waren bereits Christen. Schon im 8. Jahrhundert wurden einzelne Kirchen gebaut; noch fruchtbarer waren das 11. – 13. Jahrhundert an kirchlichen Stiftungen. Über die im Jahre 1529 im Kanton Solothurn beginnenden religiösen Wirren (Reformationswirren, sog. Roggenbacherkrieg), an welchen jener Wagner Heinrich von Arx eine gewisse Rolle spielte, wurden bereits eingehendere Ausführungen gemacht; es sei daher auf diese hingewiesen (vgl. Abschnitt Gesch. A 1 b aa). – Nach dem Bauernkriege von 1653 spielte namentlich die immer stärker hervortretende Aristokratie in den kirchlichen Angelegenheiten eine große Rolle. – Die Helvetik war wegen ihrer Kirchenfeindlichkeit dem Solothurner Volk direkt verhasst, und es ist charakteristisch, dass die Mediationsregierung 1803 am Tage ihres Amtsantrittes sämtliche Klöster wieder in den Besitz ihrer Güter einsetzte und ihnen die Selbstverwaltung zurückgab.

            bb)Reformierte Kirche.

                   In Solothurn konnte die neue Lehre im 16. Jahrhundert nur vorübergehend Fuß fassen. Die Niederlage bei Kappel führte zur Aufhebung des Ratsmandates von 1529 im Sinne der Glaubensfreiheit, und die darauf folgenden, bereits erwähnten, Wirren endeten mit der Abschaffung des reformierten Gottesdienstes auch auf dem Lande. Ohne Erfolg suchte Bern in einigen solothurnischen Gemeinden (z. B. in Olten, Egerkingen u. a. m.) den reformierten Glauben zu halten. – Die Geschichte der reformierten Kirche des Kantons Solothurns beschränkte sich von der neusten Zeit abgesehen, auf den Bucheggberg, der mit Bern streng verknüpft war; Kirchenverfassung, Gottesdienst, kirchliches Leben war dort gleich wie im Bernbiet. – Erst die starken Einwanderung von Reformierten im 19. Jahrhundert, die eine Verschiebung der konfessionellen Verhältnisse brachte, wie sie kein anderer Kanton aufweist, führte zur Gründung von neuen Kirchgemeinden.   

            cc)Christkatholische Kirche.

                   Die Erregung über die Beschlüsse des Konzils im Rom vom 18. Juli 1870 über die Universalgewalt und die lehramtliche Unfehlbarkeit des Papstes war nirgends stärker als unter den freisinnigen Katholiken des Kantons Solothurns. Im April und wieder am 18. September 1871 fanden in der Stadt Solothurn stark besuchte Protestversammlungen statt. Auf einer von etwa 2000 Personen aus der ganzen Schweiz besuchten Volksversammlung in der Stadtkirche von Olten, am 1. Dezember 1872, wurde dann eine kirchliche Organisation angebahnt, durch die von Prof. Munzinger ausgegebene Losung zur Bildung von romfreien katholischen Kirchgemeinden. 1875 lud das Zentralkomitee des Schweiz. Vereins freisinniger Katholiken die Gemeinden zu einer Delegiertenversammlung nach Olten ein; diese konstituierte sich am 14. Juni in der Stadtkirche als Synode der Christkatholischen Kirche der Schweiz und genehmigte die vorgelegten Kirchenverfassung.

 Christkath._Kirche_in_Olten

            dd)Konfession der Familien von Arx.

                   Dass die Konfessionszugehörigkeit der Familien von Arx individuell war und besonders auch heute ist, geht schon aus dem Gesagten hervor. Viele unserer Geschlechtsgenossen waren Priester der katholischen Kirche. Aber ebenso gab es in unserem Geschlecht Anhänger der reformierten Kirche; einige Patrizier des Solothurner – Stammes. Nach Hafferes Schw-Platz zählte Clara Francisca von Arx zu der „Ehrwürdigen Reformierten Schwestern“ zu S. Francisi. Hingegen war Margaritha Katharina von Arx (Solothurner- Stamm) Klosterfrau im katholischen Kloster Nominis Jesu. – Nicht nur der mehrmals genannte Wagner Heinrich von Arx, jener festentschlossene Anhänger der reformierten Kirche, trat zur Zeit der solothurnischen Glaubenswirren für seinen Glauben ein, sondern ein Hans von Arx und einige andere Evangelisten von Egerkingen beschwerten sich am 13. November 1530 bei Bern, indem sie vorbrachten, sie zählten nur zwei bis drei Mann weniger als die Katholiken jener Gemeinde, Bern sei ihr rechter Lehenherr. – Im Großen und Ganzen richtet sich die Konfession unserer heutigen Geschlechtsgenossen nach ihrer Herkunft (Heimatort). Dass z. B. die Angehörigen des Stammes von Utzenstorf (Kt. Bern) fast ausschließlich der reformierten, die von Arx von Olten hingegen entweder römisch-katholisch oder der christkatholischen Konfession angehörten, lässt sich sehr deutlich aus dem Erwähnten ableiteten.

            ee) Biographien verstorbener Priester der von Arxen

1)         Adam von Arx (1599,1600)

Bürger von Solothurn; Priester; Wahl 09. Nov. 1599 als solothurnischer Stiftskaplan, 1600 als solcher entlassen.

2)         Demetrius (Christoph) von Arx, 1627 – 1682.

Geboren 30. März 1627; Taufname: Christoph; Eltern: Urs von Arx und Anna geb. Seiler; Bürger von Olten; in den Kapuzinerorden eingetreten am 17. Nov. 1646; gestorben 10. Juli 1682 in Baden.

3)         Eusebius (Josef Fidel) von Arx, 1782 – 1851.

Geboren 01. Juni 1782; Taufname Josef Fidel; Bürger von Oensingen; in den Kapuzinerorden eingetreten am 09. Dez. 1803; gestorben 24. Juli 1851 in Luzern.

4)         Franz Josef von Arx, (1811) – 1852

Bürger von Stüsslingen; 1811 Priester und Kaplan in Schönenwerd; 4. Mai 1818 gewählt als Pfarrer zu Gretzenbach (Kt. SO); 1823 – 1852 Pfarrer in Starrkirch (Kt. SO); gestorben 26. März 1852 in Starrkirch

5)         Gustav von Arx, 1830 – 1903

geboren 13. Jan. 1830 in Stüsslingen; Bürger von Stüsslingen. Besuchte die Kantonschule in Solothurn; studierte an den Universitäten München (2 Jahre) und Freiburg im Breisgau; ferner besuchte er 1856/58 einen 10-monatigen Kurs am Seminar Zurzach. (Jeder Kandidat des geistlichen Standes hatte, bevor er zum Empfange der hl. Weihen zugelassen wurde, diesen Kurs zu besehen. Gustav von Arx absolvierte denselben mit noch zwei Kandidaten; Kost und Logis hatten sie in der Propstei.) – 13. April 1857 Priester; 20. April gleichen Jahres Primiz; hierauf Vikar in Erlingsbach; 27. Okt. 1857 Kaplan und Bezirkslehrer in Schönenwerd; 20. Nov. 1862 Pfarrer in St. Niklaus (Kt. SO), während 40 ¼  Jahren (bis zu seinem Tod). – Verschönerte die Kirche von St. Niklaus; viel tätig im Jugendunterricht und in der Armenpflege; Komiteemitglied des Armenvereins Solothurn; er war ein Vater der Armen. – Ein wissenschaftlich gebildeter, würdiger, äusserst pflichtgetreuer, tätiger, milder und menschenfreundlicher Priester, der still seiner Priestertätigkeit nachging und seiner Pfarrgemeinde ein sehr beliebter Seelsorger war. – Gestorben am 26. Jan. 1903 in St. Niklaus im Alter von 73 Jahren.

6)         Ildephons von Arx, 1755 – 1833

Geboren 3. Okt. 1755; Taufname: Urs Josef Nikolaus; Eltern: Urs von Arx und Anna Maria geb. von Rohr; Bürger von Olten; 1774 in den Benediktinerorden aufgenommen und am 7. Juni 1781 zu Priester geweiht; die Primiz fand am 17. Juni 1781 statt. 17. Sep. 1788 wurde Ildephons außerhalb des Klosters versetzt und kam als Pfarrer nach Hemberg; 1789 Pfarrer in Ebringen im Breisgau wo er 7 Jahre als Pfarrherr im einem der besten Pfründe des Stiftes St. Gallen ein freundliches Exils verlebte; er wirkte dort bis zum 7. Okt. resp. 26. Nov. 1796. Am 19. Sep. 1799 Statthalter des Gerichts -bezirkes Will (Kt. SG); am 29. Sep. 1799 als Pfarrer in Neu – Ravensburg. Im Jahre 1801 erhielt er eine Stelle als Benefiziaten im Bade Lostorf (Kt. SO), wo sich seine Funktionen auf einigen Jugendunterricht und den Gottesdienst für die Familie des Hauses und die im Sommer dort weilenden Badegäste beschränkte. 31. Aug. 1803 als Pfarrer in Grub ernannt; am 30. April 1804 wurde er nach St. Gallen berufen um die  Archivalien des Stiftes auszupacken; am 1. Sep. 1804 wurde er mit der Ordnung des Archives betraut. Im Jahre 1813 wurde ihm die Leitung des Priesterseminars übertragen; 1817 wurde er Mitglied der katholischen Erziehungskommission. Anfangs 1824 wurde er für den verstorbenen Hauntinger (+18.12.1823) als Nachfolger mit der Verwaltung der Stifts -bibliothek betraut. Im Jahre 1825 erfolgte seine, des Stiftsbibliothekars Ildephons von Arx, Berufung in das Domkapitel; zugleich war er Mitglied des geistigen Rates. Gestorben 16. Okt. 1833. in St. Gallen er wurde in St. Fiedes begraben.

7)         Johann von Arx

I) Ein Johann von Arx, Bürger von Egerkingen, wurde im Jahre 1453 als Pfarrer von Mümliswil gewählt.

II) Ein Johann von Arx, wird 1491 als Kaplan von Rötteln erwähnt. 1485 wird eine Stiftung eines Ulrich von Arx von Neuendorf und Ermelin von Arx erwähnt, die dem Altar der Kirche von Rötteln 20 Gulden widmeten zum Seelenheil ihres Bruders, der dort 40 Jahre Kaplan und „verrechneter Amtmann des Markgrafen gewesen allda etlich Geld und anderes uffgehegt, dadurch zu besorgen ist, seiner Seele beschwert zu finden“.III) In den Jahren 1552 bis 1558 wird ein Johann von Arx als Pfarrer der reformierten Kirche von Laupen genannt.

8)         Johann von Arx, 1795 – 1881.

Geboren am 25. Okt. 1795 in Niederbuchsiten; Sohn des Joseph von Arx und der Maria geb. Hofstetter; Bürger von Niederbuchsiten. – Studierte in Solothurn, Tübingen und am Priesterseminar in Freiburg; 16. Juni (22. Aug.?) 1825 Primiz; (22. Aug.?) 1825 Wahl als Priester und Pfarrverweser in Aeschi; 1827 Hauslehrer in Kriegstetten; während 51 Jahren vom 21. April 1830 bis zu seinem Tode, Pfarrer in Witterswil (Kt. SO). Als vieljähriger Schulinspektor nahm er sich der Dorfschule sehr an; er war ein Freund zu Oberlehrer Jakob Roth (1798 – 1863). – Gestorben 24. Juli 1881 in Witterswil.

9)         Johann Baptist von Arx, 1776 – 1841.

Geboren 25. Juni 1776 in Stüsslingen; Bürger von Stüsslingen. – Studierte in Hall und in Innsbruck; 8. Juni 1805 Priester in Brixen; 1806 Kaplan in Ermatingen (Kt. TG); 1807 Kaplan in Jaun (Kt. FR); 1808 Pfarrer in Bellegarde (Zivilstandskreis Jaun); Vikar in Kestenholz (Kt. SO); 1815 Vikar in Wird; 1816 Vikar in Oensingen; 1817 Vikar in Kriegstetten; 18. April 1817 gewählt als Pfarrer von Günsberg (Kt. SO); 10. Feb. 1823 gewählt als Pfarrer zu Lostorf. – Gestorben am 22. März 1841 in Lostorf im Alter von 65 Jahren.          

10)       Johann Gualbert (Johann Jakob) von Arx, 1637 – 1668.Geboren 10. April 1637; Taufname: Johann Jakob; Bürger von Solothurn; In den Kapuzinerorden eingetreten 18. Nov. 1661; gestorben 15. Aug. 1668 in Solothurn.

11)       Joseph von Arx, 1804 – 1866

Geboren im Sep. 1804; Eltern Jakob von Arx und Katharina beb. Müller; Bürger von Lostorf und (seit 13. Okt. 1861) Solothurn. Er studierte in Solothurn und in Tübingen. Im Jahre 1831 wurde er Priester; die Primiz fand am 29. Juni 1831 statt. Noch im selben Jahre trat er in Solothurn eine Hauslehrer stelle an. Zwei Jahre später (1833) wurde er als Primarlehrer an die Stadtschulen gewählt; im Jahre 1840 wurde er Direktor derselben. Während seiner Schultätigkeit stand er mit Jakob Roth in innigster Verbindung. Joseph von Arx war bis zu seinem Tode Inspektor des Lehrerseminars. Er starb am 22. Feb. 1866 in Solothurn im Alter von 62 Jahren.

12)       Iso (Johann Jakob) von Arx, 1754 – 1824.Geboren 13 Okt. 1754; Taufname: Johann Jakob; Bürger von Egerkingen; in den Kapuzinerorden eingetreten am 18. April 1776; gestorben 12. April 1824 in Solothurn.

13)       Karl von Arx, 1786 – 1859

Geboren 4. Nov. 1786; Bürger von Stüsslingen. Seine theologische Bildung und namentlich seine vorherrschend aszetische Richtung erhielt er in Hall und im Seminarium Sulpicianum in Wolfsau (Deutschland). Hier empfing er auch 1814 die Priesterweihe. Die Primiz fand am 2. Okt. 1814 statt.  Im gleichen Jahr wurde er als Vikar nach Neuendorf gewählt, wo er sich zur Zeit der Jesuiten – Missionen in unermüdlicher Tätigkeit hingab. Am 5. Nov. 1821 ließ er sich als Pfarrer in die Pfarrei Erlingsbach (Kt. SO) wählen. In dieser Gemeinde war er während 38 Jahren Seelsorger im besten Sinne des Wortes. Im hohen Alter von 73 Jahren starb er am 16. Juni 1859 in Erlingsbach.

14)       Meinradus (Christian) von Arx, 1639 – 1686.

 Geboren 22. April 1639; Taufname: Christian; Eltern Johann Heinrich von Arx und Maria geb. Kölliker; Bürger von Olten; in den Kapuzinerorden eingetreten am 16. Okt. 1856, gestorben am 9. Aug. 1686 in Olten.

15)       Remigius von Arx, (1812) – 1854

Bürger von Stüsslingen; 1812 Priester in Liesberg (Kt. BE); 25. Feb. 1817 gewählt als Pfarrer von Hochwald (Kt. SO); 25. Feb. 1818 bis 1823 Pfarrer in Witterswil (Kt. SO); 1825 nach Wien; gestorben als Pfarrer zu Neuötting (Deutschaland). am 14. April 1854.

16)       Saturninus (Johann) von Arx, 1637 – 1708

Geboren 13. Okt 1637; Taufnamen: Johann; Bürger von Balsthal (Kt. SO); in den Kapuzinerorden eingetreten am 30. Nov. 1657; gestorben am 10. Nov. 1708 in Thann

17)       Sigisbert von Arx, 1756 – 1806

Geboren 14. Aug. 1756; Taufname Johann Peter; Eltern: Peter von Arx und Elisabeth geb. Meyer; Bürger von Olten. Am 24. Juni 1774  wurde er Profess im Benediktinerkloster St. Gallen; am 13. Juni 1777 wurde er Subdiakon, und am 2. April 1778 Diakon. Am 7 Juli 1781 wurde er Priester. Die Primiz fand am 17. Juni 1781 statt. Am 25. Aug. 1783 kam Sigisbert als Priester nach St. Johann. Nach zwei Jahren (am 27. Nov. 1785) wurde er Pfarrer in Stein; von dort kam er am 4. Nov. 1791 als Pfarrer nach Nesslau (Neu – St. Johann) und im Jahre 1792 nach Stein (Rothenflue). Am 25. Okt. 1794 wurde er nach St. Gallen berufen, wo er am 13. Juni 1795 das Amt als Kustos übernahm. Diesen Posten gab er nach einjähriger Tätigkeit auf, als er am 3 Juni 1796 (bis 1797) nochmals in die Pfarrei nach Stein (Rothenflue) kam. Am 19. Sep. 1799 wurde der damalige von Grub, P. Ildephons von Arx, Gehilfe des kranken Statthalters P. Joseph in Will; seinen Posten versah nun Pater Sigisbert. Während vier Jahren amtete er in jener Pfarrei. Am 31. Aug. 1803 verlegte er denn seine Pfarrertätigkeit nach Peterzell, wo er am 18. Juni 1806 in seinem 50. Lebensjahre verstarb und begraben wurde.

18)       Ulrich von Arx, 1367 – 1416

Dekan zu Hägendorf (Kt. SO); Bürger von Egerkingen. Vgl. im übrigen Abschnitt: Erstes Auftreten, Nr. 4

19)       Werner von Arx, (1461) – 1490

War an 17. März 1461 Kirchherr; Pfarrer zu Oberbuchsiten; gestorben kurz vor dem 24. März 1490

 Gilgenberg_-_Falkenstein1

        b)Schulwesen.

            Auch sehr frühzeitig widmeten sich einige der von Arx dem solothurnischen Schulwesen. So gründete z. B. der Oltner Urs von Arx (1769 – 1829) aus eigenem Antrieb und auf eigene Rechnung im Jahre 1809 eine Schule für die aus der Primarschule austretenden Knaben und Mädchen. Infolge seiner schönen Lehr-Erfolge wurde er 1812 als Gemeindelehrer ernannt. Auch sein älterer Bruder Pater Ildephons von Arx (1755 – 1833) wirkte für das Schulwesen  - zwar in St. Gallen  -, für die Durchführung der Normalschulmethode. – Dem Lostorfer Josef von Arx (1804 – 1866) schenkte die Stadt Solothurn in Anbetracht seiner im Schulfache geleisteten Dienste das Bürgerrecht; 1840 wurde er als Nachfolger Jakob Roth’s Direktor der Stadtschulen. – Auch dem höhern Schulwesen dienten Vertreter unseres Geschlechtes. Professor Ferdinand von Arx (1842 – 1931) von Niederbuchsiten, widmete sich nach fünfjähriger Lehrtätigkeit als Primarlehrer akademischen Studien, um hierauf als Lehrer des solothurnischen Lehrerseminars zu wirken. – Professor Walther von Arx (1852 – 1922) von Olten (Egerkinger – Stamm), amtete als Lehrer des Solothurner Gymnasiums. – Ein Johann von Arx amtete 1770 als Schulmeister in Härkingen und ein Urs von Arx als solcher bis 1773 in Neuendorf. – Professor Dr. Phil. Oskar von Arx (1872 – 1955), von Olten (Egerkinger – Stamm), übte seine Lehrertätigkeit an den Schulen von Olten und hernach am Technikum in Winterthur aus.

            c)Literatur.

            Auch auf diesem Gebiet sind die von Arx vertreten. Besonders dem älteren Geschlecht der von Arx zu Olten gehörten bedeutende Literaten an, so auch die Dichter Familie Adrian von Arx: Sekretär Adrian von Arx (1817 – 1859), sein Sohn, Nationalrat Adrian von Arx (1847 – 1919), sowie sein Enkel, Bundesrichter Dr. Adrian von Arx (1879 – 1934). Besonders zu erwähnen wäre der Geschichtsschreiber Pater Ildephons von Arx (1755 – 1833), der ebenfalls dem Geschlechte I zu Olten angehörte. Auch die obgenannten Professoren Ferdinand von Arx und Walther von Arx waren eifrige Förderer der Literatur, der erstere namentlich für die Geschichte Solothurns. Noch zu erwähnen wäre die Schriftsteller Alfred von Arx (1854 – 1912), auch dieser gehörte dem genannten Oltner Geschlechte an – und der in Konstanz ansässig gewesene Konrad von Arx (1845 – 1913). Besonders mögen noch einige hervorragende Werke des Dr. Max von Arx (1857 – 1933), von Olten, Erwähnung finden. – Der Geist einer neuen Zeit spricht aus den dramatischen Werken des Schriftstellers Cäsar von Arx (1895 – 1949) von Stüsslingen.

            d)Musik.

            Dem Studium für Klavierspiel, Harmonielehre und Musikgeschichte widmete sich Maria von Arx (1861 – 1907). Nach ihrem Studium in München betätigte sie sich in Solothurn als Klavierlehrerin und Organistin an der Kathedrale Urs und Viktor.

            e) Kunst.

            Im 19. Jahrhundert, als die Kunst im Kanton Solothurn wieder einen Auf -  schwung nahm, bildete sich Heinrich von Arx (1802 –1858) von Olten (Geschlecht I)

als Zeichner aus; er widmete sich hauptsächlich der Humoreske und der Karikatur. Der bekannte Maler Martin Disteli war sein Freund. – Als großer Künstler mag der im 16. Jahrhundert in Luzern lebende Kunstmaler Hans von Arx (1511,1531) erwähnt werden. Sein großes Künstlertalent zeigte er besonders als Illustrator der Luzerner Schilling-Chronik.

            f) Gerichtswesen.

            Hier mögen erwähnt werden: Amtsgerichtspräsident Benedikt von Arx (1817 – 1875), von Olten (Egerkinger – Stamm), ferner die beiden solothurnischen Oberrichter Franz von Arx (1853 – 1898), und Anton von Arx (1856 – 1912), beide aus dem Geschlecht I zu Olten. Der bereits genannte Dr. Adrian von Arx (1879 – 1934) leistete nicht nur dem solothurnischen Gerichtswesen überaus wertvolle Dienste – anfänglich war er Fürsprech, hierauf Gerichtspräsident von Olten - Gösgen -, sondern in der staatsrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes legte er während einiger Zeit seine juristischen Fähigkeiten an den Tag.

            g) Sport.

            Die wohl bekanntesten Sportler des Geschlechts von Arx sind die Gebrüder Reto und Jan(*1978) von Arx.  Reto von Arx (* 13. 09. 1976 in Egerkingen SO) gilt als der beste und kompletteste Schweizer Eishockey-Spieler. Anlässlich der Swiss Hockey Awards 2003 wurde die Kultfigur des HC Davos mit dem Titel des MVP ausgezeichnet. Seine Stärken liegen insbesondere im Powerplay und im Boxplay. Reto von Arx begann seine Karriere bei den SCL Tigers, von wo er 1995 zusammen mit seinem Bruder Jan von Arx zum HC Davos wechselte. Mittlerweile zum Captain seiner Mannschaft berufen, wurde er im Jahr 2000 von den Chicago Blackhawks in der neunten Runde an Position 271 im NHL Entry Draft gezogen und wechselte im Herbst desselben Jahres zu den Norfolk Admirals, dem Farmteam der Chicago Blackhawks. Aufgrund seiner hervorragenden Statistiken wurde von Arx schon bald in die NHL berufen, wo er sich als erster und bisher einziger Schweizer Eishockeyspieler als NHL-Torschütze feiern lassen konnte. Nach der Rückversetzung ins Farmteam entschied er sich am 14. Oktober 2001, in die Schweiz und zum HC Davos zurückzukehren, den er zusammen mit dem ebenfalls aus der NHL (Edmonton Oilers) zurückgekehrten Flügel Michel Riesen noch in derselben Saison zum 26. Meistertitel der Klub-Geschichte führte. Am 27. Dezember 2004 hat der Schlüsselspieler seinen Vertrag mit dem HC Davos zusammen mit seinem Bruder bis 2009 verlängert. Aufgrund eines Streits zwischen von Arx und dem Nationaltrainer wurde der 94-fache Internationale und zeitweilige Captain der Schweizer Nationalmannschaft seit 2002 nie mehr für ein Länderspiel aufgeboten. Er hatte zusammen mit Marcel Jenni während der Olympischen Spiele 2002 in Salt Lake City das Aus bei der Qualifikation zum Viertelfinale zum Anlass genommen, eine "Zechtour" zu veranstalten und wurde daraufhin sofort aus dem Nationalteam verbannt und nach Hause geschickt. Dies war für von Arx zum Anlass genug, nie mehr unter dem Trainer Krüger in der Nationalmannschaft zu spielen.

 

Untervögte des Gerichtes Egerkingen

Dasselbe umfasst die Gemeinden: Egerkingen, Neuendorf und Härkingen – es war das sog. Aeussere Amt der Vogtei Falkenstein.

von Arx Henman von Egerkingen 1367

1. von Arx Erhard

28.10.1408

2. von Arx Werner

12.05.1417

3. von Arx Heinrich eingesetzt 08.05.1543

B.B 26.06.1545

4. von Arx Hans Bestallungsbuch

26.06.1544

5. Vogt Hans von Neuendorf

B.B 26.06.1565

6. von Arx Hans

B.B 27.06.1569

7. von Arx Jakob, der schwarze Joggi

B.B 26.07.1577

8. von Arx Uli, der alte eingesetzt 07.10.1581

B.B 00.00.1603

9. Zeltner Urs von Neuendorf

B.B 00.11.1610

10. Zeltner Hans von Neuendorf eingesetzt 21.11.1611

11.03.1615

11. von Arx Urs von Egerkingen eingesetzt 24.11.1615 gest .25.06.1619

25.06.1619

12. Zeltner Christian, Hansens Sohn, eingesetzt 22.11.1619

19.03.1670

13. Studer Hans von Härkingen Lammwirt in Härkingen eingesetzt 1671

00.001673

14. Rudolf Hans eingesetzt 1673  gest.02.12.1681

02.12.1681

15. Zeltner Hans. Christians Sohn von Neuendorf  gest. 14.09.1695

B.B 1682

16. Rudolf von Rohr  gest. 15.04.1695

00.00.1682

17. von Arx Hans Willhelm

24.09.1703

18. Büttiker Hans Joggi von Neuendorf   gest. 18.05.1737

00.00.1720

19. Zeltner Christian   gest. 06.05.1752

00.00.1738

20. von Arx Hans von Neuendorf   gest. 09.01.1760

05.06.1752

21. von Arx Willhelm von Egerkingen

14.03.1760

22. von Arx Hans Willhelm

00.00.1770

23. von Arb Christian von Neuendorf

00.00.1777

Der Einbruch der Franzosen am 02. März 1798 setzte die Untervügte ausser Tätigkeit.

Von den 23 Untervögte zu Egerkingen waren demnach 13 aus dem Geschlecht von Arx. 

 

 

Schloss Wildenstein mit dem ARXHOF

Nach all dem Gesagten ist es anhängig, die Geschichte des „ARXHOFES“ kurz zu schildern. Vorauszuschicken wäre, dass dieses Gut mehr als ein Jahrhundert lang die Geschicke mit dem Schloss Wildenstein teilte; es war mit seiner Geschichte eng verknüpft. Das letztere lag im Banne des Dinghofes Bubendorf, der ARXHOF in demjenigen von Lampenberg bezw. Niederdorf.
                     
Wie bereits dargelegt, ließ sich in der zweiten Hälfte des 13. Jahrshunderts Heinrich von Eptingen, der Sohn Gottfrieds III. von Madeln (oberhalb Pratteln),von der Basler Dompropstei den Fels, genannt „Wildenstein“, als Erbe geben; zugleich wurde ihm erlaubt, darauf eine Burg erstellen zu lassen (vgl. Stammtafel der Herren von Wildenstein). Nach dieser, die er eben- falls „Wildenstein“ benannte, änderte er zu seiner Kenntlichmachung von den übrigen „Eptinger“ auch seinen Namen, erst „von Eptingen von Wildenstein“, später nur noch „von Wildenstein“ (15.Aug.1293 „dominus de Wildenstein“). Sein Erbe - Heinrich starb vor dem 26.Juni 1301 – war sein Sohn Gottfried IV. 1334 wurde die Burg von Leuten der Grafen von Nidau und Kiburg, von Bern und Solothurn erstürmt, da Gottfried IV. von Eptingen von Wildenstein durch Übergriffe gegen Thun den Landfrieden gebrochen hatte; Gottfried „waz(war) dozemal nit uf der vesti“. Wieder her- gestellt, nahm die Burg im Erdbeben von 1356 abermals Schaden. Damals lebte Gottfried IV. nicht mehr; von seinen drei Kindern trat der gleichnamige Sohn in den geistlichen Stand, die Tochter Verena ehelichte den Edelknecht Heinrich von Underswiler genannt Votzsche, indes den Stamm fortsetzte; Kinder des letztern waren: Jakob und Fröweline.
Gottfried IV. von Wildenstein war es, der am 17 April 1342 (vgl. Urk. Nr. 1) seine Güter, „acker, matten, holtz oder velt, uffen dem berge uffen ARX“, die ihm „lidig eigen“ waren, dem Edelknechte Johannes Fries Pfeffingen um 12 Mark Silbers verpfändete. Gottfried von Wildenstein hatte damals auf seinen Gütern auf ARX einen Pächter namens Heini Lambeli von Lampenberg, der ihm einen jährlichen Zins von 3 Basler Pfund Pfennige je auf St. Martins Messe bezahlte. – Später gehörte der ARXHOF wieder zu Wildenstein
.

 Arxhof_2 Schloss Wildenstein fotografiert am 03.05.2008 vom Arxhof her mit einem 300 Obiektiv 

Drei Jahre später, am 10.Nov.1345, wird urkundlich Hans Arxer erwähnt (vgl. Urk. Nr. 3) der innerhalb des Gemeindebannes Niederdorf – und dort bezw. Lampenberg lag eben der ARXHOF – ein Gut bebaute.
Das Erbe Gottfrieds IV. übernahm hierauf sein Sohn, Henman von Wildenstein; dieser verkaufte, da er meist in Pieterlen oder zu Delsberg wohnte, die Güter an die Geschwister Markwart, Götzman und Elsi von Baden. Allein schon am 15.Juli 1384 schenkten sie dieselben (Aecker, Matten, Weiher, Wasserrunsen, Holz und Feld und alle Rechte) dem Deutschordenshaus Beuggen, dem Markwart von Baden angehörte. Auch das Ordenshaus war des Besitzes bald überdrüssig; schon am 20.Sep.1388 verkauften der Landkomtur und der Komtur zu Beuggten vor dem Dinghofgerichte zu Bubendorf Wildenstein um 200 Gulden an Peterman Sevogel, Bürger von Basel
.

 Arxhof_1 Arxhof fotografiert am 03.05.2008

Peterman Sevogel bemühte sich mit Erfolg, die Güter, welche dem Wildenstein entfremdet worden waren, Zurückzugewinnen. Am 6.Sept. 1395 (Urk. Nr. 21) kaufte er von Verene Folin, Klosterfrau zu Schönthal, die Güter „uf dem berge uffem Arx“, welche Gottfried IV. von Wildenstein dem Edelknechte Johannes Fries von Pfeffingen verpfändet und ehemals Heini Lambeli von Lampenberg gebaut hatte, um 60 Gulden zurück. – Am 1.April 1396 (Urk. Nr. 22) brachte er den zweiten Teil der Güter „ uff dem berge Arx“, die von Henman von Wildenstein an seine Schwester „ frow Vren“ gefallen waren, vom Edelknechte Heinrich von Underswiler, gen. Votzsche von Delsberg, dem Gatten der genannten Frau, mit den übrigen Gütern um 80 Gulden an sich. – Den letzten Drittel, der den beiden Kindern des Henman von Wildenstein, Jakob und Fröwelina von Wildenstein, gehörte, erwarb er sich am 23.Dez. 1397 (Urk. Nr. 23) um 12 Gulden. Damit hatte Sevogel den ganzen ARXBERG wieder in seinem Besitze. – Urkundlich wird der ARXBERG am 28. April 1422 nochmals erwähnt (Urk. Nr. 28).
Das ARXGUT hatte seine Verbindungen mit Niederdorf. Schon 1447 werden Matten „vff Arx“ zu beiden Seiten am Wege genannt; er führte an der Kapelle St. Niklaus von Niederdorf vorbei und wird 1595 ARXWEG genannt, oder auch die Gasse, die „vff Arx goht“. In der Basler Jahresrechnung von 1456/57 figuriert unter den Ausgaben folgender Posten: „ Item III 1b kostet der galge uff Arx ze machen und uffzerichten“ .
Mehr als ein Jahrhundert lang gehörte nun der ARXHOF zum Schloss Wildenstein. Er erbte sich von Peterman Sevogel auf Sohn, Enkel (Henman Sevogel fand in der Schlacht von St. Jakob den Heldentod) und Urenkel (Bernhart Sevogel) fort und ging von diesem auf die Tochter Veronica über. – Vor der Schlacht bei St. Jakob an der Birs (26.8.1444) lagen Basler Söldner im Schloss. – Kurz vor dem Schwabenkrieg ging Wildenstein an Johannes Bär, Prokurator des bischöflichen Hofes, über. Sein Sohn Ezechiel ließ sich von Solothurn zum Bürger annehmen, stellte das Schloss in dessen Schirm und gab ihm das Öffnungsrecht (1499), das Solothurn bald ausnützte, in der Absicht, sich auf Wildenstein dauernd festzusetzen. Basel kam jedoch diesen Versuchen zuvor, indem es die Burg durch seinen Bürger Jörg Schönkind erwerben ließ, unter der Bedingung, dass dieser sie 10 Jahre lang bewohne und instand halte (1500). Nach Ablauf der 10 Jahre verkauften „Petter Offenburg burgermeister und der rath der statt Basel“ am 6.Juli 1510 „das schloss Wildenstein sampt den zweyen höffen Wildenstein und auf Arx und allen iren heusern scheuren garten ackern matten holzern veldern wünnen weyden und aller gerechtigkeit begriff und zuegehördt „ der „ erbarn Margreta, weilundt Hansen Lantzmans seligen ehelicher witwen, und Fridlin Rein genant Oltinger, irem ehelichen sohn                            
Im Jahre 1522 ging der ARXHOF mit Wildenstein von Fridlin Rein gen. Oltinger an den Junker Balthasar Hiltprand über, der ihn noch vor 1530 an Johann Max Russinger, bisher in Bremgarten wohnhaft, abtrat; 1534 ließ der neue Besitzer die Freiheiten des Wildenstein verbriefen. Bald darauf verkaufte Russinger der ARXHOF an Hans Lieberman, indem er ihn dem Käufer als Erblehen übergab. – 1550 wurde Wildenstein vom damaligen Besitzer Jakob Schmidt an Sebastian Toppenstein, Obervogt auf Schloss Waldenburg, verkauft. Nach dem Tode Toppensteins ging der ARXHOF an seine Erben über. Auch Wildenstein hatte seinen Besitzer gewechselt. 1572 hatte das Schloss Dr. Bernhard Brand, Oberzunftmeister, in Händen. Dieser ließ 1575 die Grenze zwischen Bubendorf und Lampenberg feststellen.

 Arxhof_3  Der Arxhof von Schloss Wildenstein her gesehen 03.05.2008

Zur Zeit des Rappenkrieges (1591) war Pächter des ARXHOFES ein „ Rüetschin, Meyer ab Arx „. Er hatte an die Kapelle zu Niederdorf eine jährliche Abgabe zu leisten. – Nach dem Tode Brands übernahm sein Sohn Theodor den Wildenstein. Ihm war daran gelegen, den ARXHOF wieder in seine Hände zu bekommen, was ihm bald nach dem 13. April 1600 gelang; auch tat er viel für die bessere Ausgestaltung des Schlosses Wildenstein.
1643 vertauschte Theodor Brand das Schloss an Hans Balthasar Graf gegen dessen Behausung zum „ Kranichstreit „ am Rheinsprung in Basel.
Am 24. Sept. 1664 kam Wildenstein in den Besitz Johann Rudolf Schorendorfs, des Schwiegersohnes des Basler Bürgermeisters Johann Rudolf Wettstein. – Der ARXHOF bestand im Jahre 1679 nur aus zwei Gebäuden, Wohnhaus und Scheune, wie eine Skizze von G.F. Meyer erkennen lässt. – Am 8. Mai 1684 ging der Wildenstein nach dem Tode Schorendorfs in den Besitz Meinrads Planta von Wildenberg über. Er selbst oder unmittelbar nach seinem Tode im Jahre 1693 seine Witwe, Maria Sophie von Rosen, verkaufte den ARXHOF. Ein Teil ging in den Besitz des Müllers Thommen von Ziefen über, der ihn verpachtete. Schon 1653, zur Zeit des Bauernkrieges, und wiederum 1695 erscheint in einem Bereine der Lehenmann Heinrich Gigelmann, der Arx-Meyer.
Am 13. Juli 1717 wurde der Wildenstein auf öffentlicher Gant von Peter Werthemann von Basel, als dem Meistbietenden erstanden. Sogleich trachtete er darnach, den ARXHOF wieder in Besitz zu bekommen, was ihm 1719 gelang. Mit der Zeit wurde Werthemann die Last des Gutes zu schwer; er trat es daher im Jahre 1747 an seinen ältesten Sohn Johannes ab. – Im Jahre 1769 starb der ledig gebliebene Johannes Werthemann. Der Wildenstein mit dem ARXHOF fiel an seinen Bruder Peter Werthemann (1707 – 1781). Nach dem Tode des letztern verpachtete seine Ehefrau, Anna Katharina Werthemann – Burckhardt, beide Güter, und im Jahre 1792 trat sie den Wildenstein dem Ratsherrn Peter Vischer vom Blauen Hause (Reichensteiner – Hof), Gemahl der Anna Elisabeth Sarasin (Enkelin des Peter Werthemann), ab. – Der ARXHOF aber ging im Jahre 1795 an Elisabeth Werthemann (1754 – 1836; Tochter des Peter und der Anna Katharina geb. Burckhardt), Ehefrau des Lucas Zäslin, über. In der Folge wurde am 19. Mai 1800 das Zäslin gehörende Gut verantet; Käufer war Hieronymus Bernoulli. – Im Juli 1799 kam es zwischen den Gemeinden Niederdorf und Bubendorf zu einem Streit, weil beide den ARXHOF in Anspruch nehmen wollten; Niederdorf wurde angewiesen einstweilen den ARXHOF in ihr Schatzungsprotokoll einzutragen (Ratsprotokoll vom 2. 7. 1801). 1835 erhob sich wieder die Frage, in welchen Bann dieser Hof gehöre. Bubendorf verzichtete auf den vom Regierungsrate von Basel vorgeschlagenen prozessualen Weg.          
Nach dem Tode des Hieronymus Bernoulli (18. Juli 1813) ging der ARXHOF an seinen Schwiegersohn, Daniel Schönauer – Bernoulli (1783 – 1845), über. In den folgenden Jahrzehnten erfolgten noch einige Handänderungen.
 
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat die Genehmigung des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Zentralschweiz (vom 4. März 1959) über den Vollzug von Strafen und Maßnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und den Ankauf des Hofgutes Arxhof bei Niederdorf, das einer vom Kanton Baselland zu führenden Arbeitserziehungsanstalt für erstmals Vorbestrafte des Konkordatsgebietes dienen soll.
Der Landrat beschließt nach der Besichtigung des Arxhofes am  25.01.1960 einstimmig, dem Konkordat der Kantone der Nordwest- und Zentralschweiz über den «Vollzug von Strafen und Maßnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch» beizutreten und den Arxhof für 1'850'000 Franken zu kaufen, damit dort auf Grund des Konkordates eine Arbeitserziehungsanstalt für erstmals Vorbestrafte gebaut werden kann.

 Das Schloss Wildenstein blieb bis 1995 in der Familie Vischer. So war es Peter Vischers Aufgabe, umfangreiche und kostspielige Instandstellungen der Schlossgebäude, des Lehenhauses, der Scheune und Ställe sowie am näheren Umschwung vorzunehmen. Er errichtete 1812 den Brunnen vor dem Eingangstor des Schlosses und legte einen kleinen Schlossgarten an. Sein Sohn Peter Vischer-Passavant nahm von 1824 bis zu seinem Tode 1851 zahlreiche Verbesserungen der Zufahrtswege, der Ökonomie- und Wohngebäude vor. Nach seinem Tode 1851 übernahm seine Tochter, die verwitwete Frau Maria Burckhardt-Vischer, den Wildenstein, denn ihr Bruder Karl Vischer-Merian hatte auf das Erbe verzichtet. Um den Plantabau gänzlich zu ihrer Verfügung zu haben, ließ sie für den Rebmann zwischen Nordturm und Eingangstor 1853 ein Wohnhaus errichten, den Eckturm des Plantabaus und den Nordturm von Christoph Riggenbach in neugotischem Stile umbauen und anstelle der Reben einen großen Schlosspark anlegen. Nach ihrem Tode 1871 entschloss sich Karl Vischer-Merian dennoch zur Übernahme des Wildensteins. Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts erfolgte unter Karl Vischer-Von der Mühll ein größerer Umbau des Schlosses nach Plänen des Architekten Fritz Stehlin aus Basel in den Jahren 1902-1904, wodurch es das heutige Aussehen erhielt. Von 1922 bis 1947 befand sich das Schloss im Besitz von Peter Vischer-Burckhardt. Von 1947 - 1990 war der Wildenstein im Besitz von Peter Vischer-Milner-Gibson, der darin seinen Wohnsitz einrichtete. 1995 erwarb der Kanton Basel-Landschaft von seinen Nachkommen den Wildenstein.In den Jahren 1995/96 setzte der Kanton Basel-Landschaft die Burganlage instand und richtete den Plantabau zu einem Tagungszentrum und für Anlässe ein. Das ehemalige Gärtnerhaus wurde zu einer Wohnung umgebaut. Von den einst im Schloss untergebrachten Kunstsammlungen der Familie Vischer konnte der Kanton die Glasgemälde aus dem 16. und 17. Jahrhundert erwerben und im neu ausgestatteten Wohnturm aufhängen.

 

Website_Design_NetObjects_Fusion